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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 10 U 842/07
Rechtsgebiete: BB-BUZ, ZPO, BGB


Vorschriften:

BB-BUZ § 1 Nr. 1
BB-BUZ § 2
BB-BUZ § 2 Nr. 1
BB-BUZ § 2 Nr. 2
BB-BUZ § 7
BB-BUZ § 7 Nr. 1
BB-BUZ § 7 Nr. 4
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 291
Zur Wirksamkeit eingeschränkter Anerkenntnisse in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 842/07

Verkündet am 11. Juli 2008

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. Mai 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Lebensversicherung Nr. ...9373 eine Rente in Höhe von 2.101,11 € für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2000 und in Höhe von vierteljährlich 3.274,58 € ab dem 1. Juli 2000 bis zum 1. März 2003 sowie in Höhe von 1.091,53 € für April 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.101,11 € seit dem 1. Mai 2000 sowie aus jeweils weiteren 3.274,58 € ab dem 1. Juli 2000, 1. Oktober 2000, 1. Januar 2001, 1. April 2001, 1. Juli 2001, 1. Oktober 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. Januar 2003 und aus weiteren 1.091,53 € seit dem 1. April 2003 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Lebensversicherung Nr. ...1373 im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats ab dem 1. Mai 2000 eine monatliche Rente in Höhe von 1.605,71 € bis zum 30. Juni 2000 und ab dem 1. Juli 2000 in Höhe von 1.668,61 € bis zum 1. April 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils monatlichen Rentenbetrag ab dem 1. eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Mai 2000, zu zahlen. 3. a)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.430,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.767,27 € seit dem 13. Oktober 2000 und aus jeweils weiteren 4.143,41 € seit dem 2. Mai 2001 und dem 2. Mai 2002 sowie aus weiteren 1.381,14 € seit dem 2. Mai 2003 zu zahlen. b)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.069,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.548,91 € seit dem 3. Mai 2001 und aus weiteren 3.520,25 € seit dem 17. November 2006 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Klägerin die ab dem 1. Juli 2001 von der Beklagten gemäß dem Geschäftsergebnis festzustellenden Zusatzrenten aus der Überschussbeteiligung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu den Lebensversicherungen Nr. ...9373 und Nr. ...1373-6-01 bis einschließlich April 2003 zu gewähren sind. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 81 %, die Beklagte 19 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 92,5 %, die Beklagte 7,5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu Lebensversicherungen, die sie zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers A. bei der Beklagten in den Jahren 1986 (Versicherungsnummer ...9373, Bl. 12 - 17 d. A.) und 1994 (Versicherungsnummer ...1373-6-01, Bl. 18 - 25, 54 d. A.) abgeschlossen hat. Nachdem der Versicherte, Herr A., im Mai 1998 einen Bandscheibenvorfall erlitt, beantragte die Klägerin bei der Beklagten vertragsgemäße Leistungen. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erkannte mit Schreiben vom 17. September 1999 (Bl. 56 - 57 d. A.) für den Vertrag Nr. ...1373-6-01 die Leistungspflicht befristet für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 unter Hinweis auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen unter Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit des Versicherten an. Zugleich teilte die Beklagte der Klägerin mit, zu der Versicherung Nr. ...9373 bestehe wegen anderer Versicherungsbedingungen leider nicht die Möglichkeit, ein befristetes Anerkenntnis auszusprechen, da jedoch zurzeit eine endgültige Entscheidung über die Leistungspflicht noch nicht möglich sei, biete sie auch zu diesem Vertrag die Zahlung der versicherten Rente vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 an. Die Klägerin und der Versicherte unterzeichneten daraufhin am 8. Dezember 1999 eine Vereinbarung zu der Versicherung Nr. ...9373 (Bl. 58 d. A.), wonach die Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung die vorgesehenen Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 erbringt und zum 1. Mai 2000 die Frage einer eventuellen Leistungsverpflichtung der Beklagten abschließend geprüft werden soll. Mit Schreiben vom 10. April 2000 (Bl. 59 - 60 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach einer erneuten Prüfung der Versicherte, Herr A., auf die Tätigkeit als Viehkaufmann im Hinblick auf beide Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen verwiesen werde, und stellte ihre Zahlungen zum 1. Mai 2000 ein. Die Klägerin begehrt daher die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten ab dem 1. Mai 2000 nebst Überschussbeteiligungen sowie die Zahlung zurückzuerstattender Versicherungsbeiträge ab Mai 2000 nebst Feststellung der Beitragsfreiheit für die Lebensversicherungen für die Zukunft. Die Klägerin hat vorgetragen,

