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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 10 U 483/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 529 I Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 483/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 25. Mai 2005

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung des Klägers habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 Bezug.

Die Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2005 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Die Berufung beanstandet ohne Erfolg, dass der Senat das im sozialgerichtlichen Verfahren erstattete, neurologische und psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dieser habe aufgrund der erheblichen Schmerzbelastung, Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie den kognitiven Folgen eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % angenommen, diese Einschränkung beziehe sich aber nur auf eine auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus habe Prof. Dr. med. F. dem Kläger für den zuletzt ausgeübten Beruf als selbständigen Installateur einen höheren Grad der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, nämlich 60 %.

Zunächst sind die Bemessungsgrade, die im sozialgerichtlichen Verfahren für die Bestimmung des Grades der allgemeinen Erwerbsunfähigkeit gelten, nicht auf die Bemessungskriterien in der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung übertragbar. Während die privaten Versicherer in ihren Bedingungen auf den konkreten, zuletzt ausgeübten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an, die sich nicht auf den konkreten Beruf bezieht, sondern auf alle Arbeitsangelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten (u.a. Senatsurteil vom 27. August 1999, VersR 2000, 1224 = R+s 2000, 433 = Zfs 2000, 504).

Darüber hinaus ist Prof. Dr. F. im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem Kläger von dem ausgeübten Beruf des selbständigen Installateurs aus-gegangen (S. 76 des Gutachtens), während Prof. Dr.med. Dr.rer.nat. Dipl.-Chem. Christoph E. eine etwaige Berufsunfähigkeit in Bezug auf die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters geprüft hat.

Schließlich hat Prof. Dr.med. Dr.rer.nat. Dipl.-Chem. Christoph E. im Rahmen seines umfangreichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachtens sämtliche Vorbegutachtungen bei seiner Bewertung mitberücksichtigt.

Der Gutachter hat ausgeführt, dass bei dem Kläger zwar eine psychische Fehl-verarbeitung des Unfalls vom 26.01.1991 vorliege, diese jedoch im wesentlichen Umfange durch einen Versorgungswunsch des Klägers motiviert sei. Diese psychische Fehlverarbeitung beruhe teilweise auf konversionsneurotischen Mechanismen, sei jedoch in wesentlichem Umfang bewusstseinsnah und durch einen Versorgungswunsch motiviert. Prof. Dr.med. Dr.rer.nat. Dipl.-Chem. Christoph E. verwies schließlich auch darauf, dass aus neurologischer Sicht von dem Vorgutachter Dr. F. Aggravationstendenzen im Rahmen der Untersuchung beschrieben worden seien.

Entgegen der erneut von der Berufung dargelegten Auffassung, liegen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO nicht vor. Insbesondere besteht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten zur Frage einzuholen, ob der Kläger durch den Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, das zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ein neurologisches Gutachten erstellt worden ist. Privatdozent Dr. med. V., Neurologische Klinik und Poliklinik der Universität Mainz, hat in seinem Gutachten vom 17.1.2000 (GA 489 ff.) dargelegt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine neurologischen Ausfälle feststellen ließen. Dies betreffe sowohl den Bereich der peripheren Nerven, die Funktion des Hirnstamms sowie höhere kortikale Funktionen. Aus neurologischer Sicht waren keine Einschränken der beruflichen Tätigkeit des Klägers angezeigt.

Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Beweisaufnahme ab. Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.827,85 € festgesetzt (bezifferter Antrag 4.043,12 €+ 20.793,22 € + 25.991,52 €).

Ende der Entscheidung

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