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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 10 U 684/00
Rechtsgebiete: AKB, StVZO


Vorschriften:

AKB § 12 1. I b)
AKB § 13 Nr. 1
StVZO § 21
Wird ein aus mehreren Altteilen zusammengesetztes Motorrad der Marke Harley-Davidson (Erstzulassung 1954) im Straßenverkehr zugelassen, nachdem auf Initiative des Versicherers zur Ermittlung des Verkehrswertes vor Annahme des Versicherungsantrags ein Sachverständigengutachten erstellt worden ist, kann der sich der Versicherer im Falle des Diebstahls des Motorrads nicht auf eine angeblich mangelnde Zulassungsfähigkeit des Motorrads berufen. Es kommt nicht darauf, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht die Bescheinigung nach § 21 StVZO erteilt hat.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil - abgekürzt gemäß § 543 ZPO -

verkündet am: 6. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz, Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger hatte ein von ihm unter Verwendung von Harley-Davidson-Komponenten aufgebautes Motorrad im Rahmen einer Teilversicherung mit 300,-- DM Selbstbeteiligung bei der Beklagten versichert.

Auf Wunsch einer für die Beklagte tätigen Generalagentur hatte der Sachverständige R unter dem 27.04.1994 den Verkehrswert mit 32.000,-- DM ermittelt. In dieser Höhe war auch die Versicherungssumme festgesetzt worden. Unter dem 07.09.1996 meldete der Kläger bei der Beklagten den Diebstahl des Motorrades. Dieses sei ihm am 06.09.1996 in Luxemburg auf dem Parkplatz zur Schobermesse abhanden gekommen. Die Beklagte zahlte dem Kläger aufgrund des Schadensfalls insgesamt 13.700,-- DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 18.000,-- DM als Versicherungsleistung. Die Beklagte wendet ein, dass das Fahrzeug wegen im einzelnen bezeichneter Abweichungen vom Original nicht zulassungsfähig gewesen sei. Diese Frage müsse das Gericht selbst nachprüfen. Eine fehlende Zulassungsfähigkeit stelle einen wertbildenden Faktor dar. Es sei deshalb allenfalls von einem Wert von 14.000,-- DM auszugehen, bei einer Annahme einer Zulassungsfähigkeit hätte allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von 20.000 bis 22.000 DM angesetzt werden dürfen.

Das Landgericht hat nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten der Klage in Höhe von 12.500,-- DM nebst Zinsen entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Das Landgericht hat zu Recht der Klage teilweise entsprochen (§§ 12 1. I b), 13 Nr. 1 AKB). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

a) Das Landgericht ist zutreffend gestützt auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen W von einem Wiederbeschaffungswert des Motorrades der Marke Harley-Davidson, Erstzulassung 1.1.1954 von 26.500,-- DM ausgegangen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Zulassungsfähigkeit des Krades auf den Bewertungszeitraum 1996 bezogen es sich um ein in Liebhaberkreisen gefragtes Einzelstück handele. Bei seiner Wertermittlung berücksichtigte der Sachverständige einerseits, dass auf dem Gebrauchtmarkt Fahrzeuge mit Stahlrahmen aufgrund von Fahreigenschaften sowie Veränderungen im Harleytrend in den letzten Jahren erheblich im Wert gesunken seien. Aufgrund einer Vielzahl von zugelassenen älteren Fahrzeugen auf dem Markt sei die Zielgruppe stark eingeschränkt. Ferner berücksichtigte der Sachverständige andererseits, dass das Fahrzeug aus Altteilen zusammengesetzt war, so dass gegenüber dem auf Veranlassung der Beklagten vor Versicherungsaufnahme erstellten Gutachten des Sachverständigen R, der von einem Verkehrswert von 32.000,-- DM ausgegangen ist, sich ein niedrigerer Wert ergebe.

b) Der Sachverständige W hat bei seiner Begutachtung entsprechend den Vorgaben des Landgerichts die Zulassungsfähigkeit des Motorrads bejaht. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Sie beanstandet, dass die Kammer dem Gutachter fälschlicherweise vorgegeben habe, bei der Begutachtung von der Zulassungsfähigkeit des KfZ und darüber hinaus im Zusammenhang mit der Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts den einschlägigen Gebrauchsmarkt zugrunde zu legen. Der Sachverständige W habe indes ausgeführt, dass das Fahrzeug, u.a. aufgrund des fehlenden Schutzbleches, nicht zulassungsfähig gewesen sei. Die Argumentation der Berufung verfängt nicht. Zu Recht hat das Landgericht dem Sachverständigen vorgegeben, für die Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts von der Zulassungsfähigkeit des Motorrades auszugehen. Denn das Motorrad war tatsächlich ab 9.5.1994 im Straßenverkehr zugelassen. Die Beklagte hatte vor Übernahme der Versicherung für das Kfz in Kenntnis der Situation, dass es sich um ein aus mehreren Einzelteilen zusammengesetztes Motorrad handelt, ein Gutachten über den Verkehrswert erstellen lassen. Sie hat die Versicherungssumme entsprechend dem vom Sachverständigen R ermittelten Verkehrswert festgesetzt. Angesichts dieser Situation ist es treuwidrig, wenn die Beklagte nunmehr die Zulassungsfähigkeit des Motorrades in Frage stellen will. Es kommt nicht darauf, ob die dem Kläger tatsächlich erteilte Bescheinigung nach § 21 StVZO nicht hätte erteilt werden dürfen. Auf die Hilfsargumentation des Klägers, dass die "Harley" auch ohne Zulassung im Straßenverkehr als Oldtimerstück einen Marktwert habe, weil es entweder für Ausstellungszwecke Verwendung finden könne oder aber ins benachbarte, "zulassungsfreundlichere" Ausland verkauft werden könne, kommt es nicht an. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 26.500,-- DM abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,-- DM und der erfolgten Zahlung von 13.700,-- DM, hat das Landgericht zutreffend die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.500,-- DM zu zahlen.

Die Berufung hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf 12.500,-- DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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