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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 10 U 607/02
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKreditG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
VerbrKreditG § 9
VerbrKreditG § 2 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 607/02

Verkündet am 10. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Landgericht Dr. Janoschek auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Mit notariellen Urkunden vom 23. Oktober 1997 und 28. Oktober 1997 erwarben der Kläger zu 2., ein leitender Angestellter, und die Klägerin zu 2., seine als Sekretärin bei einer V....bank tätige Ehefrau, von der Firma .. Immobilien GmbH die in der H....Straße 15/17 in H......... gelegene Eigentumswohnung Nr. .. als Immobilienkapitalanlage. Initiator des Erwerbs der Immobilienkapitalanlage war die Firma F............ H... Diese Firma hatte für die Kläger unter dem 6. Oktober 1997 eine Objektberechnung durchgeführt, aus der sich bei Berücksichtigung der zu erwartenden Mieteinnahmen und der Steuerersparnisse im Falle der Vollfinanzierung des Kaufpreises für das Objekt eine effektive monatliche Gesamtbelastung von 187,69 DM ergab. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 266.945 DM schlossen die Kläger am 4. Oktober 1997 einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über 267.000 DM, wobei dieser Vertrag auf Nachfrage des Finanzierungsvermittlers H.... zustande kam. Der Finanzierungsvermittler hatte der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Bonitätsunterlagen der Kläger vorgelegt, wobei insoweit ein Formular der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendet worden war. Der in dem Darlehensvertrag vereinbarte, bis zum 31. Oktober 2004 festgeschriebene Effektivzins belief sich auf 6,69 %. Zur Sicherung des Darlehens bestellten die Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 28. Oktober 1997 eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum und unterwarfen sich zugleich der dinglichen Zwangsvollstreckung. In der Folgezeit erfüllten sich die Erwartungen, die die Kläger an das Finanzierungskonzept gestellt hatten, nicht, worauf sie von November 2000 an die Tilgung des Darlehens einstellten. Daraufhin kündigte die Beklagte das Darlehen mit Schreiben vom 6. Juni 2001, stellte es zum 30. Juni 2001 zur Rückzahlung fällig und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieses Termins mit der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum. Hiergegen richtet sich die von den Klägern erhobene Vollstreckungsgegenklage.

Die Kläger haben vorgetragen,

das Darlehen sei im Rahmen eines Anlage- und Steuersparmodells aufgenommen worden, wobei es sich um ein bereits vorbereitetes, wirtschaftlich einheitliches Geschäft gehandelt habe. Ihre Bereitschaft zum Abschluss dieses Geschäfts sei durch die umfassende werbende Beratung eines Darlehensvermittlers der Rechtsvorgängerin der Beklagten herbeigeführt worden. Aufgrund des bei dieser Beratung gezielt angeworbenen Vertrauens in die Person des Vermittlers und die Seriosität der Rechtsvorgängerin der Beklagten hätten sie auf eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben über den Erwerb des Objekts und die mit diesem verbundenen Auswirkungen verzichtet. Die Beratung sei aber in den wesentlichen Punkten, insbesondere was die durch die Darlehensaufnahme eingegangenen Risiken und Belastungen angehe, grob fehlerhaft gewesen. Die Anlageform sei für ihre Bedürfnisse, nämlich die Altersvorsorge, ungeeignet gewesen. Die von dem Vermittler vorgelegte Objektberechnung, der zufolge die monatliche Effektivbelastung lediglich 187,69 DM habe betragen sollen, gehe nicht nur von ungenauen Werten aus, sondern sei lückenhaft und beschönigend und täusche über die mittel- und langfristig eingegangenen Risiken. Die Berechnung basiere auf einer am Markt nicht realisierbaren Miete und berücksichtige weder das Risiko eines Miet- oder Einkommensausfalles, noch den bei der angesetzten degressiven Abschreibung im Laufe der Zeit sinkenden Steuereffekt. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Wertminderung des Objekts. Schließlich habe auch jeder Hinweis auf das Risiko einer erheblichen Mehrbelastung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist gefehlt. Außerdem hätte der Vermittler sie darauf aufmerksam machen müssen, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgenommene Bewertung des Objekts ausschließlich in deren eigenem Interesse und nicht auch im Interesse der Kunden erfolgt sei. Da sie im Vertrauen auf die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgenommene Wertermittlung auf eigenständige Feststellungen zum Wert der Immobilie verzichtet hätten, sei ihnen entgangen, dass diese allenfalls 60 % der Finanzierungssumme wert sei.

Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten einerseits seit Beginn der 90-er Jahre mit Strukturvertrieben zur Akquise von Darlehenskunden zusammengearbeitet habe, wobei ihr die von diesem Vertrieben angewandten unlauteren Methoden bekannt gewesen seien, und aus den von dem Vermittler vorgelegten Unterlagen, insbesondere ihrer Selbstauskunft, ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass die empfohlene Anlage aufgrund der mit ihr verbundenen Risiken für sie als Kapitalanlage nicht nur ungeeignet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar ruinös sein könne, sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet gewesen, zumindest eine Nachfrage an sie zu richten, um die Gründe für den Darlehenswunsch zu ermitteln und gegebenenfalls eine Beratung anzubieten. Dies gelte um so mehr, als der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der durchgeführten Wertermittlung bekannt gewesen sei, dass das Objekt höchstens 60 % der Finanzierungssumme wert gewesen sei. Insoweit habe ein konkreter Wissensvorsprung bestanden. Außerdem habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein zusätzliches Risiko geschaffen, indem sie dem ihnen gegenüber auftretenden Vertrieb ihre Darlehensformulare überlassen habe. Hierdurch habe sie einerseits den Anschein einer engen Zusammenarbeit mit dem Vermittler und dessen Seriosität erweckt, gleichzeitig aber eine unmittelbare Kontaktaufnahme verhindert. Aufgrund dieser eigenen Pflichtverletzung sei die Beklagte verpflichtet, sie von den eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Abgesehen davon hafte die Beklagte auch für die pflichtwidrige und schuldhafte Falschberatung des Vermittlers. Dieser sei im Pflichtenkreis der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig geworden, so dass diese sich sein Verhalten zurechnen lassen müsse.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin Dr. A...... K...... G......... vom 28. Oktober 1997, Urkunden-Nr. ..6/1997 k über 267.000 DM für unzulässig zu erklären,

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunde an sie herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet,

keine ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag im Verhältnis zu den Klägern obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt zu haben. Ihr könne weder ein Wissensvorsprung, noch eine Risikoerhöhung vorgeworfen werden. Für die behauptete Falschberatung durch den Objektvermittler, die bestritten werde, habe sie nicht einzustehen.

Mit Urteil vom 21. März 2002 hat das Landgericht Mainz die Klage abgewiesen. Gegen das ihnen am 3. April 2002 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 2. Mai 2002 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Berufung gleichen Datums, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juli 2002 mit am 2. Juli 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juli 2002 begründet haben.

Die Kläger wiederholen, ergänzen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. März 2002, Az. 2 O 209/01, wird aufgehoben.;

2. die Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde der Notarin Dr. A...... K...... G......... vom 28. Oktober 1997, Urkunden-Nr. ..6/1997 k über 267.000 DM wird für unzulässig erklärt;

3. die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunde an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Den Klägern stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung der Beklagten im Verhältnis zu den Klägern obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten abgelehnt. Derartige Pflichten bestanden im zu entscheidenden Fall nicht.

Grundsätzlich ist eine Kredit gebende Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens hinzuweisen. Für die Verwendung der Kreditmittel trägt allein, der Darlehensnehmer Verantwortung und Risiko. Die Bank braucht ihre Kunden in der Regel nicht vor gefährlichen Kreditgeschäften zu warnen (vgl. BGH WM 1992, 216; 91, 85; OLG Karlsruhe WM 2001, 245). Dies gilt gerade für die Finanzierung steuerbegünstigter Immobilienkapitalanlagen im Hinblick auf finanzielle Tragbarkeit und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines solchen Vorhabens, insbesondere hinsichtlich Werthaltigkeit, etwaiger Wertsteigerung, erzielbarer Einnahmen und steuerlicher Auswirkungen einer solchen vom Kreditnehmer vorgesehenen Investition. Bei Interessenten von Steuer sparenden Erwerbermodellen darf die Bank vielmehr davon ausgehen, dass diese über die für eine solche Anlage notwendigen Kenntnisse selbst verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten, etwa eines Rechtsanwaltsbüros für die Überprüfung des Vertragswerkes oder eines Bausachverständigen für die Beurteilung der Werthaltigkeit des Objekts, bedienen (BGHZ 124, 151, 156; BGH WM 1999, 678; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Hinweis- und Aufklärungspflichten sind im Hinblick auf das zu finanzierende Vorhaben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht (BGH WM 1992, 216). Ein solches ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt hat, wenn sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, z.B. gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erschienen ist, wenn sie durch ihr Kreditengagement in schwerwiegende Interessenkonflikte zum Nachteil des Darlehensnehmers verwickelt worden ist oder wenn sie bezüglich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts für sie erkennbar gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung hat. Lediglich diese vier Fallgruppen, mit denen sich das Landgericht, soweit der Sachvortrag der Kläger dazu Veranlassung geboten hat, auseinandergesetzt hat, lassen nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte auch klärende Hinweise geboten erscheinen, nicht aber bereits eine der Bank erkennbare allgemeine geschäftliche Unerfahrenheit der Kreditnehmer als weitere Fallgruppe.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage, die der gefestigten Rechtsprechung entspricht, kann vorliegend nicht von einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte ausgegangen werden.

