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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.05.2003
Aktenzeichen: 10 U 460/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 522
ZPO § 522 Abs. 2

Entscheidung wurde am 10.11.2003 korrigiert: Fehler im Kopfaufbau bei Verfahrensgang und Rechtskraft korrigiert
Es ist begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, die Berufung einzelner Prozessbeteiligter nach § 522 ZPO zurückzuweisen, bezüglich anderer hingegen in die mündliche Verhandlung einzutreten. § 522 ZPO lässt eine unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung verschiedener Prozessbeteiligter zu. Dass § 301 ZPO ausdrücklich eine Regelung für den Erlass eines Teilurteils enthält, sich indes eine vergleichbare Regelung in § 522 ZPO nicht findet, steht dem nicht entgegen (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 105/02; vgl. auch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren nach § 522 ZPO Senatsbeschluss vom 20.2.2003 VersR 2003, 658).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 460/02

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 2. Mai 2003

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagte zu 2) bis 4) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtliche Kosten der Klägerin, des Beklagten zu 1) und, die notwendigen Auslagen des Streithelfers bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen. Diese haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2003 (GA 817 ff.) der Zurückweisung der Berufung widersprochen. Der Senat hält an seiner Auffassung im Hinweisbeschluss vom 12. Dezember 2002 fest.

1) Soweit die Beklagten zu 2) bis 4) nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, bezüglich der Berufung des Beklagten zu 1) in die mündliche Verhandlung einzutreten, begegnet dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. § 522 ZPO lässt eine unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung verschiedener Prozessbeteiligter zu. Dass § 301 ZPO ausdrücklich eine Regelung für den Erlass eines Teilurteils enthält, sich indes eine vergleichbare Regelung in § 522 ZPO nicht findet, steht dem nicht entgegen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 1 U 105/02). Auch der Umstand, dass hier eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) und ggf. des Beklagten zu 1) besteht, der Ausgang des Verfahrens bezüglich des Beklagten zu 1) offen ist, verbietet nicht die Anwendung des § 522 ZPO, soweit es die Beklagten zu 2) bis 4) betrifft. 2) Entgegen den Ausführungen der Berufung (GA 849) hat der Sachverständige eindeutig festgestellt, dass für die an dem Anwesen der Klägerin eingetretenen Schäden ausschließlich die mangelhaft ausgeführten Abstütz-, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten der Beklagten zu 2) ursächlich waren. Soweit die Berufung darauf abstellt, dass nach Angaben des Sachverständigen. selbst geringfügige Bewegungen nicht verhindert werden könnten, so steht dies doch der Ursächlichkeit der mangelhaft durchgeführten Abstütz-, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten für die eingetretenen Risseschäden an dem Anwesender Klägerin nicht entgegen. Der Sachverständige hat doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beklagte zu 2.) in mehrfacher Hinsicht nicht an die Vorgaben der DIN 4123 gehalten hat. Auch wenn der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten vom 13.11.1995 (32 H 12/95) nicht den durch den Gewölbekeller verursachten horizontalen Zusatzschub erwähnte, war die Problematik für die Beklagten zu 2) bis 4) doch unzweifelhaft erkennbar und ergab sich auch aus dem Beweissicherungsgutachten. Auf Bl. 55 S. 32 des Gutachtens wird auf den Zustand des 200 Jahre alten Hauses mit Gewölbekeller hingewiesen. Es wird ausgeführt, dass durch die geplante neue Grenzbebauung auf dem Grundstück der jetzigen Klägerin eine besonders vorsichtige und handwerksgerechte Bauweise erforderlich sei, insbesondere Unterfangungsarbeiten der vorhandenen Giebelwand und zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig seien. Die Beklagte zu 2) hat es dennoch unterlassen, trotz dieser Kenntnis dafür Sorge zu tragen, dass die Aushub- und Unterfangungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Die Berufung will darauf abstellen, dass der Zusatzschub in Folge der unsymmetrisch aufstehenden Mauer auf dem Gewölbekeller letztlich alleinige Ursache für die eingetretenen Schäden sei und der Schaden auch bei strenger Einhaltung der Ausführungsmerkmale der DIN 4123 eingetreten wäre. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Es handelt sich doch hier nicht um ein schicksalhaftes und unvermeidbares Ereignis. Bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahre 1995 ergibt sich, dass bei Ausführung der beabsichtigten Arbeiten am Nachbargrundstück und handwerklich sorgfältiger Arbeit die Standsicherheit des Anwesens der Klägerin nicht beeinträchtigt ist. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind dem aber in keiner Weise nachgekommen.

3) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte zu 3) für die eingetretenen Schäden verantwortlich ist. Es geht nicht darum, ob jeder Mitarbeiter eines Unternehmens alleine dadurch, dass er sich kurz vor Baubeginn in den Keller des Hauses begibt, eine eigenständige Haftung übernimmt und sich damit deliktischen Ansprüchen der Geschädigten gegenübersieht. Der Beklagte zu 3) hatte die technische Leitung, des Vorhabens übernommen, die Örtlichkeiten in Augenschein genommen, festgestellt, dass der Keller ein Tonnengewölbe hat und eine Unterfangung nach DIN 4123 durchzuführen war. Deshalb trifft ihn für die mangelnde Sorgfalt bei Durchführung der Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abstützungsarbeiten eine Verantwortung.

