Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 10 U 381/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 381/07

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 13. August 2007 einstimmig beschlossen: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 28. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Beklagten als Angestellter seiner Ehefrau gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoße, weil es sich dabei um eine unzulässige Umgehung der Wettbewerbsabrede handele. Durch den unstreitigen Sachverhalt seien die Voraussetzungen erfüllt, die in der Rechtsprechung unter dem Stichwort unzulässige Vereitelung eines Konkurrenzverbots durch Vorschieben eines Angehörigen behandelt würden. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat übersieht nicht, dass ein Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot auch dadurch erfolgen kann, dass der durch das Wettbewerbsverbot Gebundene bei der Gründung eines Konkurrenzunternehmens seinen Ehegatten vorschiebt und selbst lediglich die Stellung eines Angestellten in dem neuen Betrieb übernimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass immer dann, wenn derjenige, der durch ein Wettbewerbsverbot gegenüber seinem Vertragspartner daran gehindert ist, selbst einen Konkurrenzbetrieb zu eröffnen, in einem entsprechenden Unternehmen seines Ehegatten tätig wird, eine Umgehung des Wettbewerbsverbots vorliegt und ihm dies im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen ist. Das Vorschieben eines Ehegatten zur Umgehung eines Wettbewerbsverbots stellt nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Die vom Kläger aufgezeigten - unstreitigen - Umstände reichen für sich genommen alleine nicht aus um festzustellen, dass seitens des Verfügungsbeklagten und seiner Ehefrau eine Umgehung des mit dem Verfügungskläger vereinbarten Wettbewerbsverbotes beabsichtigt war. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass eine Umgehung des Wettbewerbsverbots bezweckt ist, so wie sich diese z. B. aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2004 (WRP 2005,349 ff.) ergeben, wo das Konkurrenzunternehmen der Ehefrau gezielt dafür gegründet wurde, um einen Kunden, dessen Beziehung zu dem Vertragspartner durch das Wettbewerbsverbot geschützt war, abwerben zu können. Vorliegend sind entsprechende Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Umgehung nicht ersichtlich. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Landgericht den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag zutreffend (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dahingehend ausgelegt hat, dass dem Verfügungsbeklagten lediglich das Betreiben einer eigenen Praxis untersagt war, nicht aber das Tätigwerden im Angestelltenverhältnis. Inhaberin der Praxis ist nicht der Verfügungsbeklagte, sondern seine Ehefrau, mit dieser hat er einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag geschlossen. Weiterhin wurde die Praxis der Ehefrau nicht unmittelbar im Anschluss an die Praxisübertragung an den Verfügungskläger gegründet und auch die Einstellung des Verfügungsbeklagten erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt. Es sind weiter keine erheblichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte oder seine Ehefrau, die Praxisinhaberin, nennenswerte Anstrengungen zur Abwerbung des den Verfügungskläger übertragenen Kundenstammes unternommen hätten. Der Sachverhalt unterscheidet sich demnach nicht so wesentlich etwa von einer - auch werbewirksamen bekanntgemachten - Angestelltentätigkeit in einer anderen örtlichen Praxis oder einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Gesundheitszentrum, welche dem Verfügungsbeklagten zweifelsfrei nicht untersagt sind, dass eine zu unterbindende missbräuchliche Umgehung des Wettbewerbsverbots zu bejahen wäre. Das somit das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurecht abgewiesen hat, ist die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück