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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.11.2000
Aktenzeichen: 10 U 278/00
Rechtsgebiete: BB-BUZ


Vorschriften:

BB-BUZ § 1 (1)
BB-BUZ § 2 (1), (2)
Der Prokurist einer von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin geführten GmbH, der vor seiner Erkrankung (koronare Herzerkrankung, Schwindelsymptomatik) und der Umwandlung des Unternehmens in die GmbH selbst langjähriger Betriebsinhaber (Zimmermannmeister) war, an dessen Tätigkeitsbild sich nach der Umwandlung in die GmbH nichts geändert hatte, ist wie ein mitarbeitender Betriebsinhaber zu behandeln, wenn er nach wie vor den Betrieb leitet und aufgrund seines betrieblichen Direktionsrechts Einfluss auf die Gestaltung des Betriebs hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Erkrankung im Schwerpunkt im handwerklichen Bereich gearbeitet hat.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil

10 U 278/00

Verkündet am: 10. November 2000

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1997) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch, die er für den Zeitraum vom 1.4.1983 bis 1.4.2006 abgeschlossen hatte.

Der Kläger ist von Beruf gelernter Zimmermann. Nach seiner Lehre war er in der Zeit von 1964 bis 1970 als Geselle im väterlichen Betrieb tätig. Im Jahre 1970 legte er die Meisterprüfung ab. Im Jahre 1974 übernahm der Kläger den Familienbetrieb. Im Jahre 1984 erfolgte die Umwandlung des vom Kläger geführten Betriebs in eine GmbH (AG M.), deren alleingeschäftsführende Gesellschafterin seine Ehefrau ist. Der Kläger hat seit dem Einzelprokura. Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Zimmerei- und Holzbauarbeiten, Fassadenverkleidungen, Holzhandel und Schreinerarbeiten. Im Jahre 1996 hatte das Unternehmen ca. 25 Mitarbeiter, davon ca. 10 Zimmerer. Am 2.05.1996 unterzog sich der Kläger einer Bypassoperation. Am 13.5.1997 beantragte er bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 5.11.1997 und 13.2.1998 ab.

Der Kläger hat vorgetragen,

es sei ihm nicht mehr möglich, den Beruf des Zimmermanns auszuüben, so dass er Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente habe. Vor der Operation habe er im Schnitt fünf Stunden täglich Dachstühle hergestellt und aufgebaut. Jeweils eine weitere Stunde habe er täglich Gerüste und Verschalungen gebaut und Bauwerke repariert und saniert. Diese Tätigkeiten könne er aufgrund der Bypassoperation und einer intermittierend auftretenden Schwindelsymptomatik nicht mehr ausüben. Er sei nunmehr nicht mehr in der Lage körperliche Arbeiten zu verrichten. Er führe heute lediglich Büroarbeiten, Baustellenbeaufsichtigungen und Kundenberatungen für die Dauer von 5 Stunden täglich durch.

Er habe zwar eine Büroumorganisation vorgenommen und den kaufmännischen Angestellten entlassen. Dessen Position könne er jedoch nicht ausfüllen, da er selbst für die Ausübung regelmäßiger Büroarbeiten vollschichtig nicht in der Lage sei. Eine weitere Umorganisation sei ihm nicht möglich. Er könne auch nicht auf eine kaufmännische Tätigkeit verwiesen werden, da diese mit der Ausübung einer Tätigkeit eines Zimmerermeisters nicht artverwandt sei. Eine kaufmännische Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Ausbildung und Erfahrung.

Der Kläger hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.800,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.08.1998 zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.200,-- DM ab dem 01.01.1999 jeweils monatlich im Voraus bis zum 31.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

