Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 10 U 446/07
Rechtsgebiete: AHB, BGB, ZPO


Vorschriften:

AHB § 1 Nr. 2 b
AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6 b
BGB § 94 Abs. 1 Satz 2
BGB § 247
ZPO § 529 Abs. 1 Satz 1
Nicht versicherter Tätigkeitsschaden, wenn landwirtschaftlicher Lohnunternehmer beim Bearbeiten von Spargelfeldern durch zu tiefes Fräsen die Thizome der Spargelpflanzen beschädigt.

Keine Erfüllungshaftung wegen erheblichen Eigenverschuldens, wenn VN aus früherem Schadensfall weiß, dass die Betriebshaftpflichtversicherung derartige Tätigkeitsschäden nicht deckt. Keine Schadensersatzhaftung, weil Risiko nicht versicherbar.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 446/07 Verkündet am 16. Mai 2008

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt aufgrund einer bei dem Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung die Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Landwirtes A. im Zusammenhang mit von dem Kläger verursachten Beschädigungen von Spargelpflanzen. Der Kläger betreibt Land- und Forstwirtschaft sowie ein Lohnunternehmen. Als Lohnunternehmer führte der Kläger reine Dienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe, vor allem die Flächenvorbereitung beim Spargelbau, aus. Dabei besteht seine Tätigkeit zu 95 % in der Vorbereitung des Bodens, wozu er auf die Überlassung von Maschinen seitens der Auftraggeber angewiesen ist. Nachdem der Kläger die Firma im Januar 1999 von seinem Vater übernommen hatte, meldete dieser bei dem Beklagten einen vom Kläger verursachten Schaden zur Regulierung, bei dem wegen eines zu tiefen Eindringens der Fräse in den Boden die Spargelpflanzen beschädigt worden waren. Der Beklagte lehnte die Schadensregulierung über die Betriebshaftpflichtversicherung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausschlussklausel von Tätigkeitsschäden nach § 4 I Nr. 6. b AHB am 31. Mai 1999 ab (Bl. 138 d. A.), regulierte den Schaden aber über eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Kläger beantragte sodann am 11. Dezember 2001 (Bl. 14 - 17 d. A.) nach einem in Anwesenheit des Vaters des Klägers geführten Gespräch mit dem Versicherungsagenten des Beklagten, dem Zeugen B., bei dem Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Mit Erhalt der Versicherungspolice vom 4. Januar 2002 (Versicherungsschein-Nr. 66.955.317.0-AH65) wurden dem Kläger auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugesandt (Bl. 18 - 33 d. A.). In der Zeit vom 16. bis 23. März 2005 führte der Kläger im Auftrag des Landwirtes J. A. Fräsarbeiten auf dessen Spargelfeldern durch. Hierbei sollte der Kläger den Bereich des alten Spargeldammes oberhalb der so genannten Rhizome ca. 7 bis 10 cm fräsen und im gleichen Arbeitsgang den Damm wieder neu aufbauen. Für die Dammarbeiten wurde die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fräse von dem Kläger an dem ebenfalls von dem Auftraggeber gestellten Traktor befestigt und die Frästiefe eingestellt. Mit Beginn der Erntezeit wurde festgestellt, dass die Spargelpflanzen kaum ausgetrieben hatten. In einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Aachen (9 OH 11/05) kam der dort beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf einer Fläche von 5,3636 ha die verwendete Fräse zu tief eingestellt hatte mit der Folge einer nachhaltigen Zerstörung bzw. Schädigung eines Großteils der Spargelpflanzen (Bl. 41 - 57 d. A.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 lehnte der Beklagte den von dem Kläger nachgesuchten Deckungsschutz für dieses Schadensereignis ab. Der Landwirt A. begehrte von dem Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen (9 O 48/06) Schadensersatz; mit dortigem Urteil vom 9. Februar 2007 wurde der Kläger rechtskräftig zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 595.000 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Der Kläger hat vorgetragen,

