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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 10 U 245/04
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 134
RBerG Art. 1 § 1
Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 245/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 13. Januar 2005

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8. April 2005.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, begehrt die Zahlung eines Auseinandersetzungsverlustes, nachdem das Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten beendet ist.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 22.08.1991 wurde die Grundstücksgesellschaft W.straße 21 bR gegründet. Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages das gemeinschaftlich erworbene Grundstück W.straße 21, B., mit einem Gesamtaufwand von 10.891.815,00 DM Instand zu setzen, zu modernisieren, den Dachstuhl auszubauen und die modernisierten und neu geschaffenen Wohnräume anschließend zu vermieten. Dabei ist dieser geschlossene Immobilienfonds als Unterdeckungsfonds konzipiert, d.h. dass ein wesentlicher Teil des Kapitalbedarfs der Gesellschaft fremdfinanziert wird. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages wurde festgelegt, dass die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter sowie die Gesellschafter persönlich Fremdmittel aufnimmt, um die Investition dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Weiterhin wurde gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages die Firma G. Bauträger-, Baubetreuungs- und Grundstücksverwaltungs- mbH zum Geschäftsbesorger und die Firma T. Allgemeine Wirtschaftstreuhandsteuerberatungsgesellschaft mbH zum Treuhänder der Gesellschaft bestellt. Zwischen der Klägerin und der T. GmbH wurde am 26.08.1991 ein entsprechender Treuhandvertrag (Anlage K 17) abgeschlossen. Gem. § 2 Abs. 5 dieses Vertrages wurde der Treuhänder bevollmächtigt, sämtliche erforderlichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschafter vorzunehmen.

Die Beklagte trat mit notarieller Urkunde vom 29.08.1991 der Gesellschaft bei und übernahm zunächst einen Anteil am Gesamtaufwand von 3,25619 %. Durch das Ausscheiden einzelner Gesellschafter und die Umlage dieser Anteile auf die verbleibenden Gesellschafter erhöhte sich der Anteil der Beklagten ab dem 01.01.2001 auf 3,62760 % und ab dem 01.01.2002 auf 3,70336 %. In der Beitrittsurkunde wurden durch die Beklagte die erteilten Vollmachten an den Geschäftsbesorger und den Treuhänder ausdrücklich bestätigt.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 18.06.1999 wurde einstimmig beschlossen, dass der Geschäftsbesorger beauftragt wird, Gesellschafter mit mehr als 3 Raten Deckungsbeitragsrückständen per 31.12. eines jeden Geschäftsjahres auszuschließen, sofern kein verbindlicher Zahlungsplan vorliegt bzw. ein vereinbarter Zahlungsplan nicht eingehalten wird. Auf der Gesellschafterversammlung vom 07.04.2000 wurde auf der Grundlage des festgestellten Wirtschaftsplanes 2001 einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter einen Deckungsbeitrag in Höhe von 545.455,00 DM in 4 Raten jeweils zum 10.02.2001, 10.05.2001, 10.08.2001 und 10.11.2001, quotal, d.h. entsprechend ihrer Beteiligung, zu zahlen haben. Auf die Beklagte entfiel entsprechend ihres Anteils am Gesellschaftervermögen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 19.786,84 DM, die entsprechend des Gesellschafterbeschlusses in 4 Raten von jeweils 4.946,71 DM zu erbringen war. Auf diese Zahlungsverpflichtung wurde die Beklagte mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 04.01.2001 hingewiesen. Auf der Gesellschafterversammlung am 11.05.2001 wurde außerdem einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter zur Sanierung der Wohnungen 06 und 08 zusätzlich ein Liquiditätsbetrag in Höhe von 91.000,00 DM in einer Rate, anteilig zum 01.07.2001 zu zahlen haben. Auf die Beklagte entfiel ein Liquiditätsfehlbetrag in Höhe von 3.301,10 DM. Auf diese Zahlungsverpflichtung wurde die Beklagte ebenfalls mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 25.06.2001 hingewiesen. Die Beklagte leistete auf diese Deckungsbeiträge im Jahre 2001 am 20.03.2001 4.946,71 DM für den Deckungsbeitrag Februar 2001, am 27.06.2001 2.000,00 DM, am 24.07.2001 weitere 2.000,00 DM und am 25.09.2001 3.000,00 DM. Die Zahlungen der Beklagten wurden auf die rückstehenden Deckungsbeiträge und Zinsforderungen der Klägerin angerechnet, so dass noch ein Gesamtbetrag in Höhe von 11.542,74 DM offen stand, der bei der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2001 eingefordert wurde.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2001 wurde auf der Grundlage des festgestellten Wirtschaftsplanes 2001 beschlossen, dass die Gesellschafter einen Deckungsbeitrag in Höhe von 583.113,00 DM (298.139,85 EUR) in 12 monatlichen Raten jeweils zum 10. eines Monats, quotal, zu zahlen haben. Auf die Beklagte entfiel entsprechend ihres Anteils am Gesellschaftsverrn6gens zu diesem Zeitpunkt von 3,70336 % eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 11.041,20 EUR, d.h. 12 Raten zu je 920,10 EUR. Mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 15.11.2001 wurde die Beklagte auf diese Zahlungsverpflichtung hingewiesen, sie zahlte die Deckungsbeiträge für Januar bis März 2002 jedoch nicht.

Mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 26.03.2002 wurde die Beklagte unter Hinweis auf §§ 16 Abs. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages und den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.06.1999 aus der Gesellschaft ausgeschlossen bzw. ihr wurde die Kündigung ausgesprochen. Am 26.04.2002 fand erneut eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, an der auch die Beklagte als ehemalige Gesellschafterin teilnahm. Ausweislich des Protokolles wurde einstimmig beschlossen, dass der erfolgte Ausschluss der Beklagten wirksam ist, diese aber mit Wirkung zum Tage des Ausschlusses wieder in die Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten unter folgenden Bedingungen aufgenommen wird: Zum einen Zahlung der rückständigen Deckungsbeiträge einschließlich angefallener Zinsen und evtl. angefallener Rechtsanwaltskosten bis spätestens 10.05.2002. Andererseits die Erteilung der notariellen Vollmachtsgenehmigung. In dem Protokoll ist weiter vermerkt, dass die Beklagte keine Zahlung geleistet und keine Vollmacht erteilt hat.

Die gem. § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erstellte Auseinandersetzungsbilanz nach dem Ausscheiden der Beklagten ergab für diese einen Auseinandersetzungsverlust in Höhe von 70.823,00 EUR. Die Beklagte wurde mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vorn 10.09.2002 aufgefordert zu erklären, ob sie mit der Bilanzerstellung per 31.12.2001 einverstanden sei. Hiergegen erhob die Beklagte keine Einwände. Die Bilanz wurde der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2002 zugesandt. Sie wurde zur Zahlung des offenen Betrages bis zum 30.11.2002 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Auseinandersetzungsbilanz sei ordnungsgemäß erstellt worden. Einwendungen der Beklagten gegen die Bilanz seien nicht erhoben worden. Der Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft sei rechtmäßig erfolgt, da diese mit mehr als 6 der Deckungsbeitragsraten in Rückstand gewesen sei und auch auf der Gesellschafterversammlung vom 26.04.2002 nicht die Möglichkeit ergriffen habe, durch Rückzahlung der ausstehenden Deckungsbeiträge wieder der Gesellschaft beizutreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.823,00 EUR nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

der Treuhänder habe keine Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen im Namen der Gesellschaft besessen. In dem Handeln des Treuhänders sei insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu sehen. Demzufolge basierten die geforderten Nachschüsse, die die Beklagte nicht bezahlt habe und aufgrund dessen sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei, auf einer unrichtigen Grundlage. Zudem seien die Darlehen ohne Rechtsgrundlage im Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung mit der unter Abänderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung begehrt.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte auf Zahlung von 70.823,00 € nebst Zinsen verurteilt. Der Zahlungsanspruch ergibt sich infolge des Auseinandersetzungsverlustes gem. §§ 739 BGB i.V.rn. § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages.

Nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat der Geschäftsbesorger im Bedarfsfalle eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert und unter Berücksichtigung zukünftiger Unterdeckungen einzustellen sind. Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird die Auseinandersetzungsbilanz mit Ablauf von 2 Monaten seit Absendung an den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich, es sei denn der Gesellschafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung eines in § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags näher geregelten schiedsgutachterlichen Verfahrens. Nach § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu Recht die Beklagte auf Zahlung des auf sie entfallenden Auseinandersetzungsverlustes verurteilt.

Die Beklagte ist durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.6.1999 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden, nachdem sie ihrer im Wirtschaftsplan für die Jahre 2001 und 2002 festgelegten Nachschussverpflichtungen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist (§ 4 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag). Die Beklagte befand sich bereits Ende des Jahres 2001 mit 11.542,74 DM im Rückstand. Von der ihr auf der Gesellschafterversammlung vom 26.04.2002 eingeräumten Möglichkeit, durch Zahlung der rückständigen Deckungsbeiträge die Wiederaufnahme in die Gesellschaft zu erreichen, hat sei keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte ist mit Einwänden gegen die ihr am 26.9.2002 übermittelte und zum 31.12.2002 verbindliche Auseinandersetzungsbilanz nunmehr ausgeschlossen, da sie nicht innerhalb der in § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmten Zweimonatsfrist Einwendungen gegen die Bilanz erhoben hat.

Auch kann die Berufung der Klägerin als Gesellschaft nicht entgegenhalten, die von der Firma T. Allgemeine Wirtschaftstreuhandsteuerberatungsgesellschaft mbh als Treuhänderin mit der C.Bank geschlossenen Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so dass den geforderten Nachschüssen der rechtliche Grund fehle. Ungeachtet der Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz kann die Beklagte diese Einwände nicht der Nachschussforderung der Klägerin als Gesellschaft entgegenhalten. Im Falle der Nichtigkeit der Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz i.V.m. § 134 BGB würde der C.Bank ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 ff. BGB gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung des Kapitals zustehen. Eine etwaige Nichtigkeit hätte keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft und einzelnen ausscheidenden Gesellschaftern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Treuhandvertrag oder die zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 RberG nicht ersichtlich ist.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG Angelegenheiten sind, die entweder der Verwirklichung oder der Gestaltung eines Rechts dienen. Hiervon abzugrenzen sind Wirtschaftsangelegenheiten, die grundsätzlich nicht unter Art. 1 § 1 RBerG fallen. Maßgebend für die Abgrenzung ist, wo der Schwerpunkt der Besorgung fremder Angelegenheiten liegt (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Auf 1., Art. 1 § 1 Rn. 18 ff; Chemnitz/Johnigk. RebG, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 1 Rn. 75 ff.). Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wäre daher, dass die Besorgung von Rechtsangelegenheiten erheblich gewichtiger als die wirtschaftliche Beratungstätigkeit des Treuhänders der Firma T. GmbH wäre.

Vorliegend liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der T. GmbH in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange für die Gesellschaft. Ausweislich § 2 des Treuhandvertrages bestehen die Aufgaben des Treuhänders hauptsächlich in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge. Damit sollten in erster Linie die finanziellen Angelegenheit der Gesellschaft in eine Hand gelegt und damit Handlungsfähigkeit der Gesellschaft hergestellt werden. Dies ist im Hinblick auf die Gesellschaftsstruktur, d.h. die zahlreichen, überwiegend nicht ortsansässigen Gesellschafter, auch praxisgerecht. Soweit dem Treuhänder durch den Treuhandvertrag bzw. die Vollmacht gleichfalls die Befugnis eingeräumt wurde, Darlehensverträge für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter abzuschließen, liegt hierin noch keine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit im Sinne von Art. 1 § 3 RBerG.

Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2002 (BGH WM 2000, 2443) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Jener Entscheidung lag ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Dies entspricht jedoch nicht den Aufgaben des Treuhänders hier, die ihm durch den Treuhandvertrag eingeräumt wurden. Weder sollte er die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs vornehmen noch eine vergleichbare Tätigkeit.

Die von der Berufung vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Dass es sich bei dem Fonds um einen geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Unterdeckungsfonds handelte, die Gesellschaft auf ständige Liquidität angewiesen war und die Mieterträge nicht ausreichen würden, um den Fonds am Leben zu erhalten und sich Investitionsrisiken ergeben können, ergibt sich nicht nur aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch aus der Beschreibung im Anlageprospekt. Dort werden insbesondere auf den Seiten 34 bis 37 ausführlich die Risiken, insbesondere auch das Bewirtschaftungs- und Vermietungsrisiko, das sich letztlich angesichts der schlechten Immobilienpreisentwicklung in B. verwirklichte, beschrieben. Das von der Berufung skizzierte Szenario, dass verschiedene Gesellschafter, welche die Deckungsbeiträge nicht mehr bezahlen können, aus der Gesellschaft ausscheiden müssen, während schließlich nur noch wenige Gesellschafter, die über ausreichend Liquidität besitzen, letztlich über die Anteile an der Gesellschaft verfügen, stellt eine Verzerrung der Situation dar. Sie berücksichtigt nicht, dass im Falle des Ausscheidens einzelner Gesellschafter ohne Nachschusspflicht bei einer negativen Abschlussbilanz wenige Gesellschafter durch das Anwachsen ihrer Anteile die (gewachsene) Gesamtverbindlichkeit tragen müssten. Diejenigen Gesellschafter, die ihrer Nachschusspflicht nachgekommen und ihre Deckungsbeiträge entrichtet hätten, blieben letztlich auf dem Schaden sitzen. Bei der Anlage handelt es sich letztlich um ein Steuersparmodell, bei dem konzeptionell vorgesehen ist, dass über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden.

Soweit sich die Berufung gegen die in der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001 in Ansatz gebrachte Ertragswert- bzw. Verkehrswertermittlung wendet, ist die Beklagte mit diesen Einwänden ausgeschlossen, da sie nicht binnen der Zweimonatsfrist des § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages Einwendungen erhoben hat.

Auch der Hinweis, die C.Bank AG hätte als finanzierendes Institut erkennen müssen, dass eine ständige Unterdeckung zwischen Mieteinnahmen und Kapitaldienst eintreten und diese Deckungslücke nicht auf Dauer zu schließen sein würde, es sich letztlich um eine Schrottimmobilie gehandelt habe, ist nicht geeignet, die Berechtigung der Auseinandersetzungsforderung in Zweifel. Dass es sich um einen Unterdeckungsfonds handelte, ergab sich eindeutig aus dem Anlageprospekt und dem Gesellschaftsvertrag. Da die Beklagte Gesellschafterin war, ist auch der Vergleich mit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften im Ansatz verfehlt.

Auch ein Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des BGH vom 21.7.2003 (NJW 2003, 2831 ff.) nicht hergeleitet werden, dass der Gesellschafter Einwendungen dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegenhalten könnte. Grundvoraussetzung für einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz ist, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, d.h. wenn der Kredit der Finanzierung der Gesellschaftseinlage gedient hätte und beide Vorgänge als wirtschaftliche Einheit anzusehen wären. Die Beklagte behauptet indes selbst nicht, dass sie einen Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung der Eigenkapitaleinlage aufgenommen habe. Auch ist nicht ersichtlich, dass die C.Bank AG in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen wäre. Auch war die C.Bank AG als Darlehensgeberin nicht verpflichtet, die Gesellschafter der Klägerin über die Risiken des Anlagenmodells aufzuklären. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die C.Bank AG über einen besonderen Wissensvorsprung hinsichtlich der Ertragsfähigkeit des Objekts und der mit einem Anlagenengagement verbundenen Risiken gehabt hätte. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 70.823,--€ festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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