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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 01.01.1999
Aktenzeichen: 10 U 376/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 539
ZPO § 348
ZPO § 412
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 13
BGB § 581 Abs. 2
BGB § 537
Leidet der Beschluß, einen Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen, unter einem Mangel, so kann dieser mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei rügelos vor dem Einzelrichter verhandelt hat.

Ein als Hochwildrevier verpachtetes Jagdrevier ist von dem Zeitpunkt an mit einem zur Minderung berechtigten Mangel behaftet, ab dem der Jagdbezirk aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seine Eigenschaft als Hochwildrevier eingebüßt hat.


OLG Koblenz

Urteil

26.11.1999

10 U 376/99 11 O 131/97 LG Trier

abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten aufgrund des für die Dauer von zwölf Jahren geschlossenen Jagdpachtvertrages restlichen Pachtzins sowie pauschalierte Wildschadensverhütungskosten für die Pachtjahre 1996/97 (1. 4. 1996 - 31. 3. 1997) und 1997/98 (1. 4. 1997 - 31. 3. 1998) in Höhe von insgesamt 25.500 DM nebst Zinsen.

Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf ein Minderungsrecht, weil der als "Hochwildrevier" angepachtete Jagdbezirk mangels Rotwildes als Standwild kein Hochwildrevier sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte habe den Nachweis für das geltend gemachte Minderungsrecht oder für eine Angleichung des Pachtzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht erbringen können.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat richtig entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt weder Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung noch zu ergänzenden Beweiserhebungen.

1. Soweit der Beklagte mit der Berufung rügt, dass die Kammer des Landgerichts ohne vorheriges rechtliches Gehör den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. 5. 1997 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen habe (§ 348 Abs. 1 ZPO), führt dieser Umstand nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 539 ZPO.

Mit der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters kann ein etwaiger Mangel des Übertragungsbeschlusses nicht mehr gerügt werden (§ 512 ZPO), wenn die Partei das - rechtlich zulässige - außerordentliche Beschwerderecht gegen den Beschluss nach § 348 ZPO nicht ausgeschöpft und sie rügenlos vor dem Einzelrichter verhandelt hat (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 348 Rn. 15 mit Nachweisen). So liegt es hier. Der Beklagte hat während der Anhängigkeit des Verfahrens beim Landgericht keine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss nach § 348 ZPO eingelegt; in den vier Terminen vor dem Einzelrichter hat er rügenlos verhandelt.

2. Ohne Erfolg bleiben auch die Berufungsangriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts.

a) Das angefochtene Urteil geht im Ausgangspunkt von der für den Beklagten günstigen Annahme aus, dass ihm aufgrund der Regelungen im Jagdpachtvertrag und der ergänzend für anwendbar erklärten gesetzlichen Vorschriften (§ 16 Abs. 3 Pachtvertrag) grundsätzlich ein Minderungsrecht gemäß §§ 581 Abs. 2, 537 BGB zustehen kann, wenn der als Hochwildrevier verpachtete Jagdbezirk diese Einstufung nicht oder nicht mehr rechtfertigt.

Dieser rechtliche Ausgangspunkt wird von dem Senat im Wesentlichen geteilt.

Soweit die Klägerin demgegenüber auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss in § 1 Abs. 1 Pachtvertrag verweist, wonach dem Pächter die gesamte Jagdnutzung "ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd" verpachtet wird, steht diese Klausel einem grundsätzlich möglichen Minderungsrecht nicht entgegen. Denn die Frage der Ergiebigkeit eines Jagdbezirkes hat nichts mit der hier maßgebenden vorrangigen Frage zu tun, ob es sich bei dem "als Hochwildrevier" verpachteten Jagdbezirk (noch) um das vertraglich vorausgesetzte Hochwildrevier handelt oder nicht. Der Beklagte ist vertraglich (§ 10 Pachtvertrag) unter anderem verpflichtet, die in den behördlichen Abschussplänen festgesetzten Abschüsse von Wild zu erfüllen und erlegtes Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) gegebenenfalls dem Verpächter vorzuzeigen. Ein Hochwildrevier ohne jegliches Vorkommen von Hochwild ist indessen kein Hochwildrevier, nicht aber ein "wenig ergiebiges Hochwildrevier" (vgl. auch OLG Köln, VersR 1992, 193), so dass die Regelung in § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht maßgebend ist.

Demzufolge ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein als Hochwildrevier verpachtetes Jagdrevier von dem Zeitpunkt an mit einem zur Minderung berechtigenden Mangel behaftet ist, wenn der Jagdbezirk aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seine Eigenschaft als Hochwildrevier eingebüßt hat (OLG Köln, VersR 1992, 193).

b) Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussagen der wechselseitig benannten Zeugen und des Sachverständigengutachtens im Ergebnis nicht davon überzeugen können, dass dem verpachteten Jagdbezirk für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. 4. 1996 - 31. 3. 1998) die Eigenschaft "als Hochwildrevier" gefehlt hat oder es diese Eigenschaft im Laufe des betreffenden Zeitraumes verloren hat.