der Versicherte könne seinen bisherigen Beruf als Viehhändler aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen durch den Bandscheibenvorfall nicht mehr ausüben. Er könne die anfallenden körperlichen Arbeiten nicht mehr verrichten und auch nicht auf den Beruf eines angestellten Viehkaufmanns mit vorrangig kaufmännischer Tätigkeit verwiesen werden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ...1373 eine monatliche Rente in Höhe von 1.605,71 € vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Juni 2000 und in Höhe von 1.668,61 € ab dem 1. Juli 2000 längstens bis zum 30. Juni 2021 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (bis zum 31. Dezember 2001) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab dem 1. Januar 2002) aus 1.605,71 € seit dem 1. Mai 2000 und dem 1. Juni 2000, aus jeweils monatlich weiteren 1.668,61 € seit dem 1. Juli 2000 zum jeweils 1. eines jeden Monats, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ...9373 eine Rente in Höhe von 2.101,11 € für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Juni 2001 und in Höhe von vierteljährlich 3.274,58 € ab dem 1. Juli 2001, längstens bis 2016, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz (bis 31. Dezember 2001) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab 1. Januar 2002) aus 2.101,11 € seit dem 1. April 2000 und aus jeweils weiteren 3.274,58 € seit dem 1. Juli 2000 bis zum 1. Oktober 2006 zum jeweils 1. eines jeden Vierteljahres, hilfsweise die Leistungen an Herrn A. zu erbringen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.887,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (bis 31. Dezember 2001) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab dem 1. Januar 2002) seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zusätzlich seit dem 1. Juli 2001 eingetretene Erhöhungen der Renten gemäß Antrag 1. und 2. zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der ab dem 1. Januar 2007 fälligen Beiträge für die bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungen Nr. ...9373 und ...1373 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,

der Versicherte sei weniger als 50 % berufsunfähig. Das Nachprüfungsverfahren habe wesentlich verbesserte Gesundheitsverhältnisse des Versicherten ergeben. Die Klägerin könne zudem ihren Betrieb so umorganisieren, dass der Versicherte nur noch kaufmännische Tätigkeiten zu verrichten habe. Der Versicherte sei auch auf eine kaufmännische Tätigkeit in einem Viehhandelsbetrieb oder Schlachthof zu verweisen. Das Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens (Prof. Dr. B.), das für Oktober 2002 eine Besserung des ursprünglichen Vorfalls L4/L5 mit der Folge einer Bewertung der Berufsunfähigkeit auf nur noch 35 % feststellte. Die Beklagte hat sich dann mit Schriftsatz vom 10. März 2003 (Bl. 434 d. A.) hierauf als Grundlage einer Nachprüfungsentscheidung berufen und für die Zeit ab Mai 2003 weitere Leistungen abgelehnt. Das Landgericht hat wie folgt entschieden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats ab dem 1. Mai 2000 eine monatliche Rente von 1.605,71 € bis zum 30. Juni 2000 und ab dem 1. Juli 2000 von 1.668,61 € bis zum Tode des Versicherten A., längstens bis zum 30. Juni 2021, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils monatlichen Rentenbetrag ab dem 1. eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Mai 2000. 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger die ab dem 1. Juli 2001 von der Beklagten gemäß dem Geschäftsergebnis festzustellenden Zusatzrenten aus der Überschussbeteiligung der Berufsunfähigkeitsversicherung der Lebensversicherung Nr. ...1373-6-01 zu gewähren sind. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.622,73 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.767,27 € seit dem 13. Oktober 2000 und aus jeweils weiteren 4.143,41 € seit dem 2. Mai der Jahre 2001 bis 2006 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2007 von den Beitragszahlungen für die Lebensversicherung Nr. ...1373-6-01 freigestellt ist. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es hat damit der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin bedingungsgemäße Leistungen aus dem Vertrag Nr. ...1373 begehrt, da für diesen Vertrag die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Versicherten anerkannt habe, wobei eine Befristung des Anerkenntnisses unwirksam sei. Da die Beklagte ein förmliches Nachprüfungsverfahren nicht eingeleitet habe, bliebe ihr nur der Einwand der Verweisbarkeit des Versicherten auf einen anderen Beruf. Dem Versicherten fehlten jedoch die für eine Innendiensttätigkeit erforderlichen kaufmännischen Voraussetzungen und er sei nicht verpflichtet, sich umschulen zu lassen. Hingegen hat es die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin bedingungsgemäße Leistungen aus dem Vertrag ...9373 begehrt, da es insoweit an einem wirksamen Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung der Beklagten fehle und die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens von Berufsunfähigkeit des Versicherten nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht habe führen können. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen, die Klägerin vollumfänglich, die Beklagte hinsichtlich der für die Zeit nach dem 1. April 2003 zugesprochenen Leistungen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten sei auch bezüglich des Vertrages Nr. ...9373 die Geltendmachung fehlender Berufsunfähigkeit des Versicherten wegen ihres auch zu diesem Vertrag vorliegenden Leistungsanerkenntnisses versagt. Jedenfalls aber liege bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Versicherten auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und macht weiterhin geltend, die Beklagte habe kein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchgeführt und könne den Versicherten nicht auf den Beruf des Viehkaufmannes verweisen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils über die mit dem angefochtenen Urteil hinaus erfolgte Verurteilung 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ...9373 eine Rente in Höhe von 2.101,11 € für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2000 und in Höhe von vierteljährlich 3.274,58 € ab dem 1. Juli 2000 bis zum Tod des Versicherten A., längstens bis 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (bis zum 31. Dezember 2001) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab dem 1. Januar 2002) aus 2.101,11 € seit dem 1. April 2000 und aus jeweils weiteren 3.274,58 € ab dem jeweils 1. eines jeden Vierteljahres, erstmals ab dem 1. Juli 2000, hilfsweise die Leistungen an den A. zu erbringen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.264,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (bis zum 31. Dezember 2001) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab dem 1. Januar 2002) seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Klägerin die ab dem 1. Juli 2001 von der Beklagten gemäß dem Geschäftsergebnis festzustellenden Zusatzrenten aus der Überschussbeteiligung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ...9373 zu gewähren sind; 4. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2007 von den Beitragszahlungen für die Lebensversicherung Nr. ...9373 freigestellt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage auch insoweit abzuweisen, als 1. die Verurteilung der Beklagten darüber hinausgeht, a) an die Klägerin im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats ab dem 1. Mai 2000 eine monatliche Rente von 1.605,71 € bis zum 30. Juni 2000 und ab dem 1. Juli 2000 von 1.668,61 € bis zum 1. April 2003 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils monatlichen Rentenbetrag ab dem 1. eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Mai 2000, b)an die Klägerin 12.430,23 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.767,27 € seit dem 13. Oktober 2000 und aus jeweils weiteren 4.143,41 € seit dem 2. Mai 2001 und dem 2. Mai 2002 sowie aus 1.381,14 € seit dem 2. Mai 2003, 2. die Feststellungen des Urteils darüber hinausgehen, dass der Klägerin die ab dem 1. Juli 2001 von der Beklagten gemäß dem Geschäftsergebnis festzustellenden Zusatzrenten aus der Überschussbeteiligung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Lebensversicherung Nr. ...1373-6-01 bis April 2003 zu gewähren sind. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend, für den Vertrag Nr. ...1373-6-01 sei ihre zunächst anerkannte Leistungsverpflichtung gemäß § 7 BB-BUZ durch das ordnungsgemäß durchgeführte Nachprüfungsverfahren und wegen der dabei festgestellten nicht 50 % betragenden Berufsunfähigkeit der versicherten Person entfallen. Zudem sei der Versicherte auf den Beruf eines Viehkaufmanns zu verweisen. Ein Anerkenntnis ihrer Leistungsverpflichtung hinsichtlich des Vertrages Nr. ...9373 liege nicht vor. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der erstinstanzlichen Beweisergebnisse auf die Vernehmung der Zeugin Ehefrau A. (Bl. 314 d. A.) und die Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. (Bl. 362, 480 d. A.) und H. (Anl. z. Bl. 568 d. A. u. Bl. 637 d. A.). II. Die Berufungen sind zulässig, jedoch ist nur die Berufung der Beklagten vollumfänglich begründet, während die Berufung der Klägerin nur zum Teil begründet ist. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit mit dieser bedingungsgemäße Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. ...9373 geltend gemacht werden. Die Berufung ist begründet, soweit mit der Klage Ansprüche bis einschließlich April 2003 geltend gemacht werden; darüber hinausgehende Leistungsansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Nach § 1 Nr. 1 der für diesen Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 16 d. A.) entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn der Versicherte zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Dies setzt nach § 2 Nr. 1 der vereinbarten Besonderen Bedingungen voraus, dass der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei teilweise Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind. Der Senat hat insoweit und auch im Übrigen keine Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin als Versicherungsnehmerin, da ihr Geschäftsführer A. zugleich die versicherte Person ist und mit der vorliegenden Prozessführung jedenfalls die Geltendmachung einer Versicherungsleistung an die Klägerin genehmigt hat. Die Klägerin erinnert zu Recht, dass die Erklärung der Beklagten vom 17. September 1999, von der Klägerin und Herrn A. am 8. Dezember 1999 unterzeichnet (Bl. 58 d. A.), die Anerkennung der Leistungspflicht der Beklagten wegen eingetretener Berufsunfähigkeit der versicherten Person auch hinsichtlich des Vertrages Nr. ...9373 darstellt. Zwar enthält die Vereinbarung den Hinweis, dass eine Entscheidung über eventuelle Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. ...9373-1-01 zurzeit abschließend noch nicht möglich ist und die Parteien ohne Präjudiz dahin übereinkommen, dass die Entscheidung zunächst bis zum 30. April 2000 ausgesetzt wird, weiterhin die Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 30. April 2000 die vorgesehenen Leistungen erbringt. Diese Formulierungen deuten zwar zunächst darauf hin, dass die Beklagte hinsichtlich dieses Vertrages kein rechtlich bindendes Leistungsanerkenntnis abgeben wollte. Gegen eine derartige Annahme spricht jedoch, dass die Beklagte mit dem beigefügten Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 56 - 67 d. A.) ausführlich darlegte, dass sie gemäß den vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Versicherungsvertrages Nr. ...1373-6-01 die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befristet für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 30. April 2000 unter Zurückstellung der Verweisbarkeit des Versicherten anerkennt und darauf hinweist, dass wegen anderer Versicherungsbedingungen sie zu der Versicherungsnummer ...9373-1-01 leider nicht die Möglichkeit habe, ein befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Unter Hinweis darauf, dass zurzeit eine endgültige Entscheidung über ihre Leistungspflicht noch nicht möglich sei, erklärte sie das Angebot, auch zu diesem Vertrag die versicherte Rente vom 1. Mai 1998 bis 30. April 2000 zu zahlen, und verwies hierzu auf die beigefügte Vereinbarung (Bl. 57 d. A.). Aus der Gesamtschau der Vereinbarung mit diesem beigefügten Schreiben der Beklagten vom 17. September 1999 ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, dass ihr insgesamt eine endgültige Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht möglich sei. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich - zumal die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bei beiden Verträgen gleich sind -, warum die Beklagte hinsichtlich des Vertrages Nr. ...1373 das Vorliegen von Berufsunfähigkeit hätte abschließend beurteilen, hinsichtlich des Vertrages Nr. ...9373 jedoch hierzu keine endgültige Entscheidung hätte treffen können. Die tatsächlichen Umstände waren daher für beide Verträge gleich gelagert, nämlich dass entweder bei dem Versicherten bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag oder hinsichtlich beider Verträge eine endgültige Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gerade noch nicht möglich war. Da die Beklagte bei vertragsgemäßem Vorgehen gehalten war, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt zu prüfen und sich zu erklären, ob und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistungspflicht anerkenne, die von der Beklagten verwendeten Bedingungen aber nur die Möglichkeit vorsehen, Berufsunfähigkeit zu verneinen oder zu bejahen (§ 5 BB-BUZ, Bl. 16 d. A.), hatte die Beklagte ihre Leistungspflicht im Falle des Vorliegens von Berufsunfähigkeit anzuerkennen und eine Lösungsmöglichkeit davon nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens (vgl. BGH VersR 2007, 777). Hier war nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten und der Vereinbarung bei deren Abschluss zwischen den Parteien ungeklärt, ob Berufsunfähigkeit - wie von der Klägerin behauptet - eingetreten war. Der in den Bedingungen zugesagten Entscheidung dieser Frage hat sich die Beklagte durch den Abschluss der Vereinbarung entzogen, die sie zur Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erst auf der Grundlage der zum 1. Mai 2000 gegebenen Sachlage verpflichtete. Die Beklagte hat sich damit eine Rechtsposition wie bei einer Leistungsablehnung verschafft und der Klägerin war mit dem Abschluss der Vereinbarung verwehrt, sich auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit schon zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt im Mai 1998 und den daraus folgenden Anspruch auf ein Anerkenntnis zu berufen, von dem sich die Beklagte erst bei Änderung der Gesundheitsverhältnisse - nach bis dahin fortbestehender Leistungspflicht - im Nachprüfungsverfahren hätte lösen können. Die vereinbarte Verschiebung der Prüfung des Eintritts eines Versicherungsfalls auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Vereinbarung stellte sich für die Klägerin - unabhängig von den ihr zwischenzeitlich zugute kommenden Kulanzleistungen der Beklagten - für den Fall als nachteilig da, dass sie den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BB-BUZ zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt hätte nachweisen können. Während es in einem solchen Fall nach den Bedingungen Sache der Beklagten gewesen wäre, ihre Leistungspflicht anzuerkennen mit der Folge, dass sie eine zum Wegfall der Berufsunfähigkeit führende Veränderung der für ihr Anerkenntnis maßgebenden Gesundheitsverhältnisse im Nachprüfungsverfahren hätte beweisen müssen, wurde der Klägerin mit Hilfe der Vereinbarung das Risiko aufgebürdet, den vollen Beweis eines Eintritts des Versicherungsfalls für einen Zeitpunkt nach dem Ende der zugesagten Kulanzleistungen zu führen. Die mit der Vereinbarung bezweckte Abweichung von der Rechtslage nach den Versicherungsbedingungen brachte mithin für die Klägerin erhebliche Nachteile mit sich. Diese wurden weder in der Vereinbarung noch in dem beigefügten Schreiben der Beklagten vom 17. September 1999 hinreichend aufgedeckt, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin und/oder der Versicherte diese Auswirkungen durchschaut hätte oder sie ihr hinreichend erläutert worden wären. Mithin kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Klägerin das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für den Zeitpunkt 1. Mai 2000 nachzuweisen hätte. Vielmehr hätte sie dies im Wege des Nachprüfungsverfahrens ihrerseits nachzuweisen gehabt. Zudem ist, da insoweit - zumindest zu diesem Zeitpunkt - keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person eindeutig ersichtlich ist, davon auszugehen, dass die Gesundheitsverhältnisse des Versicherten sich gegenüber der Antragstellung im Jahre 1998 nicht geändert haben. Diese haben die Beklagte jedoch zur Abgabe eines - unzulässig befristeten - Leistungsanerkenntnisses hinsichtlich des Vertrages Nr. ...1373 veranlasst. Daher ist von dem Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit - entsprechend diesem Anerkenntnis - auch für den weiteren Vertrag mit der Nummer ...9373 auszugehen. Insbesondere lässt auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten, das verbesserte Gesundheitsverhältnisse des Versicherten darlegt, keinen Rückschluss darauf zu, zu welchem Zeitpunkt vor dem Untersuchungstag durch den Sachverständigen diese Gesundheitsverbesserung eingetreten ist. Da der Beklagten aus den dargelegten Gründen jedoch die Beweislast für das spätere Nichtvorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab dem Zeitraum Mai 2000 obläge, könnte auch mit dem Sachverständigengutachten dieser Beweis nicht als geführt angesehen werden. Daher steht der Klägerin - ebenso wie nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts bezüglich des Vertrags Nr. ...1373 - auch aus dem Vertrag Nr. ...9373 der Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen in Form der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nebst Überschussbeteiligung und der Beitragsrückerstattung für den Zeitraum ab Mai 2000 zu. Dieser Anspruch ist jedoch für beide Verträge lediglich bis April 2003 begründet, für den darüber hinausgehenden Zeitraum stehen der Klägerin hingegen die geltend gemachten Leistungen nicht mehr zu. Insoweit erweist sich die Berufung der Klägerin als nur teilweise begründet, die Berufung der Beklagten demgegenüber als vollumfänglich begründet. Die Beklagte hat wirksam das Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ eingeleitet, das vorliegend zum Entfallen ihrer Leistungsverpflichtungen aus beiden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen führt. Nach § 7 Nr. 1 BB-BUZ kann der Versicherer nach Anerkennung