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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 10 U 586/04
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 1 III
AUB 88 § 2 III (2)
1. Erleidet der VN aufgrund eines Sprunges von einer ca. 50 cm über dem Boden erhöhten Transportfläche mit einer 80 bis 90 kg schweren Glasscheibe eine Wadenverletzung mit Muskelfaserriss, so ist trotz der vom VN willentlich in Gang gesetzten Bewegung aufgrund der Eigendynamik der Glasscheibe von einem Unfallereignis auszugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 18. 12. 1998 NVersZ 1999, 524 = VersR 2000, 45; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 NJW-RR 2003, 322 = OLGR 2003, 127; vgl. zu Bandscheibenschäden auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 r+s 2003, 517 = VersR 2004, 462).

2. Es obliegt nicht der Beweislast des Versicherers, dass der Unfall nicht die überwiegende Ursache für die Schädigung der Bandscheibe ist, weil der Ausschluss des § 2 III (2) AUB den umfassend in § 1 I, AIII AUB 88 zugesagten Versicherungsschutz einschränkt. Der Versicherungsnehmer hat die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses zu beweisen hat (Senat NVersZ 2001, 553; OLG Nürnberg NVersZ 2000, 570; OLG Hamm NVersZ 2001, 508; OLG Köln VersR 2003, 1120; unter Aufgabe der Senatsentscheidung vom 9.11.2001 - 10 U 201/01 - r+s 2002, 481).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 586/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 3. März 2005

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18. Mai 2005.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung geltend.

Versichert ist eine Invaliditätsleistung mit Anwendung der Progressionsstaffel ab einer unfallbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % in Höhe von 178.942,00 €. Zudem sind ein Krankenhaustage- und ein Genesungsgeld sowie ein Krankentagegeld versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 88 zu Grunde.

Der Kläger ist Bauschreinermeister. Er macht Ansprüche wegen eines Schadensfalles vom 23.04.2001 geltend. Der Hergang des Geschehens ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe mit einem Mitarbeiter eine 100 kg schwere Isolierglasscheibe von seinem Transporter abgeladen. Der Mitarbeiter sei vorangegangen, er selbst habe sich am anderen Ende der Scheibe auf der etwa 80 cm von der Straße erhöhten Transportfläche befunden, um die Isolierglasscheibe nach vorne bis zum Rand der Transportfläche zu schieben. Da der Mitarbeiter zu schnell gegangen sei, habe die Scheibe gedroht umzukippen und auf die Straße zu fallen. Um dies zu verhindern, sei er mit der Scheibe von der Ladefläche gesprungen und habe versucht, diese an einem Sauggriff nach oben zu reißen, damit diese nicht auf den Boden aufschlage. Dies sei jedoch nicht gelungen. Im selben Moment habe er einen stechenden Schmerz in der linken Wade und heftige Rückenschmerzen verspürt.

Der Kläger erlitt einen Muskelfaserriss in der linken Wade. Die Behandlung dieser Verletzung und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit dauerten bis zum 19.07.2001. Bis zu diesem Tage zahlte die Beklagte Genesungs- und Krankentagegeld.

Im Juni 2001 verspürte der Kläger sodann stärker werdende Rückenschmerzen, die in die rechte Schulter ausstrahlten. Anfang Juli 2001 traten sodann Lähmungs- und Taubheitsgefühle im rechten Arm auf, woraufhin im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. ein Bandscheibenvorfall C 6/7 sowie ein klinisch stummer Bandscheibenvorfall C 5/6 links festgestellt wurde. Der Kläger begab sich am 31.07.2001 in stationäre Aufnahme in die Paracelsusklinik in München, wo am 01.08.2001 die operative Versorgung des Bandscheibenvorfalles C 6/7 erfolgte.

Der Kläger hat dazu vorgetragen,

die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des Armes sei mit 2/10 Armwert zu bewerten. Es sei unfallbedingt durchgehend bis zum 29.04.2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen stünden ihm folgende Leistungen zu:

Funktionsbeeinträchtigung des Armes 14 % von 178.942,00 € = 25.053,30 € Krankenhaustagegeld 31.07.2001 bis 04.08.2001 täglich 99,19 € = 495,95 € Genesungsgeld vom 31.07.2001 bis 04.08.2001 täglich 99,19 EUR = 495,95 € Krankentagegeld 20.07.2001 bis 32.04.2002 täglich 99,19 EUR = 27.079,04 € Gesamt: 53.124,25 €.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.124,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten. Sie hat darüber hinaus vorgetragen, die über den 31.07.2001 hinausgehende Behandlung des Klägers sei nicht mehr unfallbedingt gewesen. Eine unfallbedingte Invalidität sei nicht verblieben. Das Tagegeld betrage gemäß den Versicherungsbedingungen ab dem achten Tage nur noch 51,13 €.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils Zahlung von 40.208,19 € nebst Zinsen. Ausgehend von einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes von 2/10 setzen die Positionen wie folgt zusammen:

14 % von 178.942,00 € = 25.053,30 € Krankenhaustagegeld 31.07.2001 bis 04.08.2001 täglich 99,19 € = 495,95 € Genesungsgeld vom 31.07.2001 bis 04.08.2001 täglich 99,19 EUR = 495,95 € Krankentagegeld 277 Tage a 51,13 € = 14.163,01 € 40.208,19 €

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen über die bereits erbrachten Leistungen keine weiteren Leistungen aus der Unfallversicherung zu.

1) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass sich das Geschehen vom 23.4.2001 als Unfallereignis darstellt. Ein Unfall im Sinne des § 1 III AUB 88 liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. § 2 III (2) AUB 88 bestimmt einschränkend, dass der Versicherungsschutz für Schädigungen an Bandscheiben ausgeschlossen ist, es sei denn, ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 88 ist die überwiegende Ursache. Bei einem Unfall muss es sich um ein äußeres Ereignis handeln, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann und dann zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung wird (BGH VersR 1989, 73; Senatsbeschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) vom 11. September 2003 - 10 U 1511/02 - VersR 2004, 504 = r+s 2004, 211 = NJOZ 2003, 3445; OLG Hamm, VersR 1988, 242; OLG Karlsruhe VersR 1988, 242, 243). Bei Kraftanstrengungen, die eine willensgesteuerte Eigenbewegung darstellen und zu einer inneren Verletzung führen, liegt kein Unfall im Sinne des § 1 III AUB 88 vor. Anders kann es sich verhalten, wenn von dem Einwirkungsgegenstand selbst eine unerwartete Bewegung verursacht wird und dadurch der Versicherungsnehmer ins Straucheln oder Ausgleiten gerät. Die Arbeit mit oder an einem Gegenstand ist keine Einwirkung, solange dieser ausschließlich Objekt von Bemühungen bleibt, also keine Eigendynamik entwickelt, und der Geschädigte nicht stürzt oder umknickt (Senatsbeschluss vom 11.9.2003, aaO; vgl. auch Prölss/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, AUB 94 § 1 Rn. 8). Dem Geschädigten obliegt die volle Beweislast dafür, dass die Gesundheitsschädigung eingetreten ist und das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung ursächlich war (Senatsurteil vom 18. 12. 1998 NVersZ 1999, 524 = VersR 2000, 45; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 NJW-RR 2003, 322 = OLGR 2003, 127; vgl. zu Bandscheibenschäden auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 - 10 U 1131/02 - r+s 2003, 517 = VersR 2004, 462; ferner; vgl. ferner Reinert, Bandscheibenschäden in der Unfallversicherung, Verbraucherrecht kompakt 2003, S. 55 f.).

a) Der Zeuge P. hat in der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bekundet, der Kläger sei mit einer 80 bis 90 kg schweren Glasscheibe von einer ca. 50 cm über dem Boden erhöhten Transportfläche gesprungen, dabei habe er die Glasscheibe jedoch nicht unter Kontrolle halten können, so dass sie letztlich auf dem Boden aufgeschlagen sei. Der Kläger habe über Schmerzen im Nacken und am linken Bein geklagt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass trotz der vom Kläger willentlich in Gang gesetzten Bewegung - Sprung von der Transportfläche - die Glasscheibe eine Eigendynamik entfaltet und der Kläger durch den Versuch, die Kontrolle über die Glasscheibe zu erhalten, sich die Verletzungen in der linken Wade mit einem Muskelfaserriss zugezogen hat. Die Verletzungen des Klägers beruhten demnach nicht ausschließlich auf einer bloßen willensgesteuerten Eigenbewegung, sondern auch auf der Einwirkung der durch den Sprung von der Transportfläche in Bewegung und außer Kontrolle geratenen Glasscheibe.

Die Beklagte hat dementsprechend bis zum 19.7.2001 Genesungs- und Krankengeld gezahlt.

b) Soweit der Kläger über diesen Zeitraum hinaus weitergehende Ansprüche verfolgt, besteht indes kein Anspruch. Die im Juni/Juli 2001 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle C 5/6 und C 6/7 sowie das Schulter-Armsyndrom stehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23.4.2001.