4) Die Ausführungen der Berufung geben auch keine Veranlassung, an der Haftung des Beklagten zu 4) zu zweifeln. Das Leistungsverzeichnis war, wie ausgeführt, nicht vollständig. Was die Bauüberwachung anbelangt, geht es nicht darum, ob der Beklagte zu 4) als Bauleiter täglich anwesend war. Entscheidend ist hier, dass er in der kritischen Phase der Gründungs- und Unterfangungsarbeiten nicht selbst oder durch eine fachkundige Person präsent war. Erst als Schäden am Anwesen der Klägerin bekannt waren, hat er sich mit dem Beklagten zu 5) verständigt.

5) Auch die Ausführungen der Berufung zur Schadenshöhe geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16.7.1999 (32 H 12/97, dort S. 118 ff. u.a.) nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die Bauteilveränderungen bezüglich der grenzseitigen Giebelwand, der Hausfassade, des Bruchsteingewölbes und der Fußböden nicht rückgängig zu machen seien, soweit diese sich verschoben, gesetzt oder geneigt hätten. Hieraus ergäben sich optische Mängel, die selbst bei einer ordnungsgemäß kompletten Sanierung verblieben. Deshalb sei ein zusätzlicher merkantiler Minderwert von ca. 20 % der Schadensbeseitigungskosten in Ansatz zu bringen, welchen der Sachverständige mit 12.200,- DM und 3000,- DM im Bereich des Kellers in Ansatz brachte (S. 146 des Gutachtens). Hinzu kommen die vom Sachverständigen ermittelten (echten) Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 60.900,-- DM und Nebenkosten von 7.760,--DM. Danach beträgt der Zeitwertschaden 83.950,-- DM bzw. 42.922,50 €. Die vom Sachverständigen vorgenommene Schätzung des Minderwerts von 20 % der Schadensbeseitigungskosten ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige für die vorhanden optischen Mängel einen Minderwert in Ansatz bringt, da eine Beseitigung technisch nicht bzw. mit unverhältnismäßigen Mitteln, die auf einen Abriss und Neubau des Hauses hinausliefen, zu beseitigen wären. Für diese Teilposition im Rahmen der Gesamtschadensdarstellung bedarf es auch nicht der Ermittlung des Verkaufswertes vor und nach Schadenseintritt, wie die Berufung in ihrer jetzt in Bezug genommenen Berufungsschrift, S. 10 (GA 739) meint.

Die Berufung beanstandet schließlich, dass der Sachverständige einen Abzug "neu für alt" vorgenommen habe und die Berechnungsgröße nicht nachvollziehbar sei (GA 824). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (S. 109, 119 ff.) ausgeführt, dass eine engbegrenzte Beseitigung der unmittelbaren neuen Schäden durch Einwirkungen aus der Baumaßnahme nicht oder nur bedingt möglich sei. Es sei vielmehr erforderlich und empfehlenswert, eine grundlegende Sanierung bzw. Schadensbeseitigung am gesamten Haus vorzunehmen. Da die Beseitigung der Altschäden und deren Ursachen ausschließlich Sache der Antragstellerin bzw. jetzt Klägerin sei, seien nur die echten, neuen, zusätzlichen Schäden und deren Ursachen für die Schadensermittlung maßgebend. Diese Kosten hat er auf Seite 122 bis 146 seines Gutachtens detailliert ermittelt, soweit diese zum Zeitpunkt der Begutachtung erkennbar seien. Der Sachverständige schloss dabei nicht aus, dass möglicherweise bei der Ausführung einige Positionen entfallen, andere hinzu kommen, seiner Einschätzung diese von ihm in Ansatz gebrachten Kosten jedoch entstehen werden. Der Neuwertschaden beliefe sich sogar auf 104.200,-- DM (S. 154 des Gutachtens). Der Senat schließt sich den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen an. Eine weitere ergänzende Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.

6) Hinsichtlich der Verjährungsfrage hält der Senat an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss fest. Es kommt entgegen den Ausführungen der Berufung (GA 824) nicht nur auf die Kenntnis oder das Kennennmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern auch auf die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen an (Wortlaut des § 852 Abs. 1 BGB a. F.). Deshalb ist davon auszugehen, dass vor Juli 1998 die Klägerin keine Kenntnis davon hatte wer von den Beklagten zu 2) bis 5) als ersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehen waren. Ansprüche waren demnach vor Juli 2001 nicht verjährt, die Klageerweiterungen hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 4) erfolgten indes vor dieser Zeit am 12.10.2000.

Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, soweit ergangen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren (bzgl. der Berufung des Beklagten zu 1) vorbehalten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.922,95 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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