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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 08.02.2002
Aktenzeichen: 10 U 293/01
Rechtsgebiete: AUB 94


Vorschriften:

AUB 94 § 7 III 1
Hat der Sachverständige bei der Frage, ob und in welchem Umfange eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 7 III 1 AUB 94 vorliegt, auf den früheren Beruf der Bankkauffrau abgestellt, obgleich die Versicherungsnehmerin neben ihrer Eigenschaft als Hausfrau sich der Verwaltung ihrer Immobilien, dem Tierschutz und der Lokalpolitik widmet, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung der Maßstab einer verwaltenden und nicht einer körperlichen Arbeit zugrunde gelegt wird.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 293/01

Verkündet am 8. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die AUB in der Fassung von 1994 zugrunde liegt.

Die Ehefrau des Kläger ist mitversichert. Die Versicherungssumme beträgt für den Fall der Vollinvalidität 100.000,-- DM. Für den Fall einer unfallbedingten (100 prozentigen) Arbeitsunfähigkeit ist ein Tagegeld von 27,-- DM pro Tag versichert. Am 06.08.1998 wurde die Ehefrau des Klägers als Fußgängerin auf dem Bürgersteig von einem vorbeifahrenden Mähdrescher erfasst, gegen einen Pkw gedrückt und schließlich zu Boden geschleudert. Bei dem Unfall erlitt sie einen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung; eine linksseitige Rippenserienfraktur sowie eine Verletzung des Sulcus ulnaris rechts.

Die Beklagte erbrachte folgende Leistungen:

1) Eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 3.500,-- DM, wie folgt berechnet:

Invaliditätsgrad bei Verlust bzw. vollständiger Gebrauchs - /Funktionsunfähigkeit für Arm 70 % = 7.000,-- DM davon 1/20 = 3.500,-- DM.

2)Tagegeld in Höhe von 1.979,10 DM, wie folgt berechnet:

vom 06.08.1997 bis20.08.1997 zu 100% = 15 x 27,-- DM = 405,-- DM vom 21.08.1997 bis 21.09.1997 zu 50 % =32 x 13,50 DM = 421,-- DM vom 22.09.1997 bis 12.11.1997 zu 30 % = 52 x 8,10 DM = 421,20 DM vom 13.11.1997 bis 06.08.1998 zu 10 % =267 x 2,70 DM = 720.90 DM 1.979,10 DM.

3) Aufwandsentschädigung in Höhe von 228,-- DM.

Der Kläger hat vorgetragen,

bei seiner Frau bestehe eine Teilinvalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Funktionsfähigkeit des rechten Arms sei zu 40 % beeinträchtigt; die Beschwerden infolge der Rippenserienfraktur beim Bücken seien mit 10 % anzusetzen, so dass sich folgende Gesamtbeeinträchtigung ergebe:

Rechter Arm 40 % von 70 % = 28 %, Beeinträchtigung aufgrund der Rippenserienfraktur 10 % insgesamt 38 %. Bei dieser Beeinträchtigung sehe der Versicherungsvertrag, der eine progressive Invaliditätsleistung ab einer Beeinträchtigung von mehr als 25 % beinhalte, eine Leistung von 51 % der Versicherungssumme vor. Die Beklagte müsse daher weitere 47.500,-- DM zahlen. Auch das Tagegeld sei falsch berechnet. Die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen seien gravierender gewesen. Ihm stehe folgendes Tagegeld zu:

Für die Zeit vom 06.08.1997 bis 12.11.1997 100 % von 27,-- DM für 98 Tage = 2.646,-- DM, für die Zeit vom 13.11.1997 bis 06.08.1998 30 % von 27,-- DM für 296 Tage = 2.397,60 DM 5.043,60 DM.

Abzüglich

1.979,10 DM 3.064,50 DM.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.703,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.12.1998 zu zahlen. Nach Klarstellung eines Rechenfehlers und einer Klagerücknahme in Höhe von 228,-- DM (bereits gezahlter Aufwendungsersatz) hat er zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.564,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

Die Ansprüche des Klägers aus dem Unfallgeschehen seiner Ehefrau habe sie ordnungsgemäß reguliert. Sie habe ein fachärztliches Gutachten der Dres. P W und K C sowie ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Herrn Dr. K eingeholt. Danach sei zum Zeitpunkt der Untersuchung als Unfallfolge nur noch festgestellt worden:

1) Folgenlos ausgeheilte Rippenserienfraktur 2) Riss des triangulären Faserknorpels 3. Zustand nach Prellung des rechten Ellenbogengelenks mit starker Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Epicondylus ulnaris.

