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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 10 U 340/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO §§ 402 ff.
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Für den Nachweis, dass eine - echte - Unterschrift aufgrund Drohung geleistet wurde, besteht keine eine Beweislastumkehr rechtfertigende "Beweisnot", wenn es für die behauptete Drohung lediglich Zeugen aus dem "Lager" des Gegners gibt.

Ein Gutachten eines Schriftsachverständigen ist für den Nachweis, dass eine - echte - Unterschrift aufgrund Drohung geleistet wurde, regelmäßig untauglich.


Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. November 2007 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg: Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu zutreffend der Klage stattgegeben. Der Beklagte haftet aufgrund eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses persönlich für den eingeklagten Betrag. Durch die im Rahmen der Klageerwiderung erklärte Anfechtung der Erklärung vom 22. 8. 2005 wurde die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nicht berührt, da der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass er zur Abgabe der fraglichen Willenserklärung durch eine Drohung bestimmt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6.6.2006 beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Die Echtheit der fraglichen Unterschrift ist nicht streitig, so dass weder ein Schriftvergleich noch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich waren. Abweichungen in der Unterschrift einer bestimmten Person können die verschiedensten Ursachen haben. Für die Frage, ob eine bestimmte Unterschrift nur unter Drohungen zustande gekommen ist, ist das Gutachten eines Sachverständigen ein ungeeignetes Beweismittel. Hierdurch lässt sich nicht der Nachweis erbringen, dass die vom Beklagten nur sehr pauschal geschilderte Drohungssituation tatsächlich vorgelegen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann in der Wertung, dass im Einzelfall ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel ist, keine vorweggenommene Beweiswürdigung gesehen werden. Dem Zivilgericht ist im Rahmen von § 402 ff. ZPO die eigene Befugnis zur Prüfung übertragen, ob das Beweismittel "Sachverständigengutachten" prozessual geeignet ist, tragfähige Grundlage für die letztlich für die Streitentscheidung ausschlaggebende richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO zu sein. Der Sachverständige, der eine Unterschrift zu begutachten hat, kann zwar Abweichungen von anderen Unterschriften der gleichen Person feststellen. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, anhand verschiedener Unterschriften des Unterzeichners einer Urkunde über dessen psychische Befindlichkeiten bei Abgabe der Unterschrift sowie die Ursachen dieses psychischen Zustandes zu spekulieren. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 13.804 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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