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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 10 U 589/99 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 302 Abs. 3
ZPO § 302 Abs. 4
ZPO § 302 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 302 Abs. 4 Satz 4
ZPO § 319
ZPO § 320
ZPO § 320 Abs. 4
ZPO § 321
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 U 589/99

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 13. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerin vom 16. Juli 2007 und des Beklagten vom 25. Juli 2007 - soweit Streitwert und Kostenentscheidung betreffend - zum Senatsurteil vom 6. Juli 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe.

1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag vom 16. Juli 2007 eine Berichtigung des Urteils dahin (§ 319 ZPO), daß eine Vorbehaltloserklärung in Höhe von 328.988,05 DM anstelle von 280.500,48 DM auszusprechen sei, weil der Senat den Betrag von 48.487,57 DM versehentlich zweimal abgezogen habe.

Der Antrag ist nicht begründet.

Wie im Urteil ausgeführt, kann der unter Vorbehalt Verurteilte, der zur Abwendung der Vollstreckung gezahlt hat, den Ersatzanspruch nach § 302 Abs. 4 Satz 3 und 4 ZPO im Nachverfahren im Wege einer weiteren Hilfsaufrechnung geltend machen. Soweit die vorbehaltene Aufrechnung teilweise durchgreift, ist die Urteilssumme zunächst um den betreffenden Betrag zu reduzieren (vorbehaltene Aufrechnung), die verbleibende Urteilssumme sodann noch einmal um den gleichen Betrag (gegebenenfalls zuzüglich Zinsen) wegen des insoweit bestehenden Rückzahlungsanspruchs nach § 302 Abs. 3 und 4 ZPO.

Der Antrag der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.

2. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 25. Juli 2007 Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) in zwei Punkten, eine abweichende Streitwertfestsetzung und eine Korrektur der Kostenentscheidung (§ 319 ZPO). Soweit eingangs des Schriftsatzes in der Überschrift § 321 ZPO aufgeführt wird, finden sich im übrigen in dem Schriftsatz keine Ausführungen dazu, daß eine Urteilsergänzung im Sinn von § 321 ZPO begehrt würde. Entsprechend ist über die Anträge des Beklagten insgesamt durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO), ohne daß auch nur teilweise gemäß § 321 ZPO zu verfahren wäre. Hierbei wird zu Streitwert und Kosten durch den vorliegenden Beschluß entschieden. Zu § 320 ZPO ergeht gesonderter Beschluß in der Besetzung gemäß § 320 Abs. 4 ZPO.

a. Der Senat hält an der Streitwertfestsetzung im Urteil fest.

Im Rechtsstreit waren sehr wohl einerseits die Klageforderung als solche wie auch andererseits die ihr entgegengehaltenen Gegenforderungen insgesamt streitig. Die letzteren stellten sehr wohl hilfsweise der bestrittenen Klageforderung entgegengehaltene Gegenforderungen dar, mit denen aufgerechnet wurde. Es trifft nicht zu, daß es sich insoweit um einen bloßen Saldierungseinwand oder unselbständige Rechnungsposten gehandelt hätte.

b. Entsprechend ist eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinn von § 319 ZPO nicht ersichtlich.

Die Anträge des Beklagten - soweit Streitwert und Kostenentscheidung betreffend - sind folglich zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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