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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 10 U 253/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Erwiesenermaßen fehlende Ursächlichkeit abgefahrener Reifen, wenn Fahrzeug in 25 cm tiefer Wasseransammlung auf Autobahnfahrbahn ins Schleudern kommt; keine grobfahrlässige Verursachung durch mitfahrenden Versicherungsnehmer wegen unterlassener Einwirkung auf Fahrerin.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. August 2008. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des ihm als Folge des Unfalls vom 21. August 2004 entstandenen Schadens an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug aus der Fahrzeugvollversicherung. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahrzeug des Klägers auf einer Wasserfläche mit einer Tiefe von 25 cm ins Schleudern geraten und dadurch verunfallt ist, sowie weiterhin, dass eine etwa zu geringe Profiltiefe hierfür nicht kausal war, ist für den Senat bindend (§ 529 ZPO). Diese Feststellungen werden auch durch die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig durch Unterlassen herbeigeführt, weil er nichts unternommen habe, um die Zeugin A. von der für die konkrete Situation völlig unangemessenen Geschwindigkeit abzuhalten, obwohl ihm der gefährliche Zustand der Reifen des Fahrzeuges bekannt gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die konkrete Situation mit der tiefen und ausgedehnten Wasserlache auf der Autobahn für den Kläger vorhersehbar gewesen wäre. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auf dem Parkplatz der M stehen zu lassen, brauchte sich dem Kläger nicht aufzudrängen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten der Kläger gehabt hätte, um auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges, das von der Zeugin A. geführt wurde, einzuwirken. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen S im Termin zur mündlichen Verhandlung den Kausalitätsgegenbeweis als geführt angesehen hat. Eine schriftliche Begutachtung war nicht erforderlich. Auch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, dass die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend seien. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 29.700 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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