Der Sachverständige Prof. Dr. med. R. hat nach eigener Untersuchung des Klägers sowie Auswertung der Vorbefunde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die beschriebenen Bandscheibenvorfälle sowie das Schulter-Armsyndrom auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen seien. Bei einem Sprung aus einem Meter Höhe mit einer 100 kg schweren Scheibe, die zudem auf den Beinen abgefangen worden sei, könne es nur zu einer geringen achsialen oder schrägachsialen Rotationsbelastung der oberen Wirbelsäule gekommen sein. Die (untere) Halswirbelsäule scheide als Kraftträger aus. Die vorliegende Zwei-Etagenläsion ohne Wirbelfraktur, die noch seltener als die Mono-Etagenverletzung sei, spreche gegen eine traumatische Ursache. Traumatische Bandscheibenverletzungen würden meist in der beweglichen oberen HWS auftreten. Hier sei jedoch die untere HWS betroffen. Zudem läge anstelle eines lateralen Bandscheibenvorfalles mit Längsbandzerreißung ein medialer Bandscheibenvorfall ohne Längsbandzerreißung vor. Gegen die Annahme einer traumatischen Ursache spreche auch, dass die operative Dekompression der Wirbelsäule mit Rückzug des Bandscheibengewebes in das Bandscheibenfach zu keiner dauerhaften Besserung geführt habe. Die Neigung zu späteren Rückfallsymptomen sei einer echten Bandscheibenverletzung fremd. Der Sachverständige verwies darauf, dass in zeitlicher Hinsicht zu bemerken sei, dass bei traumatischen Bandscheibenvorfällen normaler Weise sofort die maximalen Symptome aufträten. Bei einer langsam über Wochen und Monate zunehmenden und wechselnden Symptomatik erscheine eine traumatische Ursache als sehr unwahrscheinlich. Auch der weitere Verlauf bis in das Jahr 2003 spreche erheblich gegen eine traumatische Genese (vgl. zum heutigen medizinischen Erkenntnisstand, dass eine Bandscheibenschädigung in der Regel nicht durch traumatisches Ereignis, z.B. Ausrutschen, Fallen auf das Gesäß etc. erfolgen kann, sondern dies nur zu Stauchungen der Wirbelsäule führt u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 - 10 U 1131/02 - r+s 2003, 517 = VersR 2004, 462).

Der Sachverständige führte schließlich aus, dass ausgeprägte degenerative Veränderungen mit schon verkalkten Bandscheiben gegeben seien und darüber hinaus eine Arthrose der Zwischenwirbelgelenke und der Wirbelkörper bestehe. Das langsam zunehmende Schulter-Armsymdrom sei ganz überwiegend durch die degenerative Einengung der Nervenaustrittsflächen durch die Knochenfortsätze und weder durch einen Bandscheibenvorfall noch überhaupt durch ein traumatisches Ereignis verursacht. Der Kläger habe bei dem Sprung lediglich eine leichte Verstauchung der HWS erlitten. Die später aufgetretene erhebliche Symptomatik stehe nur zufällig in lockerem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Die über den 31.07.2001 hinausgehende Behandlung des Klägers sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt.

Aufgrund der von Sachkunde getragen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. ist eine unfallbedingte Invalidität des Klägers im Sinne des § 1 III AUB 88 zu verneinen.

2) Dem Kläger stehen aber auch keine weitergehenden Ansprüche auf Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld sowie auf Invaliditätsleistung zu, da ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine unfallbedingte Invalidität vorliegt, Versicherungsschutz für Schädigungen an Bandscheiben nach § 2 III (2) AUB 88 ausgeschlossen ist, es sei denn, ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 88 ist die überwiegende Ursache. Entgegen der unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 9.11.2001 - 10 U 201/01 - OLG Koblenz r+s 2002, 481 gestützten Auffassung der Berufung obliegt es nicht der Beweislast des Versicherers, dass der Unfall nicht die überwiegende Ursache für die Schädigung der Bandscheibe ist, weil der Ausschluss des § 2 III (2) AUB den umfassend in § 1 I, AIII AUB 88 zugesagten Versicherungsschutz einschränkt. Nach dem Wortlaut der Bedingungen werden zunächst Bandscheibenschäden generell ausgeschlossen und dann dieser allgemeine Ausschluss dann teilweise zurückgenommen. Daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses zu beweisen hat (Senat NVersZ 2001, 553; OLG Nürnberg NVersZ 2000, 570; OLG Hamm NVersZ 2001, 508; OLG Köln VersR 2003, 1120; Knappmann NVersZ 2002, 3; Prölss/Knappmann, aaO, § 2 AUB 94 Rn. 40). Der Senat hält an der von der Berufung zitierten Entscheidung, welche die gegenteilige Auffassung stützt, nicht mehr fest. Der Kläger hat vorliegend bereits nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Bandscheibenschädigung überhaupt auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, geschweige dass diese überwiegend hierauf zurückzuführen ist. Für den Senat besteht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 40.208,19 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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