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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 10 U 574/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 767
BGB § 826
Wird der Bürge wegen Ausfalls der Hauptschuld in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin der SCHUFA mitteilt, dass sich das Bürgschaftskonto in Abwicklung befindet, ein Mahnbescheid beantragt und ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. Die Gläubigerin ist nicht wegen etwaiger Vergleichsverhandlungen gehindert, diese Fakten der SCHUFA mitzuteilen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 574/03

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 2004

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Kläger habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 29. April 2004 Bezug.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2004 ausgeführt:

"I.

Der Kläger, der von Beruf Immobilienmakler ist, wendet sich mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Der Kläger war einer von drei Mitgesellschaftern der "L. Gastronomiebetriebsgesellschaft mbG". In dieser Eigenschaft hatte er sich gegenüber der Beklagten für die L. GmbH selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,--DM verbürgt. In der Folge nahm die Beklagte den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch und erwirkte am 21.01.1998 einen Mahnbescheid, zugestellt am 30.1.1998. Mit Schreiben vom 02.02.1998 (GA 13 d.A.) teilte der Kläger dem Mahngericht mit, er sei mit dem Erlass des Mahnbescheids nicht einverstanden, da ihm vorab keine Zahlungsaufforderung oder Mahnung zugegangen sei. Er beantragte deshalb, "das Mahnverfahren mangels nachweisbarer Zahlungsaufforderungen als unbegründet zurückzuweisen".

Gegenüber der Beklagten bemühte er sich um eine einvernehmliche Lösung (vgl. Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 13.02.1998 (GA 14). Gleichwohl erging unter dem 27.02.1998 ein Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger über 32.908,78 DM (GA 12). Auch nach Erlass dieses Vollstreckungsbescheides setzte der Kläger seine Bemühungen um eine gütliche Einigung mit der Beklagten fort (vgl. Schreiben des Klägers vom 13.03., 08.06. und 13.07.1998, GA 15 bis 18). Diese erklärte sich im Juli 1998 mit dem Vorschlag des Klägers jedoch nicht einverstanden. Sie hatte bereits vorab Meldung bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) erstattet. Ein Computerausdruck der SCHUFA vom 09.10.1998 enthält für den Kläger folgende Eintragungen (GA 19) :

"KTO IN ABW. 27.02.98 BEANTR. MB 34.402/27.02.98 ZW.VOLLSTR. 36.013/04.06.98"

Gegen die von der Beklagten aus dem ergangenen Vollstreckungsbescheid betriebene Zwangsvollstreckung setzte sich der Kläger mit einer Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht Koblenz zur Wehr. Mit Urteil vom 21.05.1999 -13 0 22/99 - (GA 25-31 d.A.) wies das Landgericht Koblenz die Vollstreckungsklage mit der Begründung als unzulässig ab, das Schreiben des Klägers an das Mahngericht vom 02.02.1998 stelle einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid dar, der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet werden müsse. Der Kläger müsse seine Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid deshalb mit dem Einspruch geltend machen. Durch Beschluss vom 11.06.1999 - 13 0 22/99 - (vgl. GA 8 und 9 d.A.) setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht Koblenz die Kosten der Vollstreckungsgegenklage mit 4.584,32 DM (2.343,93 EUR) gegen den Kläger fest.

Aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung.

Der Kläger hält die von der Beklagten veranlassten SCHUFA­Eintragungen für eine positive Vertragsverletzung. Das Verhalten der Beklagten sei überdies rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig, da die Beklagte die Meldung während laufender Vergleichsverhandlungen, in Kenntnis angebotener Zahlungen und der damaligen Zahlungsfähigkeit des Klägers sowie ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine SCHUFA-Meldung erstattet habe. Er behauptet, er hätte im Rahmen eines Alleinvertriebsauftrages für ein Objekt der Fa. I. -GmbH mit 20 Wohneinheiten im Jahr 1998 schon 19 Einheiten verkauft. Bei Verkauf aller Einheiten bis zum 30.11.1998 habe ihm ein Sonderbonus in Höhe von 1 % des Gesamtverkaufserlöses von 3,985 Mio. DM, mithin von 39.941,50 DM zugestanden. Er habe beabsichtigt, sich diesen Bonus durch Selbsterwerb der letzten, 20. Wohnungseinheit zu sichern. Die Finanzierung des Erwerbs sei ihm von der Sparda-Bank bereits zugesichert gewesen, sei aber an der falschen SCHUFA­Eintragung gescheitert. Deswegen habe er letztlich auch den Sonderbonus in Höhe von 39.941,50 DM nicht verdienen können.

Der Kläger erklärt mit einem Teilbetrag der behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe des im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.1999 festgesetzten Betrages die Aufrechnung gegen die darin titulierte Forderung.

Er hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 11.06.1999 - 13 0 22/99 - für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte bei Meldung der Information "Konto in Abwicklung" bzw. "Beantragung Mahnbescheid" an die SCHUFA pflichtwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich bzw. sittenwidrig gehandelt habe. Jedenfalls sei zumindest die Eintragung des erlassenen Vollstreckungsbescheides am 4.6.1998 rechtmäßig gewesen. Da der Kläger die Höhe der Forderung als berechtigt angesehen habe, die Forderung auch nicht beglichen habe, sei die Eintragung der Beantragung eines Mahnbescheides vom 27.7.1998 im Nachhinein aufgrund des Folgeverhaltens des Klägers "in Rechtmäßigkeit erwachsen". Außerdem sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sich auf das Vergleichsangebot des Klägers einzulassen. Sie sei vielmehr berechtigt gewesen, ihre Forderung titulieren zu lassen und aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Es liege kein für den Schaden des Klägers kausales Fehlverhalten der Beklagten vor.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens sein Begehren weiter vorträgt.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 11.6.1999 - 13 O 22/99 - für unzulässig zu erklären.

II.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gemäß § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsgegenklage hat keinen Erfolg. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.1999 stehen keine Gegenforderungen entgegen, mit welchen der Kläger die Aufrechung erklären könnte. Es besteht weder ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.

Ein Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Denn sämtliche von der Beklagten vorgenommene Mitteilungen an die SCHUFA waren rechtens. Soweit das Landgericht ausführt, dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass die Meldung "Konto in Abwicklung vom 27.2.1998" (dort fälschlicherweise 27.1. vermerkt) offensichtlich falsch gewesen sei, weil der Bürge gar kein Konto bei der Beklagten geführt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18.3.2003 (dort S. 2 , GA 69) vorgetragen, dass die Forderung gegen den Hauptschuldner mangels Zahlung auf das Bürgschaftskonto umgebucht worden sei. Nachdem die Beklagte am 21.1.1998 einen Mahnbescheid erwirkt hatte, der dem Kläger am 30.1.1998 (Anlage K 3, GA 12) zugestellt worden war, teilte dieser mit Schreiben vom 2.2.1998 (Anlage K 4, GA 13) dem Mahngericht mit, dass die Hauptforderung der Höhe nach berechtigt sei und er bereit sei 1/3 der Forderung unverzüglich zum Ausgleich zu bringen. Entgegen dieser Ankündigung erfolgte keine Teilzahlung, worauf erst am 27.2.1998 seitens der Beklagten die Mitteilung an die SCHUFA erfolgte, dass das (Bürgschafts-)Konto in Abwicklung und ein Mahnbescheid gegen den Kläger erwirkt worden sei. Der Kläger wusste spätestens seit Zustellung des Mahnbescheides, dass er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Er hätte durch Zahlung des geforderten Betrages sowohl den Erlass eines Vollstreckungsbescheides als auch die SCHUFA-Eintragungen abwenden können. Auch hat die Beklagte nach nicht erfolgtem Zahlungseingang zu Recht den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt. Die Mittelung der Eintragung der betriebenen Zwangsvollstreckung an die SCHUFA am 4.6.1998 erfolgte demnach zu Recht. Sie war inhaltlich richtig und stellt auch kein pflicht- oder treuwidriges Verhalten der Beklagten dar.

Das Landgericht führt zu Recht aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, sich auf die Vergleichsangebote des Klägers einzulassen. Sie war vielmehr berechtigt, ihre Forderung titulieren zu lassen und aus dem erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die SCHUFA-Mitteilungen ursächlich dafür waren, dass dem Kläger im Herbst 1998 eine angebliche Finanzierungszusage der Sparda-Bank entzogen wurde und dadurch der Verkauf der 20. Wohneinheit verhindert worden ist, wodurch der Kläger angeblich einen Sonderbonus in Höhe von 1 % des Gesamtverkaufserlöses von 3,985 Mio. DM, mithin 39.941,50 DM, entstanden sein soll. Aus dem Schreiben der S.-Bank Augsburg vom 12.8.1998 (Anlage K 10, GA 20) lässt sich hierfür nichts herleiten. Insbesondere hat der Kläger für den Senat nicht überzeugend darlegen können, dass die beiden Eintragungen vom 27.2.1998 die Konsequenz hatten, dass er eingeräumte Überziehungskredite nicht mehr habe in Anspruch nehmen können, Verfügungen über den Guthabenstand nicht mehr zugelassen worden seien und er ferner von seinen Banken zur raschen Rückführung von bisher in Anspruch genommenen Überziehungskrediten aufgefordert worden sei. Das vom Kläger beschrieben Verhalten der Banken ist wohl eher darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger in einer finanziell schwierigen Situation befunden hat, so dass er selbst den von ihm angekündigten Teilbetrag von wenigstens 9.000,--DM nicht auf die Bürgschaftsforderung leisten konnte.

Schließlich hat der Kläger auch einen Schaden nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Klägers, der noch nicht einmal den angekündigten Teilbetrag der Bürgschaftsforderung begleichen konnte, ist nicht ersichtlich, wie er den Kaufpreis von 200.000 DM ohne Eigenmittel für eine Wohnung hätte aufwenden können, die er dann anschließend für 240.000,--DM verkauft hätte. Die Berufungserwiderung führt diesbezüglich zutreffend unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 13.3.1998 (Anlage K 6 ) aus, dass der Kläger allenfalls unter familiärer Mithilfe in der Lage gewesen wäre, 9.000,--DM zum Ausgleich der Bürgschaftsforderung zur Verfügung zu stellen...."

Der Kläger hat gemäß Schriftsatz vom 17.06.2004 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger seine Zustimmung erteilt hat, dass die offene Forderung gegen den Hauptschuldner mangels Zahlung auf ein Bürgschaftskonto umgebucht wurde. Der Beklagten hat gegenüber dem Kläger eine Bürgschaftsforderung zugestanden, die der Kläger entgegen der Ankündigung in seinem Schreiben vom 2.2.1998 (Anlage K 4, GA 13) auch nicht in der in Aussicht gestellten Höhe von 1/3 der Forderung zum Ausgleich gebracht hat. Der Kläger wusste seit Zustellung des Mahnbescheids, dass er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Er hätte durch Zahlung des geforderten Betrages sowohl den Erlass eines Vollstreckungsbescheides als auch die SCHUFA-Eintragungen abwenden können. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass nach nicht erfolgtem Zahlungseingang der Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu Recht erfolgte. Das bedeutet, dass auch die Mitteilung der Eintragung der betriebenen Zwangsvollstreckung an die SCHUFA am 4.6.1998 rechtens erfolgte. Deshalb ist es unerheblich, ob dem Kläger infolge der SCHUFA-Mitteilung die Möglichkeit genommen wurde, Überziehungskredit in Anspruch zu nehmen. Die Streichung der Kreditlinie durch seine Hausbank ist nicht durch ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten ausgelöst worden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die SCHUFA-Mitteilungen ursächlich dafür waren, dass dem Kläger im Herbst 1998 eine angebliche Finanzierungszusage der S.-Bank entzogen worden und dadurch der Verkauf der 20. Wohneinheit verhindert worden war. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.343,93 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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