in dem Gespräch vom 11. Dezember 2001 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass nach den Vertragsbedingungen des Beklagten kein Versicherungsschutz für Schäden bestehe, die durch eine bei einem Lohnunternehmen übliche Maschinenleihe (an oder durch Maschinen) verursacht würden. Bei anderen Versicherern seien derartige Tätigkeitsschäden versicherbar. Der Zeuge B. habe vielmehr im Rahmen des Gespräches sinngemäß geäußert, mit dieser Versicherung sei er gegen alle Schäden versichert, die er in seiner Eigenschaft als Lohnunternehmer verursache; dem Zeugen B. sei dabei die Art und Weise der Tätigkeit des Klägers bekannt gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger aus der zwischen den Parteien geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung Nr. 66.955.317.0-AH 65 für alle aus den im Zeitraum vom 16. März bis 23. März 2005 in der Gemarkung T., Flur 5, Flurstücke Nr. 30, 31, 32, 33 und 34 verursachten Beschädigungen der Spargelpflanzen resultierenden Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat, 2. den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.282,22 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen,

der streitgegenständliche Schaden sei nach § 4 I Nr. 6 b AHB als Tätigkeitsschaden sowie nach § 1 Nr. 2 b AHB, B 1148 (12/1997), B 2013 (01/1995) wegen Eingreifens der so genannten Benzinklausel nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Der Kläger habe den Schaden zudem vorsätzlich herbeigeführt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen L. und B. die Klage abgewiesen, da die Haftung des Beklagten sowohl nach der Tätigkeitsklausel gemäß § 4 I Nr. 6 b AHB 01/2002 ausgeschlossen als auch der Beklagte wegen Eingreifens der so genannten Benzinklausel leistungsfrei sei. Die Tätigkeitsklausel greife ein, da die beschädigten Teile - die Rhizome - unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gewesen seien. Der Kläger könne sich nicht auf eine Falschauskunft des Versicherers hinsichtlich des Umfangs des Deckungsschutzes bei der Antragstellung berufen, da hinsichtlich des Inhalts des Vertragsgesprächs vom 11. Dezember 2001 widersprüchliche Zeugenaussagen vorlägen. Zudem treffe den Kläger ein die Haftung des Beklagten ausschließendes Mitverschulden aufgrund seiner Kenntnis von der Deckungsablehnung des Beklagten des ähnlich gelagerten Schadens am Spargelfeld aus Mai 1999. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, nach Vertragsschluss den Versicherungsschein diesbezüglich durchzulesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags sowohl gegen die Anwendbarkeit der Bearbeitungsklausel des § 4 I Nr. 6 b AHB 01/2002 und der Benzinklausel wendet als auch die Unwirksamkeit beider Klauseln im vorliegenden Fall geltend macht. Nach den Zeugenaussagen erster Instanz sei von einer fehlerhaften Beratung durch den Zeugen B. bei dem Versicherungsantrag des Klägers auszugehen. Im Hinblick auf die unrichtigen Auskünfte des Zeugen B. habe der Kläger keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung der Versicherungspolice nebst AHB gehabt. Im Hinblick auf die inzwischen rechtskräftige Verurteilung des Klägers in dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen beantragt der Kläger nunmehr,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils zu verurteilen, den Kläger von den Schadensersatzansprüchen des Landwirtes A. für alle aus der im Zeitraum vom 16. März bis 23. März 2005 in der Gemarkung C., Flur 5, Flurstücke Nr. 30, 31, 32, 33 und 34, verursachten Beschädigungen der Spargelpflanzen in Höhe eines Betrages von 595.000 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Dezember 2005 sowie nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.508,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Dezember 2005 freizustellen und den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 8.260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kostenerstattungsansprüchen des Landwirts A. aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen (Az: 9 O 48/06) in Höhe von 23.307,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. April 2007 freizustellen, 3. den Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.282,22 € zu zahlen, hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.: unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger aus der zwischen