oder Feststellung seiner Leistungspflicht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachprüfen, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Der Versicherer darf also seine Leistungen nur dann einstellen oder einschränken, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert oder er neue berufliche Fähigkeiten erworben hat. Das Nachprüfungsverfahren ermöglicht es dem Versicherer nicht, ohne derartige Änderungen die Frage der Berufsunfähigkeit, also etwa der Heilungsaussichten, den Einfluss der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Fähigkeit der Berufsausübung oder die Verweisungsmöglichkeiten neu zu beurteilen. Die in § 7 BB-BUZ getroffene Regelung erlaubt dem Versicherer nicht, den Sachverhalt vollständig neu zu beurteilen. Sie hat ihre Berechtigung, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kein Zustand von erwiesener endgültiger, sondern nur von voraussichtlicher Dauer ist. Der Versicherer bleibt jedoch grundsätzlich an sein Anerkenntnis gebunden und kann von ihm nur dann wieder abrücken, wenn er in dem vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf berufliche Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten führt (Senat Urteil vom 17. Dezember 2004 - 10 U 99/04 - VersR 2007, 824 = OLGReport 2007, 83; BGH VersR 1993, 562 ff). Der Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem späteren Gesundheitszustand muss ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in einem nach den Bedingungen erheblichen Ausmaß gebessert hat (Voit/Knappmann in Prölls/Martin VVG, 27. Aufl., § 7 BUZ Rdnr. 10, 11). Allerdings eröffnet die Regelung des § 7 Nr. 1 BB-BUZ dem Versicherer auch bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten den Weg zu einer Einstellung der nach seinem Anerkenntnis zu erbringenden Leistungen, wenn der Versicherte - nachträglich - neue berufliche Fähigkeiten erworben hat und aufgrund dieser in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die den Anforderungen des § 2 Nr. 1 der BB-BUZ entspricht. Lediglich Verweisungsmöglichkeiten, die dem Versicherer schon bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses zu Gebote standen, hat dieser auch für die Zukunft verloren (BGHZ 121, 284). Dabei setzt die Leistungseinstellung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ voraus, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist, dass sich also die insoweit maßgeblichen Umstände bereits geändert haben. Zukünftige Änderungen - mögen sie auch wahrscheinlich sein - geben dagegen ein Recht zur Leistungseinstellung nicht. Das gilt uneingeschränkt auch bei Berücksichtigung "neu erworbener Fähigkeiten". Sollen sie den Wegfall der Leistungspflicht begründen, weil der Versicherte durch sie in den Stand gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung entspricht, müssen sie erworben sein, nicht erst erworben werden können. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung müssen sämtliche Voraussetzungen der Verweisung auf eine andere Tätigkeit gegeben sein, nicht erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt (BGH VersR 1997, 436 ff). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ gegeben. Dabei steht der Wirksamkeit des von der Beklagten eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens nicht entgegen, dass die Beklagte das Ergebnis ihres Nachprüfungsverfahrens in einem Schriftsatz im laufenden Prozessverfahren (Schriftsatz vom 10. März 2003, S. 6, Bl. 434 d. A.) mitgeteilt hat. Der Versicherer kann die Mitteilung über das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz vornehmen (BGH VersR 2000, 171 ff) und sogar die Änderungsmitteilung im Rahmen des Rechtsstreits lediglich hilfsweise an den Versicherungsnehmer richten (BGH VersR 1996, 958 ff). Eine wirksame Mitteilung der Leistungseinstellung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ setzt voraus, dass der Versicherer seine Entscheidung nachvollziehbar begründet, was einen Vergleich des Gesundheitszustandes, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem späteren Gesundheitszustand erfordert. Diesen Voraussetzungen genügt der Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 2003. Die Beklagte weist dabei darauf hin, dass dem (gerichtlich eingeholten und daher auch der Klägerin zur Verfügung stehenden, folglich nicht mehr von der Beklagten an die Klägerin zu übersendenden) Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass bei dem Versicherten 1998 ein sequestrierter Vorfall L4/L5 mit deutlicher Wurzeltangierung bestand und nunmehr, im Jahre 2002, ein Sequester nicht mehr feststellbar sei und eine Wurzeltangierung ebenso wie das Lasègue-Zeichen nicht mehr gegeben seien. Damit wird hinreichend erkennbar, was sich tatsächlich am Gesundheitszustand des Versicherten gebessert haben soll, da zwei verschiedene Zustände untereinander verglichen werden, was ausreichend ist (BGH VersR 1993, 562). Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. B. bestand bei dem am 13. Oktober 2002 durchgeführten Computertomogramm der Lendenwirbelsäule des Versicherten bei diesem kein Sequester mehr und auch keine deutliche Wurzeltangierung (Bl. 385 d. A.). Indem die Beklagte sich auf diese medizinischen Feststellungen des Sachverständigen zur Begründung ihrer Nachprüfungsentscheidung bezogen hat, hat sie den ihr im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BB-BUZ obliegenden Beweis der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten geführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige mit einer ursprünglichen Feststellung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit gemäß § 2 BB-BUZ beauftragt wurde oder mit einer Überprüfung der Berufsunfähigkeit des Versicherten gemäß § 7 BB-BUZ. Voraussetzung einer wirksamen Mitteilung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ ist allein deren Nachvollziehbarkeit für den Versicherungsnehmer (BGH VersR 1993, 562, 1996, 958; OLG Düsseldorf RuS 2000, 125), was grundsätzlich nur erfordert, dass der Versicherer dem Ansprucherhebenden die für die Abschätzung des Prozessrisikos nötigen Informationen gibt (BGH VersR 93, 562). Der Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Versicherten im Juni 1999 vorlagen, die sich nunmehr nicht mehr klinisch nachweisen lassen. Nicht maßgeblich ist, dass weder der Sachverständige noch die Beklagte in ihrer Nachprüfungsmitteilung im Einzelnen dargestellt haben, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherte im Jahre 1999 nicht und nunmehr doch wieder ausführen kann. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter Berücksichtigung des zuvor vom Landgericht durch Vernehmung der Zeugin A. aufgeklärten und dem Sachverständigen vorgegebenen konkreten Berufsbilds des Versicherten dezidiert dargelegt, welche leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten von dem Versicherten aufgrund der von diesem geschilderten Beschwerdesymptomatik ausgeführt werden können, und dies mit einem Prozentsatz bezogen auf das Berufsbild bewertet. Dem medizinischen Befund des Sachverständigen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie erstinstanzlich nicht die von dem Sachverständigen festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person bestritten. Das erstmalig mit der Erwiderung auf die Berufung der Beklagten erfolgte Bestreiten der von dem Sachverständigen festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten (Bl. 795 d. A.) ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es weder einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde und auch nicht im ersten Rechtszug unterlassen wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die Bewertung des Sachverständigen, bei dem Versicherten liege zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2002 ein Grad der Berufsunfähigkeit von nur 35 % vor, da ihm leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten im Stehen und Sitzen möglich seien. Der Sachverständige ist hierzu auf Antrag der Klägerin bereits erstinstanzlich ergänzend befragt worden. Die Klägerin erinnert auch mit ihrem Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens nichts Erhebliches gegen die Bewertung des Sachverständigen. Zutreffend ist zwar, dass dem Versicherten keine Tätigkeit unter dauerhaften Schmerzen zugemutet werden kann. Der Sachverständige hat hierzu jedoch in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass nach seiner Auffassung dem Versicherten nur solche Tätigkeiten zuzumuten seien, die dessen Belastungsgrenze nicht überschreiten, wobei jedoch kurzfristige Überschreitungen mit einem kurzfristigen Schmerz für zumutbar anzusehen seien. Dieser Bewertung des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit entfällt nicht dadurch, dass überhaupt gelegentlich oder selten Schmerzen dabei auftreten können. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit muss nicht jedes Schmerzempfinden ausgeschlossen sein, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit - auch von sehr kurzfristigen Schmerzzuständen - nach dem normalen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu beurteilen. Danach erscheint eine Tätigkeit, bei der nur gelegentlich ein sehr kurzer Schmerzzustand entstehen kann, nicht als unzumutbar. Dies gilt vorliegend auch für die Anschaffung von Hilfsmaterial, wie zum Beispiel einen den Rücken entlastenden Traktorsessel, durch die Klägerin als Arbeitgeberin des Versicherten. Dass der Klägerin die Anschaffung eines entsprechenden Traktorsitzes - nicht eines komplett neuen Traktors - finanziell nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf eine nunmehr eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten hinweist, hat dies unberücksichtigt zu bleiben; insoweit besteht für sie lediglich die Möglichkeit eines erneuten Leistungsantrags an die Beklagte, die sodann das vorgesehene Prüfungsverfahren durchzuführen hätte. Die Beklagte hat somit ab Mai 2003 zu Recht die Leistung aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen der Klägerin im Hinblick auf die eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten verweigert. Auf die Frage, ob der Versicherte auf den Beruf des Viehkaufmannes verwiesen werden kann, kommt es daher nicht an. Da, wie bereits ausgeführt, die Beklagte für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten jedoch nur auf bereits bei dem Versicherten zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses oder der Nachprüfungsentscheidung nach § 7 BB-BUZ vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten abstellen kann, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Versicherte vorliegend nicht auf den EDV-Grundkenntnisse erfordernden kaufmännischen Beruf des Viehkaufmannes im Innendienst verwiesen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und die zugrunde liegenden Ausführungen der Sachverständigen H. Bezug genommen. Aus der Wirksamkeit der Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. März 2003 gemäß § 7 BB-BUZ folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten einen Monat nach Absendung der Mitteilung, mithin ab dem 1. Mai 2003. Die Berufung der Beklagten, mit der eben diese Leistungsfreiheit ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist daher vollumfänglich begründet, während die Berufung der Klägerin einen Teilerfolg lediglich bis April 2003 hat und für den darüber hinausgehenden Zeitraum zurückzuweisen ist. Auf die Berufung der Klägerin ist der Klage mithin für den Vertrag Nr. ...9373 sowohl hinsichtlich der begehrten Rentenzahlung nebst Überschussbeteiligung als auch der bis einschließlich April 2003 gezahlten und zurückzuerstattenden Beiträge stattzugeben, während die entsprechenden Ansprüche der Klägerin für den Vertrag Nr. ...1373 - die insoweit rechtskräftig festgestellt sind - auf die Berufung der Beklagten bis April 2003 zu befristen sind. Die von der Klägerin für den Vertrag Nr. ...1373 gezahlten und an diese zurückzuerstattenden Beiträge belaufen sich für den Zeitraum Mai 2000 bis April 2003 auf 12.430,23 €; insoweit ist das landgerichtliche Urteil durch die beschränkt eingelegte Berufung der Beklagten nebst den hierzu ausgeurteilten Zinsen rechtskräftig. Im Rahmen des Vertrages Nr. ...9373 hat die Klägerin dargelegt (Bl. 144 d. A.), dass sie in dem Zeitraum Mai 2000 bis März 2001 insgesamt 3.029,40 DM, somit 1.548,91 € an Beiträgen gezahlt hat, deren Rückforderung sie mit Schriftsatz vom 5. März 2001 (Bl. 142 - 145 d. A.) geltend gemacht hat. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 2. Mai 2001 zugegangen (Bl. 167 d. A.), so dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch gemäß § 291 BGB zu verzinsen ist. Die weiteren, im Zeitraum April 2001 bis April 2003 gezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 3.520,25 € hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. November 2006 (Bl. 629 - 633 d. A.) geltend gemacht, der der Beklagten noch am selben Tage zugegangen ist (Bl. 634 d. A.), so dass diese Beträge ab diesem Zeitpunkt gemäß § 291 BGB zu verzinsen sind. Der gesamte Beitragsrückerstattungsanspruch für den Vertrag Nr. ...9373 beträgt somit 5.069,16 €. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet. Auf die Berufungen ist daher das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern, die weitergehende Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Gegenstandswerte werden wie folgt festgesetzt: 1. Instanz: Antrag zu 1.: Rückstände 1.605,71 € x 2 + 1.668,61 € x 4 + Lfd. Rente 1.668,61 € x 42 = 79.967,48 € Antrag zu 2.: Rückstände 2.101,11 € + 3.274,58 € x 2 + Lfd. Rente 3.274,58 € x 14 = 54.494,39 € Antrag zu 3.: 38.887,53 € Antrag zu 4.: 5.000,00 € Antrag zu 5.: 18.802 x 80 % = 15.042 ,00 € insgesamt: 193.391,14 € 2. Instanz: Berufung Klägerin: zu Antrag zu 2.: 54.494,39 € zu Antrag zu 3.: 38.887,53 € - 27.622,73 € = 11.264,80 € zu Antrag zu 4.: 5.000 € x 40 % = 2.000,00 € zu Antrag zu 5.: 15.042 € x 25 % = 3.760,50 € insgesamt: 71.519,69 € Berufung Beklagte: zu Antrag zu 1.: 218 : 254 x 79.967,48 € = 68.633,51 € zu Antrag zu 3.: 27.622,73 € - 12.430,23 € = 15.192,50 € zu Antrag zu 4.: 5.000 € x 60 % x 85 % = 2.550,00 € zu Antrag zu 5.: 15.042 € x 75 % = 11.281,50 € insgesamt: 97.657,51 € 2. Instanz zusammen: 169.177,20 €.

Ende der Entscheidung

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