bei dem Kläger liege eine mindestens fünfzig prozentige Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger sei Betriebsleiter des Unternehmens seiner Ehefrau. Für den Betriebsleiter eines 25 Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmens fielen keine körperlich schweren mittelschweren Arbeiten an. Der Kläger könne als Betriebsleiter jedenfalls diese schwereren körperlichen Tätigkeiten auf Mitarbeiter delegieren. Da die Bypassoperation sehr erfolgreich verlaufen sei, stehe sie einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Klägers auch nicht entgegen. In der Firma der Ehefrau des Klägers stehe diesem ein weites und ausreichendes Tätigkeitsfeld leichter körperlicher Arbeiten zur Verfügung, welches von ihm ganztäglich verrichtet werden könne. Als alleiniger Einzelprokurist habe er auch die Möglichkeit, die betreffenden Umorganisationen vorzunehmen. Schließlich könne der Kläger eine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung möglich sei und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. So komme z. B. die Tätigkeit als Verkaufsabteilungsleiter in einer Holzhandlung oder in einem Baumarkt oder die Tätigkeit in einer leitenden Position in einem anderen gleichartigen Betrieb in Betracht.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger vor seiner Operation als einziger Zimmerermeister im Betrieb hauptsächlich körperliche Arbeiten verrichtet habe. Aufgrund des internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner koronaren Herzerkrankung und bestehenden Schwindelsymtpomatik diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Als Einzelprokurist der Firma P GmbH, deren geschäftsführende alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau sei, müsse er jedoch wie ein mitarbeitender Betriebsinhaber behandelt werden. Als Prokurist habe er das betriebliche Direktionsrecht und könne den Betrieb so umorganisieren, dass er eine andere Tätigkeit in dem Betrieb ausführe, die nicht mit körperlichen Belastungen verbunden seien. Aufgrund des medizinischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass der Kläger den Betrieb tatsächlich weiterhin leiten und Büroarbeiten ausübe könne. Der Kläger habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er nach einer Umorganisation des Betriebes nicht eine andere berufliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben könne.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzliches Vorbringens vor, er sei nicht wie ein mitarbeitender Betriebsinhaber zu behandeln. Die Geschäftsführung liege in der Hand seiner Ehefrau. Diese stimme einer Betriebsumorganisation nicht zu. Die Position des Zimmerermeisters, zu der neben der körperlichen Arbeit auf den Baustellen auch die Vorbereitung von Baustelleneinsätzen gehöre, habe der Mitarbeiter M. übernommen. Für die gesamte technische und kalkulatorische Auftragsvorbereitung und Auftragsbegleitung sei der Mitarbeiter D. eingestellt worden. Kaufmännische Entscheidungen treffe seine Ehefrau im Einzelfall in Abstimmung mit ihm. Es verblieben nur repräsentative Funktionen und untergeordnete gelegentliche Tätigkeiten. Seine Tätigkeit erschöpfe steh darin, einfach "da" zu sein. Er könne die Tätigkeit des Mitarbeiters Durst nicht ersetzen, da er weder kaufmännische noch EDV-Kenntnisse habe. Der Berufung hat für ihre Behauptungen Beweis angeboten.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte zu verurteilen an ihn unter Beitragsfreistellung

1) 43.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus 18.000 DM, nachfolgend aus jeweils 1.200,-- DM monatlich seit dem jeweiligen Fälligkeitstermin der Monatsraten,

2) ab 1.6.2000 bis Vertragsende, dem 21.03.2006, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.200,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

der Kläger habe in der Zeit von 1970 bis 1985 den Betrieb als tatsächlicher rund offizieller Betriebsinhaber geführt. Der Kläger sei auch nach der im Jahre 1985 erfolgten Umwandlung des Betriebs in eine GmbH und seiner Einsetzung als Alteinprokurist als mitarbeitender Betriebsinhaber tätig. Es treffe nicht zu, dass die Geschäftsführung in den Händen seiner Ehefrau liege. Die Konstruktion der GmbH mit der Ehefrau als geschäftsführende Alleingesellschafterin spreche für eine Anpassung an steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Gegebenheiten. Zu bestreiten sei, dass die Ehefrau des Klägers nicht in eine Betriebsumorganisation eingewilligt habe. Diese Behauptung werde ausschließlich aufgestellt, um dem Kläger zu einer Berufsunfähigkeitsrente zu verhelfen. Unrichtig sei, dass die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf eine familiäre Belastung mit einer arteriosklerotischen Gefäßerkrankung aus Sorge um die Gesundheit des Klägers einer Umwandlung des Betriebes nicht zustimme. Aufgrund des internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der Kläger ganztägig Tätigkeiten ausüben könne, die mit keiner oder nur kurzzeitigen körperlichen Belastungen verbunden seien. Der Kläger könne weiterhin in der Kundenberatung und Kundenbetreuung, bei der Erstellung der Kalkulationen und der Angebote, der Erarbeitung von Konstruktionsplänen, der Einteilung und Beaufsichtigung der Mitarbeiter, der Baustellenbeaufsichtigung, der Abwicklung des Rechnungswesens mit Buchhaltung, gegebenenfalls mit einer Hilfskraft, der allgemeinen Verwaltung und Personalführung tätig sein. Es sei im übrigen zu bestreiten, dass der Kläger, wie er selbst vorprozessual vorgetragen habe, nur 5 Stunden in seinem Betrieb mit Baustellenbeaufsichtigung, Kundenberatung und Büroarbeit tätig sei. Die von den Mitarbeitern M. und D. übernommenen Tätigkeiten könne der Kläger zum Teil ausführen. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er erfülle nur repräsentative Aufgaben, werde bestritten. Gleiches gelte für angeblich fehlende EDV-Kenntnisse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.