den Parteien geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung Nr. 66.955.317.0-AH 65 für alle aus den im Zeitraum vom 16. März bis 23. März 2005 in der Gemarkung C., Flur 5, Flurstücke Nr. 30, 31, 32, 33 und 34, verursachten Beschädigungen der Spargelpflanzen resultierenden Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat, hilfsweise zu den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4.: das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 509 - 512 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungs- und Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da der Schaden am Bearbeitungsgegenstand im Sinne des § 4 I Nr. 6 b AHB eingetreten ist und somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist und der Kläger sich auch nicht auf ein Aufklärungs-/Beratungsverschulden des Beklagten berufen kann. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die von dem Kläger bei den Fräsarbeiten unstreitig beschädigten Rhizome unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit des Klägers waren und die daran entstandenen Schäden daher nach § 4 I Nr. 6 b AHB nicht von der bei dem Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung umfasst sind. Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Tätigkeitsschadensausschluss sich nur auf den Auftragsgegenstand selbst bezieht. Der Kläger geht jedoch sodann unrichtig davon aus, die von ihm beschädigten Rhizome seien nicht unmittelbarer Auftragsgegenstand gewesen, da der Kläger lediglich mit der Bearbeitung des Bodens oberhalb der Rhizome beauftragt gewesen sei. Der Beklagte hat erstinstanzlich hierzu substantiiert vorgetragen, dass die Rhizome als eine Art Wurzelgeflecht der Spargelpflanzen über mehrere Jahre unbearbeitet in dem Erdreich verbleiben, während die aus den Rhizomen herauswachsende Spargelpflanze (Sprosse und Kraut) jährlich entfernt wird und es somit Aufgabe des Klägers war, beim Fräsen der Spargelfelder die jährlichen Pflanzenreste im Erdreich zu bearbeiten. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, er hat lediglich insoweit vorgetragen, im Rahmen des vor dem Landgericht Aachen gegen den Landwirt A. geführten Rechtsstreits erfahren zu haben, dass dieser die Sprossen bereits im Vorjahr von den Rhizomen getrennt habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in dem von dem Kläger unstreitig zu bearbeitenden Boden keine Pflanzenreste - außer den Rhizomen - mehr vorhanden gewesen wären. Da der Kläger den Boden mit den darin befindlichen Pflanzenresten bearbeiten sollte, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht nur den Ackerboden, sondern auch die darin befindlichen Spargelpflanzen - die ohnehin nach § 94 I Satz 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind - als Bearbeitungsgegenstand an. Dies entspricht der maßgeblichen (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, AHB § 4, Rn. 61 mit Rechtsprechungsnachweisen) natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der vertraglichen Leistung, die der Kläger zu erbringen hatte, da Kernbereich seines Arbeitsauftrages das Fräsen des Ackerbodens gerade zur Pflege der Spargelpflanzen war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger naturgemäß die Rhizome nicht beschädigen sollte, damit diese in den Folgejahren wieder austreiben könnten. Die Einstellung der Frästiefe auf einige Zentimeter oberhalb der Rhizome stellt keine Schutzmaßnahme dar, welche die Eigenschaft als Ausschlussobjekt entfallen lässt, sondern lediglich die konkrete Ausgestaltung des erteilten Auftrags und damit auch Maßstab einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung ist, wie sich aus § 4 I Nr. 6 AHB ergibt, gerade nicht der Schutz vor Ansprüchen, die aus einer mangelhaften Vertragserfüllung des Versicherungsnehmers resultieren, wie sie vorliegend jedoch durch die zu tiefe Einstellung der Fräse gegeben ist. Der Anwendbarkeit der Bearbeitungsklausel steht auch nicht entgegen, dass durch sie die Haftpflichtversicherung bei der Tätigkeit des Klägers als Lohnunternehmen praktisch wertlos wäre, weil -wie der Kläger vorträgt - dann 95 % seiner gesamten Tätigkeit nicht vom