Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 10 U 340/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
BGB § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 340/07

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Walper am 29. November 2007 einstimmig beschlossen: Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklage zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 15. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art sei zwangsläufig die Situation gegeben, dass Drohungen nicht durch sonst übliche Beweismittel wie Zeugen bewiesen werden könnten. Vorliegend gebe es besondere Umstände, die dagegen sprächen, dass er, der Beklagte, die Unterschrift unter das Anerkenntnis freiwillig gegeben habe. Für ihn als Geschäftsführer der GmbH habe, gerade weil er nicht persönlich haftender Vertragspartner der Klägerin gewesen sei, keine Veranlassung bestanden, ein persönliches Haftungsanerkenntnis abzugeben. Mithin müssten vorliegend die "Beweis-Überlegungen" eingreifen, die für atypische Geschehensabläufe Geltung hätten. Vorliegend wäre es völlig atypisch, wenn der Beklagte ohne Zwang oder Drohung eine persönliche Haftung wegen einer Forderung eingegangen wäre. Die Klägerin habe die Personen, die ihn aufgesucht hätten, nicht als Zeugen dafür benannt, dass er die Erklärung freiwillig unterzeichnet habe. Die Auffassung des Senats, dass ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel sei, rechtfertige sich nur dann, wenn es zum Allgemeinwissen gehören würde, dass ein Graphologe bei der Beurteilung einer Unterschrift keine Aussagen über die psychischen Befindlichkeiten des Unterzeichnenden treffen könne. Es werde deshalb beantragt, eine graphologische gutachterliche Stellungnahme vorab dazu einzuholen, ob und inwieweit aus Unterschriften etwas über die psychischen Befindlichkeiten des Unterschreibenden gefolgert werden kann. Auch sei zu prüfen, ob die Sache wegen der Frage der Beweislastverteilung nicht doch grundsätzliche Bedeutung habe. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es kein gegen die Freiwilligkeit der Unterschrift sprechender Umstand, dass er als Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich als Geschäftspartner der Klägerin gehaftet habe. Es ist durchaus nicht selten, dass ein Unternehmer, der seine Geschäfte in der Rechtsform einer GmbH betreibt, neben und zusätzlich zu dieser auch die persönliche Haftung für im Rahmen des Geschäftsbetriebes begründete Forderungen übernimmt. Auch sind Gründe, die eine Beweislastumkehr rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Solche können insbesondere nicht darin gesehen werden, dass dem Kläger für seine Behauptung einer Drohung keine eigenen Zeugen zur Verfügung stehen. Er könnte durchaus die Personen, die ihn angeblich bedroht haben, als Zeugen dafür benennen. Die vom Kläger geforderte Beweislastumkehr würde dazu führen, das jeder sich mit der pauschalen Behauptung, er sei bedroht worden, von einem Vertag lösen könnte und der Gegner, bei gleichen Beweisschwierigkeiten, nachweisen müsste, dass ein Drohung nicht vorliegt. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens kommt nicht in Betracht. Wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, hat das Gericht in eigener Befugnis zu prüfen, ob ein Sachverständigengutachten für die zu entscheidende Frage ein geeignetes Beweismittel darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob es zum Allgemeinwissen gehört, ob ein Sachverständiger zu der in Rede stehenden Frage Aussagen treffen kann oder nicht. Ein graphologisches Gutachten ist kein geeignetes Beweismittel für den Nachweis, in welchem psychischen Zustand sich eine Person bei der Abfassung eines Schriftstückes bzw. der Leistung einer Unterschrift befunden hat. Noch weniger dafür, was Ursache dieses Zustandes war. Die Rechtssache hat auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung zur Beweislast grundsätzliche Bedeutung und es ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die Revision zuzulassen. Die Entscheidung des Senats hält sich im Rahmen der allgemein akzeptierten Auffassung, dass derjenige, der eine Willenserklärung nach § 123 BGB anfechten will, die Voraussetzungen für den in Anspruch genommenen Anfechtungsgrund darlegen und beweisen muss. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.804 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück