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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 10 U 640/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 2
Ist die Vorschussklage wegen Ablaufs der Nachbesserungsfrist zu Recht abgewiesen worden, kann der Besteller noch durch Klageänderung auf Schadensersatz in der Berufungsinstanz obsiegen, sofern die Voraussetzungen des Schadensersatzes keiner weiteren Feststellungen bedürfen. Kostensanktion nach § 97 Abs. 2 ZPO.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 640/06

Verkündet am 30. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber beiden Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend.

Die Mitglieder der Klägerin sind Eigentümer eines Hausanwesens in B, welches sie von den Beklagten - jeweils zu Wohnungseigentum - erworben haben. Zu der Wohnungseigentumsanlage gehört unter anderem eine Tiefgarage, die im Gemeinschaftseigentum steht. Die Beklagte zu 1) führte die Bauarbeiten sowohl bezüglich des Hausanwesens als auch bezüglich der Tiefgarage aus und erbrachte auch Architektenleistungen im Hinblick auf die Planung und die Bauüberwachung.

Nach Fertigstellung des Hauses traten in der Tiefgarage Feuchtigkeitserscheinungen in Form von Durchfeuchtungen und Schimmelpilzbildungen auf. Die Parteien streiten in erster Linie über die Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen sowie die Kosten für deren Beseitigung.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage einen Vorschussanspruch bezüglich der Mängelbeseitigungskosten geltend. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens setzten die Mitglieder der Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.8.2001 eine Frist zur Nachbesserung verbunden mit der Androhung bei fruchtlosem Verstreichen der genannten Fristen die Mängelbeseitigung durch die Beklagten endgültig abzulehnen (Anl. K 5 zu Bl. 1 ff. d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.773,78 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 1 DÜG hieraus seit dem 23.8.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 24.723,06 € nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner Berufung.

Der Beklagte zu 2) macht geltend:

Der ausgeurteilte Kostenvorschuss habe den Mitgliedern der Klägerin rechtlich nicht mehr zugestanden, nachdem sie eine Frist zur Nachbesserung unter Ablehnungsandrohung gesetzt hatten. Damit sei ein Nachbesserungs- sowie auch der Kostenvorschussanspruch untergegangen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor:

Die ursprünglich als Vorschussklage bezeichnete Klage hätte bei verständiger Würdigung des Prozessvortrages der Klägerin dahingehend ausgelegt werden müssen, dass von den Beklagten Schadensersatz begehrt werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Hinweis ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Klageanspruch nunmehr mit einem Anspruch auf Schadensersatz begründe und auf den Vorbehalt der Nachforderung etwaiger höherer Nachbesserungskosten verzichte.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die bis zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.

Zwar ist dem Beklagten zu 2) insoweit zuzustimmen, als die Klage als Vorschussklage unbegründet war, da den Mitgliedern der Klägerin, nachdem sie die Beklagten unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung aufgefordert hatten, nach dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist ein Nachbesserungsanspruch und damit ein Anspruch auf Vorschuss für die Nachbesserungskosten nicht mehr zustand.

Den Mitgliedern der Klägerin steht jedoch weiterhin ein Gewährleistungsanspruch in Form eines Schadensersatzanspruchs gemäß 635 BGB a. F. zu. Wie das Landgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, sind an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage des Hausanwesens in B Mängel vorhanden, welche den Beklagten zurechenbar sind und die einen Gesamtmangelbeseitigungsaufwand von 24.723,06 € mit sich bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Einwendungen hat der Beklagte zu 2) gegen diese Feststellungen des Landgerichts nicht erhoben. Er hat auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt, wegen der vorhandenen Mängel zu Schadensersatz im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet zu sein.

Die von der Klägerin bei der Umstellung von Vorschuss auf Schadensersatz vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die ohnehin bei der Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zugrunde gelegt werden müssen.

Da somit den Mitgliedern der Klägerin der ihnen zuerkannte Betrag als Schadensersatz zusteht, ist die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg und zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung des Beklagten zu 2) lediglich aufgrund der von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgenommenen Klageänderung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.723,06 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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