Versicherungsschutz umfasst wären. Der Kläger verkennt hierbei, dass Gegenstand der Versicherung nicht die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Rahmen von Lohnarbeiten ist, vielmehr die Betriebshaftpflichtversicherung Schutz gegen Schäden bietet, die anlässlich der (ordnungsgemäßen) Vertragserfüllung von dem Versicherungsnehmer unter anderem an fremden Sachen verursacht werden, ohne dass diese Sachen gerade den Gegenstand seiner Beauftragung bilden. Deckungsschutz wäre daher für den Kläger zu gewähren, wenn er anlässlich von z.B. Fräsarbeiten das ihm von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug oder andere Betriebsgegenstände beschädigen würde. Der Versicherungsschutz des Klägers besteht daher unabhängig davon, ob er als Lohnunternehmen oder anderweitig im Rahmen des angegebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tätig ist, hinsichtlich Schäden, die er an fremden Sachen während seiner Berufsausübung verursacht, solange nicht der beschädigte Gegenstand gerade die zu bearbeitende Sache darstellt. Der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Bearbeitungsklausel steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als Lohnunternehmen hätte erwarten können, dass der letztlich eingetretene, hier streitgegenständliche Schaden an den Spargelpflanzen durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass eine mangelhafte Vertragserfüllung vom Versicherer als Risiko übernommen wird, da andernfalls durch die Versicherung ein Anreiz zu einem nachlässigen Arbeitsverhalten gesetzt würde (vgl. Littbarski, AHB, § 4, Rdnr. 219). Es liegt daher nicht der Fall vor, dass durch die Bearbeitungsklausel das aus der Natur des Versicherungsvertrages sich ergebende wesentliche Recht des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz für seine Tätigkeit als Lohnunternehmer so eingeschränkt würde, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Hinblick auf den dargestellten Risikoausschluss und damit der fehlenden Eintrittspflicht des Beklagten für den von dem Kläger verursachten Schaden bei dem Landwirt A. kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die so genannte Benzinklausel, die eine Leistungsfreiheit bei einer Schadensverursachung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs vorsieht, im Hinblick darauf, dass ein Lohnunternehmen naturgemäß häufig Kraftfahrzeuge seiner Auftraggeber benutzt, im vorliegenden Fall wirksam vereinbart und anwendbar wäre. Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt eines gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungsanspruchs (vgl. Reiff in: Versicherungsrechts-Handbuch, 2004, § 5 Rn. 84 ff.) abgelehnt. Nach diesem Rechtsinstitut ist der Versicherer verpflichtet, für fehlerhafte Auskünfte bzw. Beratungen, pflichtwidrige Unterlassungen und bedingungswidrige Zusagen des Versicherungsagenten einzutreten, wenn der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit dieser Angaben vertraut und ihn kein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Irrtum trifft. Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass dem Kläger wegen des früheren Schadensfalls aus dem Jahre 1999 bekannt war, dass der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung Schäden der vorliegenden Art nicht umfasst und der Kläger deshalb nicht ohne genaue Kontrolle des Vertragsinhalts nach Erhalt der Versicherungspolice nebst den Versicherungsbedingungen auf eine von dem Kläger behauptete Zusicherung des Zeugen B., der Kläger sei jetzt voll abgesichert, hätte vertrauen dürfen. Der Zeuge L. hat hierzu zwar bekundet, der Versicherungsagent B. habe den Vertrag ausgefüllt und sinngemäß erklärt, der Kläger sei jetzt voll abgesichert, es könne nichts mehr passieren, hingegen hat der Zeuge B. eine solche Äußerung in Abrede gestellt mit der Begründung, dass er wisse, dass eine solche Absicherung nicht möglich sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei dieser Beweissituation die Unsicherheit der tatsächlichen Aufklärbarkeit des Gesprächsinhalts vom 11. Dezember 2001 zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gewertet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Vernehmung der Zeugen nicht durch den erkennenden Richter der ersten Instanz erfolgte, da dieser lediglich den Inhalt der Zeugenaussagen gegeneinander abgewogen, jedoch keine auf die Personen der Zeugen und ihre persönliche Glaubwürdigkeit bezogenen Gesichtspunkte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Selbst wenn jedoch von einer Falschauskunft des Beklagten, vertreten durch seinen Agenten B., nach den Bekundungen des Zeugen L. auszugehen wäre, läge ein die Haftung des Beklagten ausschließendes erhebliches Eigenverschulden des Klägers (vgl. Reiff, aa0., Rn. 90) vor. Dem Kläger war der Schadensfall aus dem Jahre 1999 bekannt, weshalb er den Zeugen B. bei dem Gespräch vom 11. Dezember 2001 noch ausdrücklich danach gefragt haben will, ob Schäden durch Fahrzeuge und Maschinen vom Deckungsschutz umfasst seien. Diese ausdrückliche Frage ergibt jedoch nur dann Sinn, wenn dem Kläger aufgrund des Schadensfalls aus dem Jahre 1999 bekannt war, dass die Betriebshaftpflichtversicherung derartige Schäden an Spargelpflanzen nicht erstattet. Dann aber bestand - selbst bei einer entsprechenden Deckungszusage durch den Zeugen B. - für den Kläger besondere Veranlassung, nach Erhalt der Versicherungspolice den Versicherungsschein nebst den beigefügten Versicherungsbedingungen im Hinblick auf Risikoausschlüsse des Beklagten genau zu prüfen. Es kommt daher insoweit auch nicht darauf an, ob dem Beklagten ein Aufklärungs- oder Beratungsversäumnis hinsichtlich der vereinbarten Risikoausschlüsse zur Last zu legen wäre. Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz ist die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und zu 2. einschließlich des hierzu gestellten Hilfsantrags unbegründet. Daraus folgt, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung ihm zur Verfolgung seines vermeintlichen Anspruchs außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3.) zusteht. Das Klagebegehren ist auch nicht als Schadensersatzanspruch begründet (vgl. Reiff, aa0., Rn. 94 ff.), da das Landgericht auch insoweit sinngemäß den Kläger als beweisfällig ansieht und ein anspruchsausschließendes Mitverschulden annimmt, was im Rahmen von § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt insoweit, dass aus der Sicht des Senats das betreffende Risiko aus den dargelegten Gründen überhaupt nicht versicherbar ist (vgl. Reiff, aa0., Rn. 107 ff.). Auch dem weiteren Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Koblenz ist nicht stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Urteil schon nicht um eine Überraschungsentscheidung. Der erkennende Einzelrichter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20. Dezember 2006 ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen (Bl. 442 d. A.), dass er die Risikoausschlüsse aufgrund der Bearbeitungs- und der Benzinklausel vorliegend für gegeben halte, jedoch eine Haftung nach den Regeln der culpa in contrahendo nicht ausgeschlossen werden könne. Das Landgericht hat mit dem klageabweisenden Urteil, das aufgrund der Risikoausschlüsse einen versicherungsvertraglichen Anspruch des Klägers ablehnt, gerade seine zuvor geäußerte Rechtsansicht fortgeführt. Hinsichtlich des angesprochenen Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo hat das Landgericht, wie die Berufung selbst vorträgt, darauf hingewiesen, dass dieser gegebenenfalls noch um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei. Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung dann zu dem Ergebnis gelangt, dass das Beweisergebnis für eine Schadensersatzhaftung nicht ausreicht und zudem der Mitverschuldensanteil des Klägers so hoch ist, dass er einen eventuellen Anspruch des Klägers gänzlich entfallen lässt, stellt dies keine Überraschungsentscheidung dar, sondern ist von dem dem erkennenden Gericht insoweit verbleibenden Entscheidungsspielraum auch nach dem erteilten Hinweis gedeckt. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 629.075,57 € (Klageantrag zu 1.: 595.000 € + 2.508,38 € + 8.260 € = 605.768,38 €; Klageantrag zu 2.: 23.307,19 €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück