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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 10 U 318/08
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 531 Abs. 2
VVG § 6 Abs. 3 a. F.
VVG § 6 Abs. 3 Satz 2 a. F.
Zur Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensanzeige in der Kaskoversicherung.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Oktober 2008. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die auf Leistung aus einer Fahrzeugversicherung gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen, da die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag frei geworden ist und dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Berufung erinnert hiergegen ohne Erfolg, das Landgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers bei der verspäteten Anzeige des Unfalls angenommen. Die von dem Kläger behauptete Unkenntnis davon, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Schaden in der Kaskoversicherung binnen einer Frist von einer Woche dem Versicherer anzuzeigen ist, hat die Beklagte bestritten. Der Kläger hat eine entsprechende Unkenntnis nicht unter Beweis gestellt; nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung bei dem Landgericht wurde er vielmehr schon bei der Anmeldung früherer Schäden durch den Versicherungsagenten A. auf die bereits damals nicht eingehaltene Wochenfrist hingewiesen. Im Übrigen obliegt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Versicherungsnehmer, sich über die Bedingungen des Versicherungsvertrages zu informieren, so dass die um über 6 Monate verspätete Anzeige des Unfalls als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers zu werten ist. Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass diese Obliegenheitsverletzung des Klägers die Belange der Beklagten verletzt hat und diese daher gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a. F. nicht zur Leistung verpflichtet ist. Nach dieser Norm bleibt der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zur Leistung insoweit verpflichtet, als - vom Versicherungsnehmer zu beweisen - die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Örtlichkeit der Unfallstelle einen wesentlichen Umstand für die von der Versicherung zu treffenden Feststellungen hinsichtlich des Schadensfalls darstellt und im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen dem Schadenstag und der Meldung des Unfalls bei der Beklagten Feststellungen hierzu jedenfalls erschwert wurden. Die Berufung wendet hiergegen ohne Erfolg ein, vorliegend sei für das Ergebnis der Leistungsprüfung der Beklagten unerheblich gewesen, ob die Unfallstelle verändert worden sei, da der von der Beklagten beauftragte Sachverständige auch ohne Besichtigung der Unfallstelle zu einem für die Beklagte verwertbaren Ergebnis gelangt sei. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass nur bei einer absolut unveränderten Unfallstelle der lange Zeitraum zwischen Schadenstag und Meldung des Unfalls die Feststellungen des Versicherers nicht erschweren kann und mangels Nachweis des Klägers von dem unveränderten Zustand der Unfallstelle sich logischer Weise eine Erschwerung der Feststellungen ergibt. Denn selbst unter Annahme des Klägervortrags, das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten sei hinsichtlich dessen Feststellungen von dem Zustand der Unfallörtlichkeit völlig unabhängig, ergibt sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits dann eine Erschwernis der Feststellungen für die Beklagte. Der Kläger hat nämlich zum Beweis dafür, dass die von ihm geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug durch den von ihm behaupteten Unfall am 17. Mai 2005 verursacht wurden, Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sollte dieses zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gelangen, müsste die Beklagte ihrerseits den Gegenbeweis antreten, was ihr jedoch im Hinblick auf den geschilderten Zeitablauf mangels fundierter zeitnaher Feststellungen nicht möglich wäre. Es besteht mit anderen Worten für sie unwiderlegbar das Risiko, eine unter Umständen erforderlich werdende solidere tatsächliche Fundierung ihres Gutachtens nicht nachholen zu können. Das Landgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte auch wegen der Falschangabe des Klägers hinsichtlich seiner Vorsteuerabzugsberechtigung von ihrer Leistung frei geworden ist. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass der Kläger die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung mündlich wahrheitsgemäß bejaht habe, die Mitarbeiterin des Versicherungsagenten A. seine Antwort jedoch falsch in die Schadensanzeige übertragen habe, was ihm bei der Vorlage derselben lediglich zur Unterschrift nicht aufgefallen sei. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung für diese Obliegenheitsverletzung der Falschangabe hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht entkräftet hat. Die Berufung vermag nicht darauf zu verweisen, dass der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung allein mit der unzutreffenden schriftlichen Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage nicht erbracht ist, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert darlegt, er habe den Agenten gleichwohl mündlich zutreffend unterrichtet, was der Kläger vorliegend getan habe. Vorliegend fehlt es vielmehr an einem entsprechend substantiierten Sachvortrag des Klägers. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, wie die Mitarbeiterin des Versicherungsagenten A. die Angaben des Klägers in die Schadens-anzeige aufgenommen habe, und dass vor der Unterschriftsleistung des Klägers dieser den Inhalt kontrolliert habe, weshalb noch handschriftliche Änderungen in dem bereits ausgefüllten Formular vorgenommen worden seien. Die weiterhin pauschale Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeiterin des Zeugen A. auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung hingewiesen, stellt im Hinblick auf die detaillierten Angaben der Beklagten keinen substantiierten Sachvortrag dar. Insbesondere ergibt sich nicht, wieso in dem bereits ausgefüllten Schadensanzeigeformular handschriftliche Änderungen vorgenommen wurden, wenn dieses dem Kläger lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden sein soll. Auffallend ist zudem, dass der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin des Zeugen A. auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung hingewiesen haben will, gleichwohl vorliegend mit seinem Klageantrag die Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 5.530,61 € (Rechnung Bl. 15 d. A.) abzüglich einer vertraglichen Selbstbeteiligung in Höhe von 332 €, mithin einschließlich der Mehrwertsteuer, in Höhe von 5.198,61 € geltend macht. Das Landgericht hat zudem zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers sowohl im Hinblick auf die von dem Kläger hierzu geltend gemachte vorbehaltlose Entsendung des Gutachters durch die Beklagte als auch der behaupteten Regulierungszusage durch den Versicherungsagenten und den von der Beklagten beauftragten Gutachter abgelehnt. Soweit der Kläger mit der Berufung seine Behauptung, er habe den Zeugen A. noch vor der Reparatur ausdrücklich danach gefragt, ob eine Regulierung erfolgen werde, und dies sei von dem Zeugen A. bejaht worden, unter Beweis stellt durch das Zeugnis des Herrn A., stellt dieses Beweisangebot ein neues Angriffsmittel dar, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Denn es betrifft weder einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch wurde es infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Unterlassen dieses Beweisangebotes im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Aus demselben Grund ist auch der neue und von der Beklagten bestrittene Sachvortrag des Klägers, der von der Beklagten zunächst beauftragte Gutachter B. habe gegenüber der beauftragten Werkstatt mitgeteilt, dass die Schäden reguliert würden, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Eine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts, § 139 ZPO, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Behauptungen des Klägers zu angeblichen Regulierungszusagen des Zeugen A. bestritten und diesen selbst hierfür als Zeugen benannt. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger übersehen hätte, diesen oder gegebenenfalls einen anderen Zeugen zu seinem Sachvortrag als Beweismittel zu benennen. Allein der Umstand, dass ein nahe liegender Zeuge von einer Partei nicht benannt wird, begründet nicht die Vermutung, dass die Partei die Benennung dieses Zeugen erkennbar übersehen hätte. Vielmehr kann das Unterlassen der Zeugenbenennung einerseits auf prozesstaktischen Erwägungen beruhen, andererseits bewusst im Hinblick darauf erfolgen, dass die Partei von dem Zeugen keine für sie günstige Aussage erwartet. Es obliegt nicht dem Gericht, die Motive für das Unterlassen von Beweisangeboten zu erforschen. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Zeuge A. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bei dem Landgericht die Behauptung des Klägers, ihm gegenüber sei ein Regulierungsanerkenntnis abgegeben worden, nicht bestätigt. Der Zeuge hat lediglich seine persönliche Auffassung bekundet, jedoch nicht bestätigt, dass er dem Kläger eine irgendwie geartete Zusage gemacht hätte. Dementsprechend scheidet auch der von dem Kläger angesprochene Anspruch auf Ersatz eines Vertrauensschadens im Hinblick auf angebliche Regulierungsaussagen des Zeugen A. und des Gutachters B. aus. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.658,01 € festzusetzen.

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