Eine erweiterte Haftung der Beklagten wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle scheidet im vorliegenden Fall aus. Eine solche kommt bei der Finanzierung von Bauherren- und Erwerbermodellen nur in Betracht, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, so dass sie gleichsam als Partei des finanzierten Geschäfts erscheint. Dies kommt in Betracht, wenn die Bank Einfluss auf die unternehmerische Planung und auf die Bewerbung des Anlagemodells genommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer weitgehenden Zusammenarbeit mit dessen Vertreiber erweckt hat. Dabei hängt die erweitere Haftung der Bank wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle nicht allein davon ab, ob das Maß der Zusammenarbeit zwischen der Bank und dem Vertreiber der Kapitalanlage die Grenzen dessen überschreitet, was bei der Finanzierung eines derartigen Projekts für eine Bank üblich ist. Weil die Haftung aus culpa in contrahendo ihre Grundlage im Vertrauensprinzip hat, ist darüber hinaus eine erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Übernahme von Funktionen des Vertriebes erforderlich. Dass die Bank Aufklärungspflichten unterworfen ist, findet seine Rechtfertigung darin, dass sie einen zusätzlichen, auf die übernommene Funktion bezogenen Vertrauenstatbestand setzt (BGH NJW-RR 1992, 879 ff). Nur wenn eine Finanzierungsbank erkennbar Funktionen übernimmt, die typischerweise vom Veräußerer oder Vertreiber wahrgenommen werden, muss sie auch den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungs- und Aufklärungspflichten nachkommen. Hieran fehlt es im zu entscheidenden Fall. Dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen anderer Projektbeteiliger übernommen hat, etwa bei Planung, Vertrieb und Abwicklung des streitgegenständlichen Anlagemodells mitgewirkt und dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Die Beklagte hat sich nicht wie eine Mitunternehmerin in die Durchführung des Projekts eingeschaltet. Sie hat keine typischen Funktionen im Bereich des Anlagegeschäfts, etwa dessen Konzeption, Bewerbung oder Vertrieb, aktiv übernommen. Sie ist den Klägern nicht gleichsam als einer der Partner dieses Geschäfts gegenüber getreten und hat insoweit auch kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist unstreitig ohne den persönlichen Kontakt und ohne jede Korrespondenz unter Beschränkung auf darlehenstypische Interessen und Erklärungen mit der Angelegenheit befasst worden und damit gerade nicht vertrauensbildend aufgetreten. Hieran ändert auch die Verwendung ihrer im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfun potentieller Darlehenskunden verwendete Formulare durch den Vermittler der Kapitalanlage nichts. Eine Überschreitung der Rolle der Beklagten als Kreditgeberin ist hiermit offensichtlich nicht verbunden.

Aufklärungspflichten bestanden zu Lasten der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprunges. Da sich ein solcher nicht auf die allgemeinen wirtschaftlichen Projektrisiken, sondern auf hinzutretende spezielle Risiken beziehen muss, wären entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung etwaige Erkenntnisse der Beklagten hinsichtlich der Werthaltigkeit, etwaiger Wertsteigerungsmöglichkeiten, der Ertragsfähigkeit der Immobilie und der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Steuerkonzeptes für die Kläger nicht zu offenbaren. Diese Faktoren hatten die Kläger vielmehr wie jeder Anleger oder Erwerber eigenverantwortlich und, sofern sie nicht selbst über die zur Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verfügten, mit Hilfe von Fachleuten zu überprüfen; dies durfte die Beklagte voraussetzen (vgl. OLG Stuttgart WM 2000, 296; BGH WM 2000, 1245). Dass die Kläger die Eigentumswohnung unbesehen ohne Überprüfung der von dem Vertreiber durchgeführten Objektberechnung gekauft haben, ist daher als leichtfertig anzusehen und gereicht nicht der Beklagten zum Vorwurf.

Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten bestand auch nicht in Anbetracht der von ihr vorgenommenen Bewertung der Eigentumswohnung. Die Bewertung der Immobilie erfolgte im Rahmen der Kreditprüfung als Objekt künftiger Kreditsicherheit im eigenen Interesse der Beklagten und ebenso wenig wie die Bonitätsprüfung in Erfüllung von gegenüber den Klägern bestehenden Sorgfaltspflichten. Auch die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kläger im Rahmen der Bonitätsprüfung begründete keine Verpflichtung der Beklagten, die Sinnhaftigkeit der Anlage zu überprüfen und gegebenenfalls von ihrer Zeichnung abzuraten. Die entsprechende Prüfung obliegt vielmehr dem Darlehensnehmer, der sich auch selbst ein Bild über die Rückführbarkeit des Kredits aus Meiteinnahmen und Steuervorteilen und die damit verbundenen Risiken machen und diese eigenständig beurteilen muss. Entsprechendes gilt für die aus dem Darlehensvertrag folgenden Belastungen und die Beurteilung der Frage, ob diese für ihn tragbar sind oder nicht (vgl. BGH WM 1987, 1546; NJW 1989, 1276; OLG Stuttgart WM 2000, 292). Besteht aber danach keine Verpflichtung der Kreditgebenden Bank zur Prüfung, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kreditrückführung gewährleistet ist, so besteht erst recht keine Pflicht, unaufgefordert über die in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten der Rückführung und die insoweit bestehenden Risiken zu beraten, insbesondere vor möglicherweise mit der künftigen Bewirtschaftung der Immobilie in Zusammenhang stehenden weiteren Zahlungspflichten zu warnen. Sich insoweit kundig zu machen, war ausschließlich eigene Prüfobliegenheit der Kläger selbst.

Ein zur Aufklärung verpflichtender konkreter Wissensvorsprung der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von den Klägern behaupteten Missverhältnis zwischen gezahltem Kaufpreis und dem Wert des Objekts. Eine solche Annahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert der Immobilie von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers ausgehen muss (BGH WM 2000, 1245 m.w.N.). Das ist hier, wovon das Landgericht gleichfalls zu Recht ausgegangen ist, nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Von einem eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründenden Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist regelmäßig erst dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (vgl. BGH a.a.O.). Ein solches Missverhältnis liegt hier auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vertrags nicht vor. Selbst danach beläuft sich der Wert der erworbenen Eigentumswohnung auf etwa 60 % des gezahlten Kaufpreises. Über die danach verbleibende Überteuerung der Wohnung war nicht einmal deren Verkäuferin und damit erst recht nicht die Beklagte aufzuklären verpflichtet. Vielmehr war es Sache der Kläger, die Angemessenheit des Kaufpreises der Eigentumswohnung gegebenenfalls unter Einschaltung von Fachleuten zu klären (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe WM 2001, 245).

Auch wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts war die Beklagte nicht zu warnenden oder aufklärenden Hinweisen verpflichtet. Dass ein solcher bestanden hätte (vgl. insoweit OLG Frankfurt WM 2000, 2135), haben die Kläger selbst nicht behauptet. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass irgendwelche Interessenkonflikte auf Seiten der Beklagten vorgelegen hätten.

Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hätte, der sie den Klägern gegenüber zur Aufklärung verpflichtet hätte. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus der Zusammenarbeit der Beklagten mit den im zu entscheidenden Fall tätig gewordenen Vermittlern herleiten. Auch wenn deren Tätigkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme der Kreditvertragsparteien nicht förderlich war, so blieb es den Klägern doch unbenommen, konkrete Auskünfte oder eine Anlageberatung durch entsprechendes, ausdrückliches Befragen der Bank herbeizuführen. Dass die Kläger diese sich auch geschäftsunerfahrenen Kreditkunden aufdrängende Möglichkeit nicht wahrgenommen haben, kann entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht die Grundlage umfassender Schutz- und Fürsorgepflichten einer Bank bilden. Auch im Fall eines angeblichen strukturellen Ungleichgewichts der Vertragsparteien ist es Sache des Kreditnehmers, sich über die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Anlagekonzepts zu vergewissern, bevor er mit Finanzierungswünschen an die Bank herantritt.

Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte für die von den Klägern behauptete Falschberatung nicht über § 278 BGB haftbar gemacht werden kann. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten kann nicht damit begründet werden, dass diese sich die nach dem Vortrag der Kläger falschen Angaben der Vermittlungsfirma zu dem sich aus dem Erwerb der Eigentumswohnung ergebenden Gesamtaufwand, der Höhe des zu erzielenden Mietzinses, dem Wert der erworbenen Immobilie und ihrer Finanzierbarkeit durch Steuerersparnisse und Mieteinkünfte zurechnen lassen müsste.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der von den Klägern herangezogenen Entscheidung NJW RR 1997, 116, entschieden, dass sich eine Bausparkasse, die zu den Kunden keinen persönlichen Kontakt aufgenommen, sondern die Anwerbung und Vertragsverhandlungen bis zu Unterschriftsreife einem selbständigen Vermittler überlassen hat, nicht auf den Standpunkt stellen kann, das, was der Vermittler oder der von diesem beauftragte Untervermittler mit den Kunden besprochen habe, gehe sie nichts an. Es gehe nicht an, dass sich die Bausparkasse durch die Einschaltung einer selbständigen Vermittlungsfirma der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen völlig entziehe.

Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich eine Bank sämtliche Erklärungen des Vermittlers außerhalb der Darlehensvermittlung, also insbesondere in Bezug auf das zu vermittelnde Geschäft, zurechnen lassen muss. Vielmehr kommt eine Haftung der Bank nur in Betracht, soweit die tätig gewordenen Vermittlungsfirmen mit ihrem Wissen und Wollen typischerweise ihr als Kreditgeberin obliegende Aufgaben wahrgenommen haben, also in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sind. Eine Zurechnung von Erklärungen des Vermittlers ist daher nur insoweit möglich, als sich diese speziell auf die Anbahnung des Kreditverhältnisses bezogen (BGH WM 1992, 602; OLG Stuttgart WM 1999, 844 und 2000, 292; OLG Karlsruhe WM 2001, 245; OLG Frankfurt WM 2000, 2135). Die Bank muss sich also zurechnen lassen, soweit der Vermittler in Bezug auf Darlehensbedingungen oder den Inhalt des Darlehensvertrages falsche Angaben macht oder die gebotene Aufklärung unterlässt. Die Angaben, die der Vermittler hinsichtlich der zu finanzierenden Immobilie macht, gehen die Bank dagegen grundsätzlich nichts an. Insoweit gelten die bereits erörterten, allgemeinen Regeln, wonach die Bank, von Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären. Wenn aber eine diesbezügliche Aufklärung nicht zum Pflichtenkreis der Bank gehört, muss sie sich auch nicht dahingehende Erklärungen des Vermittlers zurechnen lassen. Eine Erweiterung des Pflichtenkreises der Beklagten kommt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht infolge der Einschaltung der Vertriebsgesellschaft und dessen Untervermittlers in Betracht, da sich die Pflichten der Hilfspersonen und die Einzelheiten des Sorgfaltsmaßstabs ausschließlich nach der Stellung des Schuldners richten (vgl. BGHZ 114, 263; OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass hinsichtlich des Darlehensvertrages falsche Angaben gemacht worden seien. Die von ihnen behaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers standen sämtlich im Zusammenhang mit der Kapitalanlage und betrafen insbesondere deren Wirtschaftlichkeit und Werthaltigkeit sowie ihre Eignung für die von den Klägern gewünschten Zwecke. Sie berührten damit nicht den Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditgeberin. Für Angaben über die erreichbaren Mieteinnahmen, Wiederverkaufsmöglichkeiten, Steuervorteile, den Zustand des Objektes und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Finanzierungskonzepts hat die Beklagte - wie bereits dargelegt - nicht einzustehen. Soweit die Kläger eine fehlende Aufklärung behauptet haben, war die Beklagte zu einer solchen nicht verpflichtet. Abgesehen davon haben sie die angemahnte Aufklärung ebenfalls nicht auf den Darlehensvertrag, sondern auf dessen Auswirkungen mit der Kapitalanlage als solcher bezogen, so dass der Pflichtenkreis der Beklagten auch insoweit nicht berührt ist.

Da auch ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKreditG wegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKreditG nicht in Betracht kommt, musste die Berufung der Kläger ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert der Berufung beträgt 137.728,87 Euro (Berufungsantrag zu 2.: 267.000 DM; Berufungsantrag zu 3.: 1.500,00 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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