Eine Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Arms liege zur Zeit und auf Dauer von 1/20 des Armwertes vor. Der Kläger habe als Tätigkeit seiner Ehefrau "Hausbesitzerin" im Versicherungsvertrag angegeben. Das Tagegeld sei unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit zu bemessen. Laut Gutachten habe eine Beeinträchtigung in der Zeit vom 06.08.1997 bis 20.08.1997 in Höhe von 100 %, in der Zeit vom 21.08.1997 bis 21.09.1997 von 50 %, in der Zeit vom 22.09.1997 bis 12.11.1997 in Höhe von 30 % und vom 13.11.1997 an in Höhe von 10 % vorgelegen. Im übrigen habe der Kläger einen Unfall seiner Ehefrau aus dem Jahr 1988 verschwiegen. Bereits damals habe sie eine Verletzung am rechten Ellenbogen mit Beeinträchtigung des Sulcus ulnaris erlitten. Aufgrund der Obliegenheitsverletzung werde sie von der Leistung frei.

Der Kläger hat erwidert,

er habe die Beklagte inzwischen über den Unfall informiert. Im Übrigen sei damals nicht der rechte, sondern der linke Ellenbogen seiner Ehefrau betroffen gewesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte unter weitgehender Klageabweisung verurteilt, an den Kläger 961,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Beklagte habe eine Invaliditätsentschädigung für eine Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes von 1/20 geleistet. Eine höhere Gebrauchsunfähigkeit habe der Sachverständige Dr. K nicht feststellen können. Bei dem damals von der Beklagten eingeholten neurologischen Gutachten von Dr. K seien keine dauerhaften Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet konstatiert worden. Der vom Gericht beauftragte Gutachter L M sei in seinem neurologischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich im Vergleich zu den gutachterlichen Feststellungen und deren Bewertung im Gutachten Dr. K keine Verschlechterungen feststellen ließen. Der Sachverständige führte ferner aus, dass bei Frau M eine Verdeutlichungstendenz vorliege. Mit den objektiven Ergebnissen seien die Schmerzen nicht zu erklären.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Dem Kläger stehe aufgrund des Unfalls seiner Ehefrau ein weiteres Krankentagegeld von 2.103,30 DM zu. Das Landgericht sei in verfahrensfehlerhafter Weise zu dem, Ergebnis gelangt, es habe nur für die Zeit vom 6.8. bis 20.8.1997 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestanden, danach bis zum 12.11.1997 eine Arbeitsunfähigkeit zu 80 % und für die Folgezeit bis zum 6.8.1997 sogar nur eine von 10 %. Das Landgericht habe sich darauf beschränkt, zur Frage der Arbeitsunfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger habe jedoch für seine Behauptungen Beweis durch Zeugenvernehmungen (M, K) und sachverständige Zeugen (Dres. S und Sch) angeboten. Diesen Beweisangeboten sei das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise nicht nachgegangen. Das Gutachten des sachverständigen Dr. K sei nicht aussagekräftig, da der Sachverständige die Arbeitsfähigkeit am Maßstab einer Tätigkeit der Ehefrau als Bankkauffrau zugrunde gelegt habe. Das Landgericht habe diese Einschätzung übernommen, obwohl es selbst von einer anderen Tätigkeit ausgegangen sei, nämlich der einer "Hausbesitzerin". Die zum Unfallzeitpunkt bereits verrentete Ehefrau habe jedoch nur noch die Tätigkeit einer Hausfrau ausgeübt, sich um den Tierschutz und um ihre Immobilien gekümmert. Die Beschäftigung habe nicht in verwaltender Tätigkeit, sondern in überwiegend körperlicher Tätigkeit bestanden. Die vom Sachverständigen Dr. K gemachten Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit ab den jeweiligen Zeitpunkten seien nicht sachgerecht. Die Ehefrau des Klägers habe durch den Unfall eine Invalidität mit einem Grad von 38 % erlitten, wobei die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes um 40 % gemindert sei, was unter Zugrundelegung des Armwertes gemäß Gliedertaxe von 70 % einen Grad der Invalidität von 28 % ergebe. Hinzu komme, dass aufgrund der Rippenserienfraktur ein Dauerschaden (10 %) bestehe. Das Gutachten des Sachverständigen M, sei nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau des Klägers sei keine Simulantin. Deshalb bedürfe es eines weiteren neurologischen Gutachtens, auch deshalb, weil die Widersprüche zwischen den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. Sch und des Sachverständigen Mittelbach nicht aufgeklärt seien. Auch sei die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens zur Frage des Dauerschadens erforderlich.

Der Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 49.603,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht nach umfassender Beweisaufnahme die Klage bis auf einen geringen Teil betreffend das geltend gemachte Tagegeld abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen, Gutachten, Arztberichten Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage weitgehend abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.

1) Zutreffend ist das Landgericht, gestützt auf das Gutachten von Dr. K, davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes allenfalls 1/20 beträgt.

a) Dr. K hat ausgeführt, dass die von Frau M geschilderten Beschwerden - Schmerzen im rechten Ellenbogen, die in den Unterarm ulnarseitig bis in den kleinen Finger und teilweise in den Ringfinger ausstrahlten, Taubheits- und Kribbelgefühl und Schmerzen im radialen Radiokarpalgelenk - aufgrund der durchgeführten Untersuchung so nicht nachvollzogen werden können. Denn bei der Untersuchung habe er festgestellt, dass die Ellenbogen inspektorisch unauffällig seien. Die Ellenbogengelenke seien beidseits aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Im Bereich des rechten Ellenbogens habe eine deutliche Berührungs- und Druckempfindlichkeit über dem Sulcus ulnaris bestanden, dagegen kein Druckschmerz über dem Epicondylus radialis und kein Druckschmerz über der Supinatorloge. Im Bereich beider Handgelenke zeigten sich keine Schwellungen, Entzündungszeichen oder Druckschmerzhaftigkeit, auch nicht über der Tabatiére und über dem radio-carpalen und radio-ulnaren Handgelenkspalt. Es bestehe beidseits eine federnde Ulna, symmetrisch ausgebildet. Im Bereich der Hände gebe es keine dyshydrotischen Veränderungen, eine normale Hohlhandbeschwielung, keine Hyperhydrosis, Faustschluss, Spitzgriff und Schlüsselgriff sowie Daumenkreiseln könnten beidseits vorgeführt werden. Beim Faustschluss erreiche der Finger D IV die Hohlhand nicht vollständig. Das Handspreizen sei rechts eingeschränkt. Die Daumen- und Fingeraduktion sei rechts abgeschwächt, Kraftgrad 4/5, die Kleinfingerabduktion sei beidseits kräftig. Es falle eine Atrophie am Übergang Thenar zur Hohlhand im Bereich des Adduktorverlaufes auf. Das Händeschütteln sei rechts abgeschwächt. Eine Hyposensensibilität werde angegeben im Bereich des Kleinfingers und der ulnaren Seite des Ringfingers. Im Bereich der übrigen Finger bestehe keine seitendifferente Sensibilitätsstörung. Die Rippenserienfraktur sei folgenlos ausgeheilt. Noch vorhandene Beschwerden könnten auf eine Mamma-Ca-Operation im Mai 1999 zurückgeführt werden. Bei dem damals von dem Beklagten eingeholten neurologischen Gutachten von Herrn Dr. K seien keine dauerhaften Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet konstatiert worden. Bei der ektrophysiologischen Untersuchung durch Herrn Dr. K sei bei der EMG-Untersuchung des Musculus abductor digiti minimi rechts eine diskrete Polyphasie als Zustand nach stattgehabter Nervus ulnaris-Läsion rechts festgestellt worden. Die motorischen und sensiblen Latenzen seien unauffällig gewesen. Es habe eine normwertige motorische Nervenleitgeschwindigkeit bestanden. Es sei eine Verletzung der Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris aufgrund der Ellenbogenverletzung rechts angenommen worden. Feststellbar seien noch eine Gefühlsstörung im Bereich des vierten, und fünften Fingers rechts ohne Kraftminderung gewesen. Beschrieben werde eine schmerzbedingte Mangelinnervation. Eine funktionell bedeutsame Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand oder des rechten Armes sei nicht gesehen worden.