1) Dem Kläger stehen für den streitigen Zeitraum keine Ansprüche aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu. Vollständige bzw. teilweise (mindestens 50 prozentige) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 (1) und (2) i.V.m. § 1 (1) der zum Vertragsgegenstand gemachten "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 -- IV ZR 203192 -- VersR 1993, 1470, 1471).

a) Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren seine vor der Operation vom 2.5.1996 zuletzt ausgeübte Tätigkeit so beschrieben, dass er täglich durchschnittlich 11 Stunden gearbeitet habe, im einzelnen:

Dachstühle herstellen und aufbauen 5 Stunden, Gerüste, Verschalungen bauen 1 Stunde, Bauwerke reparieren und sanieren 1 Stunde, Angebotserstellung und Büroarbeit 2 Stunden, Baustellenbeaufsichtigung 1 Stunde, und Kundenberatung 1 Stunde (GA 43).

Nach seiner Operation führe er täglich 5 Stunden Büroarbeiten, Baustellenbeaufsichtigung und Kundenbetreuung durch (GA 45).

b) Mit dem Landgericht ist aufgrund des eindeutigen internistisch-kardiologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. F., das auch von der Berufungserwiderung nicht angegriffen wird, davon auszugehen, dass der Kläger im handwerklichen Bereich, d. h. Herstellen und Aufbauen von Dachstühlen, Erstellen von Gerüsten und Verschalungen sowie Reparieren und Sanieren von Bauwerken, nicht mehr arbeiten kann. Der Kläger ist aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung mit einer begleitenden Schwindelsymptomatik nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten zu verrichten und ist insoweit mehr als 50 % gesundheitsbedingt eingeschränkt.

2) Der Senat schließt sich allerdings auch der Auffassung des Landgerichts an, dass der Kläger aufgrund seiner Stellung im Unternehmen wie ein mitarbeitender Betriebsinhaber zu behandeln ist und in diesem Sinne keine bedingungsgemäße (zumindest 50 prozentige) Berufsunfähigkeit vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ist. Der Kläger war in der Zeit von 1974 bis 1984 tatsächlicher und offizieller Betriebsinhaber. Er hat die Geschicke des Betriebes geleitet. Es ist nicht ersichtlich, das sich nach der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH daran entscheidend etwas geändert hätte. Der Kläger gibt selbst an, vor seiner Operation 11 Stunden täglich gearbeitet zu haben. Nach Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung soll der Kläger vorprozessual angegeben haben, an 6 Arbeitstagen durchschnittlich 10-13 Stunden gearbeitet zu haben (GA 21). Im Entlassungsbericht der D klinik wird in der Anamnese eine tägliche Arbeitszeit von 14 bis 15 Stunden angegeben. Diese Stundenzahlen gehen über das hinaus, was von einem Arbeitnehmer an Arbeitszeit durchschnittlich erwartet werden kann. Der Kläger hat nach der Umwandlung des Betriebs in eine GmbH und vor seiner Operation nicht nur untergeordnete Arbeiten verrichtet. Über die von ihm verrichteten handwerklichen Tätigkeiten war der Kläger im Bereich der Organisation des Betriebs und Akquisition tätig. Ungeachtet dessen war der Kläger ausweislich des Handelregisterauszuges (GA 56) mit Eintragung der GmbH zum Einzelprokuristen bestellt worden. Er hat auch nach seiner Operation weiterhin Einzelprokura. In dieser Funktion hat er ebenso wie ein mitarbeitender Betriebsinhaber das betriebliche Direktionsrecht, nämlich die Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern. Dieses Direktionsrecht, das auch die Möglichkeit einer Umverteilung der Arbeit einschließt, gibt seiner Stellung im Betrieb das Gepräge. Sein Beruf ist daher die Leitung des Betriebs unter seiner Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle. Er übt diesen Beruf grundsätzlich auch dann noch aus, wenn er eine bisher ihm vorbehaltene betriebliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen kann, statt dessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auszuüben und - sei es im Wege der Umorganisation der Arbeit - zu übernehmen in der Lage ist (BGH, Urt. 12.6.1996 -- IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090, 1092 re. Sp.).

a) Ein mitarbeitender Betriebsinhaber hat vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (BGH Urteil vom 3.11.1993 -- IV ZR 185/92 -- VersR 1994, 205, 20; OLG Karlsruhe Urteil vom 18.2.1994 -- 12 U 249/92 -- r+s 1995, 34). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt.

b) Aufgrund des internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachten vom 15.07.1999 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es dem Kläger auch mit den vorliegenden Erkrankungen bzw. Gesundheitsstörungen möglich ist, auch ganztägig Tätigkeiten auszuüben, die mit keiner oder nur kurzzeitigen geringen körperlichen Belastungen verbunden sind. Dazu gehören insbesondere Bürotätigkeiten, wie Erstellen von Angeboten bzw. das kalkulatorische Überprüfen von Angeboten, ferner Tätigkeiten im Bereich der Akquisition und Kundenbetreuung. Der Senat geht davon aus, dass er weiterhin in der Lage ist, seine langjährigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse, die über den handwerklichen Bereich hinausgehen, in den Betrieb nutzbringend einzubringen. Als Einzelprokurist obliegt ihm maßgeblich die Leitung des Betriebs, ungeachtet der Geschäftsführerstellung seiner Ehefrau. Es ist unerheblich, dass der Kläger in den Jahren vor seiner Operation hauptsächlich handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt hat.

c) Soweit die Berufung unter Beweis stellt, dass der Kläger nunmehr nur noch repräsentative Aufgaben erfülle und seine Tätigkeit darin bestehe, einfach "da" zu sein, ist dieser Beweisangebot zum einen nicht erheblich. Denn entscheidend ist, dass der Kläger aufgrund des internistisch-kardiologischen Gutachtens Dr. med. F. in der Lage ist, vollschichtig -- mit Ausnahme der handwerklichen Tätigkeiten -- zu arbeiten. Diese Bewertung stimmt mit der Einschätzung der D klinik im Entlassungsbericht der BfA (Anlage B 1 GA 28, 35) überein. Dem stehen die nur scheinbar gegenteiligen Bewertungen im Zeugnis Dr. T. (GA 91, 92), im Attest Dr. K. (GA 7) und im nervenärztlichen Attest Dr. B. (Anlage B 3 GA 38) nicht entgegen, die den Beruf des Zimmermanns bzw. Zimmerermeisters aus handwerklicher Sicht betrachten, nicht jedoch auf die Tätigkeit des Klägers als Einzelprokurist und Betriebsleiter abstellen. Zum anderen sieht der Senat keine Veranlassung hierüber Beweis zu erheben, weil es sich offenbar um angepassten Prozessvortrag in der Berufungsinstanz handelt. Denn der Kläger hat wie ausgeführt, erstinstanzlich noch angegeben, nach seiner Operation 5 Stunden täglich Bürotätigkeit ausgeübt und Kundenbetreuung vorgenommen zu haben. Es ist im Hinblick auf diesen erstinstanzlichen Vortrag und der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. F. nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht Teilbereiche der nunmehr den Mitarbeitern M. und D. übertragenen Aufgaben (Vorbereitung von Baustelleneinsätzen, Kontrolle des Bautrupps, Aufmaßnehmen; technische und kalkulatorische Auftragsvorbereitung, ggf. unter Mitarbeit einer Hilfskraft) übernehmen kann. Da der Kläger immerhin von 1974 bis 1984 alleiniger Betriebsinhaber war und seit der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH deren Einzelprokurist ist, muss er mit organisatorischen und kaufmännischen Angelegenheiten vertraut sein. Bei einem Betrieb von immerhin ca. 25 Mitarbeitern, davon ca. 10 Zimmerleuten (Stand 1996, Aussage Alois P. GA 102) ist schlechterdings nicht denkbar, dass für den Kläger, der gesundheitlich mit Ausnahme des Handwerksbereichs vollschichtig arbeiten kann, keine Arbeit verbleibt. Im übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass es widersprüchlich erscheint, wenn einerseits erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen wird, die Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der GmbH verbiete jegliche Umorganisation des Betriebs im Sinne einer Einbeziehung des Klägers in die Betriebsleitung und Organisation, andererseits der Kläger weiterhin die Funktion als Einzelprokurist behält und im Handelsregister eingetragen ist.

Der Kläger hat nach alledem den Nachweis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht erbracht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger auf andere Tätigkeiten (etwa Verkaufsabteilungsleiter in einer Holzhandlung) verwiesen werden kann. Die Berufung hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (u. a. Beschlüsse vom 26.09.1996 10 U 109/96 und 28.4.1993 -- 10 W 201/93 --, vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 608) auf 72.538,20 DM festgesetzt:

1) Leistungsantrag Rückstände bis Klageeinreichung 1.6.1997 bis 11.8.1998 1.200 DM x 15 = 18.000,-- DM,

2) Leistungsantrag ab Klageeinreichung 1.200 DM x 12 Mon. X 3,5 (§ 9 ZPO) = 50.400 DM,

3) Rückstände der eingezogenen Versicherungsprämien bis Klageeinreichung, auszulegen in Feststellungsantrag 90,75 DM x 15 Mon. x 80 %= 1.089,-- DM,

4) Beitragsbefreiung 90,75 DM x 12 x 3,5 (§ 9 ZPO) x 80 % = 3.049,20 DM,

insgesamt 72.538,20 DM

Die Beschwer des Klägers entspricht dem festgesetzten Streitwert.

Ende der Entscheidung

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