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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: 10 U 355/01
Rechtsgebiete: MBKK, ZPO


Vorschriften:

MBKK § 4
MBKK § 4 Abs. 6
MBKK § 1 Abs. 2
ZPO § 543
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 355/01

Verkündet am 16. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

auf die mündliche Verhandlung

vom 26 Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die; Erstattung von Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Zusatzkrankenversicherungsvertrages.

Die Klägerin unterhält seit dem 1. November 1995 bei der Beklagten eine private Zusatzkrankenversicherung, in die auch ihr Ehemann und ihr Sohn mit eingeschlossen sind. Es handelt sich um einen Ergänzungstarif zur gesetzlichen Krankenversicherung, wonach zu Lasten des Versicherten gehende Aufwendungen nach Abzug etwaiger Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu 80% erstattet werden. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung Teil I: Musterbedingungen 1994 (MB/KK 94) sowie Teil II: Tarif GA mit Tarifbedingungen zu Grunde. Nach § 4 der Musterbedingungen, dürfen auch Heilpraktiker in Anspruch genommen werden. Geleistet wird gemäß § 4 Abs. 6 für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker werden nach dem Tarif GA mit höchsten 3.000 DM pro Kalenderjahr erstattet.

Die Klägerin begab sich mit ihrer Familie ab Februar 1996 in die Behandlung einer Heilpraktikerin, die bei allen Familienmitgliedern Allergien bzw. Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Pilzerkrankungen diagnostizierte. Als Behandlungsmethode wählte sie die sogenannte Bioresonanztherapie. Für die Behandlungen wurden der Klägerin 9.381 DM in Rechnung gestellt.

Die Beklagte hat die Erstattung verweigert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Die Klägerin kann Erstattung der für die Durchführung der Bioresonanztherapie angefallenen Kosten nicht verlangen.

Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich nicht schon aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung Teil II, Tarif GA zu II Nr. 2 wonach Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführt sind, zu erstatten sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bioresonanztherapie in Nr. 39 des Gebührenverzeichnisses nicht enthalten. Dort sind unter Nr. 39 Elektrophysikalische Heilmethoden aufgezählt. Die Bioresanztherapie, die nicht nur eine Behandlungs- sondern auch eine Diagnosemethode darstellen soll, ist dabei nicht ausdrücklich genannt. Der Katalog der im einzelnen aufgeführten Behandlungsmethoden ist im Sinne der Rechtsklarheit als abschließend anzusehen. Methoden die dort nicht genannt sind, können nach dem Tarif GA nicht erstattet werden. Im übrigen hat auch die Heilpraktikerin zu erkennen gegeben, dass die von ihr angewandte Methode nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Sie hat bei ihrer Abrechnung weder eine Ziffer der Gebührenordnung genannt, noch hat sie sich an die Gebührensätze der Ziff. 39 gehalten. Eine Überprüfung ihrer Rechnungen ergibt pro Behandlung Sätze zwischen 39,38 DM und 78,50 DM.

Die Kosten der Bioresonanztherapie sind weiterhin auch deshalb nicht zu erstatten, weil es sich nicht um Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MBKK handelt. Die medizinische Notwendigkeit der gewählten Behandlungsmethode setzt voraus, dass diese auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung erklären kann und wahrscheinlich macht. Dies ist, wie sich aus dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. W......... ergibt, bei der Bioresonanztherapie nicht der Fall. Im übrigen wird die Ungeeignetheit der Methode unter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten im Urteil des Landgerichts umfangreich dargestellt. Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht begründet. Der Sachverständige hat sich auch hinreichend mit den von Befürwortern der Methode verfassten Stellungnahmen und Studien auseinandergesetzt.

Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert der Berufung und die Beschwer der Klägerin werden auf 18.288,06 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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