Dieser Beurteilung tritt auch der Senat bei. Für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens liegen die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vor.

aa) Für die Einstufung als Hochwildrevier kommt es zwar - entgegen den Ausführungen des Sachverständigen zu Beginn seines Gutachtens (Bl. 143) - nicht entscheidend darauf an, dass der verpachtete Jagdbezirk aufgrund der Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Damm- und Muffelwild vom 7. 4. 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1989, Seite 111 ff) "als Rotwildrandrevier zum Rotwildbewirtschaftungsbezirk C.-K." gehört. Ebenso ist auch nicht streitentscheidend, dass die Jagdbehörde aufgrund der für sie maßgebenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften jeweils bestimmte jährliche Abschusszahlen festgesetzt hat (Bl. 32 - 34). Maßgebend für die zivilrechtliche Beurteilung sind vielmehr die mittels Indizienbeweises festzustellenden tatsächlichen Verhältnisse für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum. Davon ist aber auch der Sachverständige ausgegangen, denn er hat sich - unter Beiladung der Parteien - anlässlich von zwei Revierbegehungen (16. 9. 1998 und 10. 10. 1998) ein Bild über das Vorkommen von Rotwild in dem verpachteten Bezirk gemacht.

Wenn der Sachverständige aufgrund der festgestellten (und mit den Parteien anlässlich der Begehung vom 16. 9. 1998 besprochenen) Spurenbilder zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Rotwild vorhanden ist und die festgesetzten Abschusszahlen erfüllt werden können, so hat er - wie eine verständige Auslegung seines Gutachtens insbesondere auf Seite 3 ergibt - auch für den streitgegenständlichen (zurückliegenden) Pachtzeitraum die Einstufung als Hochwildrevier bejaht. Dabei hat er auch auf die wesentliche Tatsache verwiesen, dass in Randrevieren ebenso wie in Kernrevieren aufgrund des natürlichen Wanderverhaltens des Rotwildes und verschiedener Störungen im Lebensraum der Tiere - zeitweise - kein Rotwild vorkommen könne (Bl. 145).

Bei der indiziellen Bewertung ist darüber hinaus, wenngleich nicht ausschlaggebend, auch die noch zeitnahe Tatsache mit zu berücksichtigen, dass der an den Beklagten verpachtete Jagdbezirk (277 ha) mit Beginn des Pachtverhältnisses aus der Aufspaltung eines ursprünglich größeren Jagdbogens von insgesamt 558 ha in nunmehr zwei Jagdbögen (281 ha + 277 ha) hervorgegangen war und der Bezirk als Ganzes aufgrund der festgesetzten/vollzogenen Abschüsse bis dahin die Qualifikation als Hochwildrevier aufwies (Bl. 86). Ebenso ist derzeit, wenngleich ebenfalls nicht ausschlaggebend, die weitere Tatsache indiziell mit zu berücksichtigen, dass zwar in dem Pachtgebiet des Beklagten in den Jahren 1995/96 und 1996/97 laut Auskunft der Kreisverwaltung B.-K. vom 17. 7. 1997 (Bl. 34) die festgesetzten Abschüsse nicht erfüllt werden konnten, dass demgegenüber aber in dem unmittelbar an das Pachtgebiet des Beklagten grenzenden anderen Jagdbogens, der durch die Aufspaltung des ursprünglich größeren Jagdbogens im Jahre 1995 neu gebildet worden ist, die festgesetzten Abschüsse in den betreffenden Jahren 1995/96 und 1996/97 erfüllt werden konnten (Bl. 34).

bb) Soweit der Beklagte auf seinem - auch in der Berufungsinstanz ständig wiederholten (aus Ziffer 3.1.5 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes, Ministerialblatt 1993, 197 hergeleiteten) - Standpunkt beharrt, aus den festgestellten Spurenbildern lasse sich nicht herleiten, ob es sich um "Standwild" oder nur um "Wechselwild" handele, nötigt dieser Einwand nicht zur Einholung des beantragten neuen Sachverständigengutachtens:

Der Beklagte hat es bereits im ersten Rechtszug versäumt, eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, auch zu den von zwei Zeugen der Klägerin festgestellten und fotografisch festgehaltenen weiteren Spuren (Rotwild-Fährten, Losungen, ältere Schälschäden, Bl. 97 - 99), zu beantragen. Darüber hinaus kommt der Senat aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen über eine durchaus mögliche zeitweise Abwesenheit von Rotwild in Rand-/Kernrevieren und deren Ursachen (Bl. 145) zu dem Ergebnis, dass jedenfalls für den hier streitgegenständlichen zurückliegenden Zeitraum von nur zwei Jahren (1. 4. 1996 - 31. 3. 1998) aus einer Erläuterung der Spurenbilder noch keine wesentliche Tatsache für den behaupteten Wegfall der Eigenschaft als Hochwildrevier im Rahmen der indiziellen Würdigung festgestellt werden kann (BGHZ 53, 245/256).

Der Senat lässt damit für die nicht streitgegenständliche restliche Laufzeit des Pachtvertrages ausdrücklich offen, welche indizielle Bewertung den Spurenbildern aufgrund eines größeren Zeitraumes mit hinreichend breiterer Beurteilungsgrundlage zukommt und ob im Rahmen der indiziellen Gesamtschau dabei möglicherweise ein künftiger Wegfall der Eigenschaft als Hochwildrevier feststellbar sein könnte. Der Senat hat den Parteien das künftige Vertragsrisiko, das weitere Rechtsstreitigkeiten einschließen könnte, im Rahmen von Vergleichsgesprächen angedeutet.

Die Berufung des Beklagten ist folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer des Beklagten werden auf 25.500 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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