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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 10 U 880/02 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2 n. F.
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Hat der Berufungskläger sich vor Ablauf der Äußerungsfrist nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in erkennbar abschließender Weise und ohne Vorbehalt weiterer Ergänzung zu dem ihm erteilten Hinweis geäußert, kann die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch vor Ablauf der Äußerungsfrist zurückgewiesen werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 U 880/02

in Sachen

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 17. Februar 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin wird aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Januar 2003 dargelegten Gründen - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - zurückgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2003 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F. zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH Beschluss vom 4.7.2002 - V ZB 16/02 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beurteilung der Frage, ob die Dokumentationspflicht im konkreten Fall verletzt ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 153.387,56 € (300.000 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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