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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 10 U 805/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 524 Abs. 4
Ausnahmsweise muss der ausgeschiedene Gesellschafter sich von den Mitgesellschaftern nicht darauf verweisen lassen, zur Ermittlung seines behaupteten Auseinandersetzungsguthabens selbst unter bloßer Mitwirkung der Mitgesellschafter eine Abschlussbilanz zu erstellen, wenn er von diesen eigenmächtig und faktisch vollständig ausgeschlossen wurde (Zutritt- und Einsichtsverweigerung, Kontensperre, Fortführung der Geschäfte unter Aufnahme neuer Gesellschafter ...). Unter derartigen Umständen kann nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Erstellung einer Abschlussbilanz unter Beachtung bestimmter Vorgaben nebst Erteilung zur Nachprüfung erforderlicher Auskünfte durch die Mitgesellschafter zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes in Betracht kommen.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten zu 1. wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18. Juni 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten zu 1. dazu verurteilt, eine Abschlussbilanz unter Berücksichtigung der im Einzelnen gestellten Anforderungen aufzustellen sowie die in der Tenorierung unter 2., 3. und 4. genannten Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei deren Beendigung die Auseinandersetzung und Abwicklung im Rahmen des § 730 BGB von den beteiligten Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen wird und dass jeder Gesellschafter gegen alle übrigen nur den Anspruch hat, dass diese bei der Auseinandersetzung mitwirken. Üblicherweise hat in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder Gesellschafter Zugang zu den Geschäftsunterlagen und kann die Aufstellung einer Abschlussbilanz (Schlussabrechnung) veranlassen, sofern er sie nicht selbst erstellen kann, so dass er zur Durchführung der Auseinandersetzung in der Regel weder Auskünfte seiner Mitgesellschafter benötigt, noch von diesen die Anfertigung der Schlussabrechnung fordern muss, sondern lediglich ihre Mitwirkung in Form ihres Einverständnisses zur Vornahme der erforderlichen Schritte benötigt. Vorliegend kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte zu 1. - wie dem Senat auch aufgrund des Verfahrens 10 U 602/02 bekannt ist - den Kläger eigenmächtig aus der gemeinschaftlich betriebenen Praxis ausgeschlossen und diese mit anderen Partnern weiterbetrieben hat. Dabei wurde dem Kläger auch der Zugang zu den Geschäftsunterlagen entzogen. Da der Kläger aufgrund der Vorgehensweise des Beklagten zu 1. keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen hat und damit selbst nicht in der Lage ist, die für die Beendigung und Auseinandersetzung der Gesellschaft zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. erforderliche Abschlussrechnung aufzustellen, hat er Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1. die Abschlussrechnung selbst erstellt und ihm auch alle Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich macht, die es ihm ermöglichen, die Richtigkeit der Abschlussrechnung des Beklagten zu 1. zu überprüfen. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.500 € festzusetzen (Berufung 1.500 €, Anschlussberufung 1.000 €); zur Anschließung wird auf § 524 Abs. 4 ZPO hingewiesen (vgl. auch Senat, OLGR 2005 S. 419).

Ende der Entscheidung

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