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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 10 U 381/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Zu den Voraussetzungen einer Unterlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot; Maßgeblichkeit des Inhalts des Wettbewerbsverbots nach der vereinbarten Vertragsfassung.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 31. Juli 2007. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf die geltend gemachte Unterlassung zusteht. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Praxisübergabe, hier insbesondere aufgrund des unter Nummer 10 vereinbarten Wettbewerbsverbots, ist es dem Verfügungsbeklagten untersagt, im Umkreis von 50 km eine im Wettbewerb stehende Praxis zu eröffnen oder zu betreiben. Es kann aufgrund der Darstellung des Klägers nicht festgestellt werden, dass der Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen hatte. Unstreitig arbeitete er als Angestellter in einer von seiner Ehefrau eröffneten Praxis. Auch wenn der Verfügungsbeklagter in dieser Praxis der einzig verantwortliche Podologe ist und wenn seine Ehefrau für sich allein diesen Beruf aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht ausüben könnte und dürfte, kann doch nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarungen zwischen dem Verfügungsbeklagten und seiner Ehefrau als unwirksame Scheingeschäfte anzusehen sind und dass deshalb der Verfügungsbeklagte als Inhaber und Betreiber dieser Praxis angesehen werden müsste. Als angestellter Podologe zu arbeiten ist dem Verfügungsbeklagten jedoch in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger nicht untersagt. Soweit der Verfügungskläger nunmehr zusätzlich zu seinem erstinstanzlichen Sachantrag beantragt, der Verfügungsbeklagte soll es insbesondere unterlassen, in einer auf den Namen seiner Ehefrau lautenden Praxis als Podologe zu arbeiten, findet dieses Begehren in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Grundlage. Gleiches gilt, soweit der Verfügungskläger begehrt, dem Verfügungsbeklagten die Verwendung von Briefbögen und oder Visitenkarten mit der Bezeichnung "A. B., Praxis für Podologie und medizinische Fußpflege" unter Hinweis auf eine Praxis in Worms zu untersagen. Erstinstanzlich hatte der Kläger sich noch dagegen gewandt, dass der Verfügungsbeklagte Briefbögen mit der alten, nunmehr vom Kläger innegehabten, Praxisanschrift verwandt hat. Auch für den weitergehenden Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage. Es kann dem Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden, auf seinen Briefbögen und Visitenkarten seine Berufsbezeichnung anzugeben. Ebenso wenig kann ihm untersagt werden mitzuteilen, wo er seinen Beruf ausübt. Untersagt werden könnte dem Kläger nach der vertraglichen Vereinbarung lediglich das selbstständige Eröffnen und Betreiben einer Praxis, nicht aber ein Hinweis auf eine Praxis, in welcher er als Angestellter arbeitet. Auch der neue Vortrag des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 14.5.2005 gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Allein die Visitenkarte des Verfügungsbeklagten, in welcher seine Privatanschrift mit dem Werbelogo für die Praxis seiner Ehefrau verbunden ist, gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass der Verfügungsbeklagte nunmehr in seiner Privatwohnung unter Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung mit dem Verfügungskläger eine selbstständige Praxis für medizinische Fußpflege betreibt. Soweit der Verfügungskläger in seiner Berufungsbegründung Anträge gestellt hat, die über das hinausgehen, was er erstinstanzlich begehrt hat, ist seine Berufung unter Zurückweisung dieser Anträge ebenfalls abzuweisen. Auch diese Entscheidung kann nach Auffassung des Senats und seiner ständigen Rechtsprechung im Verfahren nach § 522 Absatz 2 ZPO erfolgen. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 20.000 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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