Der Sachverständige Dr. K führte hierzu aus, dass aufgrund des jetzt festgestellten klinischen Befundes unter Berücksichtigung der Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand sowie der Schmerzhaftigkeit im Bereich der Epicondylus ulnaris und der leichten Kraftminderung ohne Nachweis von Paresen die Gebrauchsminderung des rechten Armes weiterhin voraussichtlich auf Dauer mit 1/20 Armwert beeinträchtigt sei, sofern sich neurologischerseits im Vergleich zum Gutachten Dr. K keine Progredienz feststellen lasse.

b) Die Kammer hat aufgrund dieses Hinweises ergänzend zu dem bereits von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. K ein neurologisches Gutachten durch den Sachverständigen Lutz M erstellen lassen. Der Sachverständige Mittelbach kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Vergleich zu den gutachterlichen Feststellungen und deren Bewertung im Gutachten Dr. K, keine Abweichung, insbesondere keine Verschlechterung feststellen lasse. Bei der Messung der maximalen motorischen Nervenleitgeschwindigkeit im Nervus ulnaris haben die gefundenen Werte im Normbereich gelegen. Lediglich bei der Überprüfung der orthodromen sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit im Nervus ulnaris sei ein leichter Abfall festzustellen gewesen. Dabei liege es noch im Bereich des Normalen, wenn die Geschwindigkeit im Sulcusabschnitt 10 m/s langsamer sei als im Bereich des Unterarmabschnitts. Bei Frau M habe die Geschwindigkeit im Sulcusabschnitt bei 54,7 m/s und im Bereich des Unterarmabschnitts bei 68,7 m/s gelegen. Dies stelle zwar eine leichte Abweichung vom Normalen dar, so dass eine gewisse Beschwerdesymptomatik nicht ausgeschlossen sei. Ausgeschlossen sei aber eine gravierende Schädigung des Nervus ulnaris durch den Unfall. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass sich vom äußeren Aspekt her eine unauffällige Ausgestaltung des Muskel- und Hautfaltenreliefs im Bereich von Unterarm und Hand gefunden habe, die Beschwielung im Bereich der Hand sei diskret ausgebildet gewesen, seitengleich, insbesondere haben sich keinerlei Differenzen zwischen ulnaris- und medianusversorgten Arealen gefunden. Im Schweißtest sei eine seitengleiche und Ulnaris wie Medianus betreffende unauffällige Schweißsektion im Bereich beider Hände festgestellt worden. Auffällig sei dagegen gewesen, dass bei Frau M, die sich ganz normal habe an- und ausziehen können, bei der Kraftmessung nur eine minimale Kraftentfaltung festzustellen gewesen sei. Diese erhebliche Kraftminderung lasse sich mit der unauffälligen Kraftentfaltung beim An- und Ausziehen nicht in Einklang bringen. Hier müsse von einer Verdeutlichungstendenz ausgegangen werden. Dies gelte auch, wenn Frau M über erhebliche Beschwerden klage.

Der Sachverständige M hat sich auch mit den schriftlichen Einwendungen von Herrn Dr. Sch auseinandergesetzt. Dr. Sch hatte ausgeführt, dass der Abfall der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit für die sensible Qualität des Nervus ulnaris einen mittelgradig bis schweren Befund darstelle. Er beweise die schweren Schmerzen, die Frau M seit Jahren im Ellenbogenbereich bis in die Hand habe.

Diese Darstellung steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen M, denen sich auch der Senat anschließt. Der Sachverständige Mittelbach hat ausführlich dargelegt, dass Frau M bei einem Ulnaris-Syndrom hätte Kraft haben müssen. Dass es beim Faustschluss zu keiner messbaren Kraftentwicklung gekommen sei, sei bei einem Ulnarissyndrom nicht zu erwarten. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass bei Frau M eine Verdeutlichungstendenz vorliegt, denn mit den objektivierbaren Ergebnissen sind die beschriebenen Schmerzen nicht zu vereinbaren.

2) Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise Beweisangebote übergangen habe. Die Zeugen M und K können keine sachdienlichen Angaben zu dem Umfang der Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes der Ehefrau des Klägers machen. Die Anhörung von Dr. Sch als sachverständigen Zeugen war nicht erforderlich, da Dr. Sch als sachverständiger Zeuge auch aufgrund einer früher durchgeführten Untersuchung keine bessere Sachkompetenz hat als der gerichtliche Gutachter Dr. M. Da es sich um sachverständige Fragen und nicht um in das Wissen eines Zeugen gestellte, wenn auch sachverständig gehaltene Behauptungen handelt, war die Kammer frei, sich des Beweismittels eines neutralen Sachverständigen zu bedienen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte Dr. S und Dr. Sch aufgrund der unmittelbaren Untersuchung von Frau M nach dem Unfall bessere Erkenntnismöglichkeiten hätten, den Umfang der Minderung der Gebrauchsfähigkeit zu bestimmen. Die Untersuchungen der Sachverständigen Dr. K und M beruhten auch nicht auf einer abstrakten Betrachtung, wie die Berufung meint. Die Ehefrau des Klägers ist von den Sachverständigen sowohl auf orthopädischem als auch neurologischem Gebiet untersucht worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau durch den Unfall eine Invalidität mit einem Grad von 38 % erlitten hat. Auch besteht aufgrund der Rippenserienfraktur kein Dauerschaden. Für die Einholung eines weiteren orthopädischen und/oder neurologischen Gutachtens sieht der Senat keine Notwendigkeit, da zur Überzeugung des Senats alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind.

3) Die Berufung rügt schließlich im Ergebnis ohne Erfolg, dass der Sachverständige Dr. K bei der Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 7 III 1 AUB 94 vorliegt, auf den früher von Frau M ausgeübten Beruf der Bankkauffrau abgestellt habe. Tatsächlich sei Frau M jedoch Hausfrau, die dem Tierschutz verbunden sei und sich um ihre Immobilien kümmere. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Ehefrau als "Hausbesitzerin" versichert sei und daraus eine verwaltende Tätigkeit zugrunde gelegt hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass die Klägerin auch in der Lokalpolitik tätig ist, Mitglied des Stadtrates und von verschiedenen Ausschüssen ist. Dies in Verbindung mit der Verwaltung ihrer Immobilien, lässt im Schwerpunkt eine verwaltende und keine körperliche Tätigkeit erkennen, so dass das Abstellen auf den Beruf der Bankkauffrau, den die Ehefrau des Klägers zum Unfallzeitpunkt in der Tat nicht mehr ausgeübt hat, unschädlich ist.

Die Berufung greift auch ohne Erfolg die Höhe des festgesetzten Tagegeldes an. Der Sachverständige Dr. K hat entgegen den Ausführungen des Vorgutachters Dr. W zugunsten des Klägers für die Zeitdauer der vollständigen Immobilisierung des rechten Armes/Hand bei einem Rechtshänder eine 80 %ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den Beruf der Bankkauffrau gesehen. Die vom Landgericht getroffene zeitliche Differenzierung erscheint sachgerecht. Das Landgericht hat in Anknüpfung an das Gutachten Dr. W zugunsten des Klägers für den Zeitraum 6.8.1997 bis 20.8.1997, insoweit über das Gutachten Dr. K hinausgehend, 100 % Arbeitsunfähigkeit, vom 21.8. bis 12.11.1997 günstiger als im Gutachten Dr. W eine 80 %ige Arbeitsunfähigkeit angenommen. Der Ansatz von 10 % Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Gipsschiene und Wegfalls der Beeinträchtigung der Immobilität für den Zeitraum vom 13.11.1997 bis 6.8.1997 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). Dabei ist aus Sicht des Senats auch zu berücksichtigen, dass die von der Ehefrau des Klägers ausgeübte verwaltende Tätigkeit (Immobilienverwaltung der eigenen Häuser, Stadtratstätigkeit) wohl nicht den Umfang hat, den Frau M als Bankkauffrau auszuüben hatte. Die von Dr. K gesetzten Bewertungsansätze erscheinen großzügig bemessen.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 49.603,30 DM (25.361,76 €). Er entspricht der Beschwer des Klägers.

Ende der Entscheidung

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