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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 10 U 582/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Zur fristlosen Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen vertragswidriger Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine.

Eine Jagderlaubnis ist als Entgeltlich anzusehen, wenn ihre Erteilung - auch konkludent - von finanziell nicht unerheblichen Gegenleistungen abhängig gemacht wird - hier: jährlich über 1.000 € -. Unerheblich ist auch, ob die Gegenleistung als Hegebeitrag, Beteiligung an Fütterungskosten oder an Wildschadensersatz usw. bezeichnet und ob sie in Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht wird.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 582/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 14. April 2005

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen mit dem Beklagten am 14.5.1996 geschlossenen Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk M.........., Teilbezirk III fristlos kündigen durfte oder nicht. Unter anderem ist die Frage streitig, ob der Beklagte entgegen den Bestimmungen des Jagdpachtvertrages entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt hat oder nicht. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Jagderlaubnisscheininhaber finanzielle Aufwendungen für Fütterung und Instandhalten von Hochsitzen erbracht hat.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die fristlose Kündigung für berechtigt erachtet und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft M.......... Teilbezirk III in der Größe von ca. 349 ha zu betreiben. Als Kündigungsgrund hat das Landgericht angenommen, dass die vom Beklagten jährlich an den Zeugen N...... vergebenen "unentgeltlichen" Jagderlaubnisscheine als entgeltlich zu werten seien und damit ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Verstoß gegen die Bestimmungen des Jagdpachtvertrages vorliege.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Im Einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin zu einer fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages berechtigt war, weil der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Verbot, entgeltliche Jagderlaubnisscheine zu erteilen, verstoßen hat. Zutreffend hat das Landgericht den an Herrn N...... erteilten Jagderlaubnisschein als einen entgeltlichen gewertet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung. Der Senat verkennt nicht, dass es in Kreisen der Jägerschaft durchaus üblich ist, dass der Inhaber einer unentgeltlichen Jagderlaubnis sich an den im Revier anfallenden Arbeiten sowie auch an den Kosten der Fütterung beteiligt - sei es dadurch dass er selbst Futter besorgt und ins Revier bringt, sei es dadurch, dass er sich mit einem kleinen Beitrag an der Anschaffung beteiligt. Derartige geringfügige Leistungen auf freiwilliger Basis im Rahmen eines gesellschaftlichen Gefälligkeitsverhältnisses machen die erteilte Jagderlaubnis noch nicht zu einer entgeltlichen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den eigenen Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht muss derjenige, der bei ihm jagen will, sich an den Fütterungskosten beteiligen. Damit nimmt er nicht nur freiwillige Gefälligkeiten der Jagderlaubnisinhaber entgegen, sondern fordert deren finanzielle Beteiligung an den Kosten der Jagd. Die geforderte Zahlung steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingeräumten Jagdrecht und ist als verlangte Gegenleistung für die erteilte Jagderlaubnis anzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es für Herrn N...... und seine Frau selbstverständlich ist, sich wie in Jägerkreisen üblich an den anfallenden Arbeiten und Fütterungskosten zu beteiligen. Durch die vom Beklagten erhobene Forderung nach entsprechenden Zahlungen erfolgen diese nicht mehr freiwillig im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses, sondern in Erfüllung einer ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Verpflichtung. Die von Herrn N...... geleisteten Beiträge, welche die Klägerin auf mindestens 1.000 € schätzt, sind auch nicht mehr geringfügig. Der Beklagte ist dieser Schätzung der Klägerin nicht entgegengetreten. Nicht von entscheidender Bedeutung für die Frage der Entgeltlichkeit der Jagderlaubnis ist es auch, ob diese jederzeit wieder entzogen werden kann oder nicht.

Der Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, hinsichtlich der von ihm dem Zeugen N...... erteilten Jagderlaubnis könne eine Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht angenommen werden, da eine entgeltliche Jagderlaubnis auf einem Vertrag beruhe, der nur bei Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche Kündigung gekündigt werden könne. Die von ihm dem Zeugen N...... jeweils für ein Jagdjahr ausgehändigten Jagderlaubnisscheine seien jedoch frei widerruflich gewesen. Auch sei eine Verpflichtung zu Hegebeiträgen oder Wildschadenbeteiligung nicht vereinbart gewesen. Für eine unentgeltliche Jagderlaubnis sei es typisch, dass der Erlaubnisinhaber Beiträge zur Wildfütterung oder für Reparaturarbeiten an Reviereinrichtungen erbringe. Es komme nicht darauf an, in welcher Höhe dies geschehe und ob der Verpächter dies fordere, solange diesem das Recht zum jederzeitigen freien Widerruf der Jagderlaubnis verbleibe. Der Zeuge N...... habe nur in dem Rahmen, in dem er selbst den Genuss der Jagd habe wahrnehmen wollen, Leistungen erbracht. Es sei doch logisch und nachvollziehbar, dass der Beklagte, wenn der Zeuge N...... schon unentgeltlich in seinem Revier die Jagd ausüben dürfe, nicht noch besondere Kosten aufwende, um dem Zeugen N...... die Jagd möglich zu machen, indem er für diesen die Jagdeinrichtungen in Stand halte oder das Wild, das dieser schieße, hegen würde. Weiterhin macht der Beklagte geltend, die Annahme des Landgerichts, der Zeuge N...... habe gemäß dem Vortrag der Klägerin jährlich 1.000 € aufgewandt, weil er, der Beklagte diesem Vortrag nicht entgegengetreten sei, beruhe auf einem prozessualen Fehler der ersten Instanz. Er habe dieser Behauptung nicht mehr entgegentreten können. Beiden Parteien sei eine Schriftsatzfrist bis zum 5. November 2003 eingeräumt worden. Die genannte Behauptung sei von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2003 aufgestellt worden. Dieser Schriftsatz sei seinem Prozessbevollmächtigten am 4.11.2003 zugestellt worden und habe ihm, dem Beklagten, erst am 5.11.2003 zur Stellungnahme übermittelt werden können. Es sei sinnlos gewesen, darauf noch zu antworten, da ein entsprechender Schriftsatz ohnehin bei der Entscheidungsfindung nicht mehr hätte verwertet werden dürfen.

Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme gibt zu einer Änderung der im Hinweis geäußerten Auffassung keine Veranlassung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten, liegt die Entgeltlichkeit einer Jagderlaubnis, wenn sie "inoffiziell" erteilt werden sollte, nicht nur bei Leistung eines sogenannten Hegebeitrags oder einer nicht unerheblichen Wildschadensbeteiligung vor. Es kommt nicht darauf an, wie der Jagdpächter und der Inhaber des Jagderlaubnisscheines den von letzterem geleisteten Beitrag zu den durch die Jagd verursachten Kosten, zu denen auch die Kosten für Wildfütterung und Instandhaltung der Einrichtungen im Jagdrevier gehören, bezeichnen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Inhaber der Jagderlaubnis finanzielle Mittel in nicht unerheblicher Höhe, die über den Bereich dessen, was als freiwillige Leistung im Rahmen eines gesellschaftlichen Gefälligkeitsverhältnisses adäquat und üblich ist, hinausgehen, zur Entlastung des Jagdpächters aufbringt. Ein Betrag von 1.000 € jährlich übersteigt auch in Anbetracht der einen Jagdpächter treffenden - bekanntermaßen - sehr hohen Aufwendungen für Jagdpacht, Wildschaden usw. den Bereich, der noch als im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses als angemessen angesehen werden kann.

Soweit der Beklagte geltend macht, es fehle an der erforderlichen Vereinbarung einer Verpflichtung des Zeugen N...... und diesem fehle außerdem das Recht, bei Erfüllung seiner behaupteten Verpflichtung gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Jagdausübung geltend zu machen, so verkennt er, dass eine entsprechende Vereinbarung auch konkludent getroffen werden kann und dadurch zustande kommt, dass der an einer Jagderlaubnis im Revier des Beklagten Interessierte sich auf dessen Forderung nach einer Beteiligung an der Wildfütterung einlässt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beteiligten davon ausgehen, dass der Revierinhaber eine entsprechende Kostenbeteiligung einklagen könnte, da diesem die Möglichkeit offen steht, die Jagderlaubnis bei Nichtleistung zu widerrufen und er so ein wirksames Druckmittel in der Hand hat.

Eine Unentgeltlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge N...... insoweit nur solche Aufwendungen getätigt habe, die seinem eigenen Vergnügen an der Jagd gedient hätten. Instandhaltung der Reviereinrichtungen und Fütterung des Wildes in Notzeiten sind grundsätzlich Aufgaben des Jagdpächters als Inhaber des Jagdrechts in diesem Revier. Finanzielle Beiträge zur Erfüllung dieser Aufgaben kommen immer auch dem Jagdpächter zugute. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Zeugen N...... getätigten Aufwendungen nur solche Einrichtungen betrafen, die allein ihm, nicht aber dem Beklagten oder anderen Jagderlaubnisinhabern zugute kamen.

Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 6. April 2005 bemängelt, dass die Schätzung des Betrages von 1.000 € auf einem prozessualen Fehler des Landgerichts beruhe, kann er damit nicht mehr gehört werden. In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte den nunmehr behaupteten Verfahrensfehler nicht gerügt. Auch wurde die entsprechende Rüge nicht sonst innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht, so dass sie nunmehr verspätet ist. Darüber hinaus trifft nicht zu, dass es für den Beklagten nicht möglich gewesen sei, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu der Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2003, bei den Leistungen des Zeugen N...... handele es sich um jährliche Zuschusszahlungen von mindestens 1.000 €, Stellung zu nehmen. Zwar wurde beiden Parteien am Ende der Sitzung vom 22. Oktober 2003 ein Schriftsatznachlass zu den erteilten Hinweisen und zur Erörterung im Termin bis zum 5.11.2003 gewährt. In dieser Sitzung waren jedoch keine Anträge gestellt worden. Auch vorher war eine Antragstellung noch nicht erfolgt, so dass die mündliche Verhandlung nicht geschlossen wurde. Eine erneute Sitzung mit mündlicher Verhandlung fand am 10 März 2004 statt. In der davor liegenden Zeit hatte der Beklagte mit Schriftsätzen vom 15.12.2003 und vom 19. 2. 2004 Stellung genommen, ohne auf die Frage des Umfangs der von dem Zeugen N...... erbrachten Leistungen einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.770,27 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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