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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 10 U 903/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
VVG § 61
Grobe Fahrlässigkeit durch Steckenlassen des Zündschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit gegen Diebstahl.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Januar 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu Eigen macht.

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, die Beklagte sei nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil ihr Geschäftsführer den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe; der Grundsatz, dass das Zurücklassen eines unverschlossenen Fahrzeugs grob fahrlässig sei, unterliege im Einzelfall im Hinblick auf die konkrete Zeitdauer und die Möglichkeit der Beobachtung des Fahrzeugs Einschränkungen. Dies sei vorliegend der Fall, da sich ihr Geschäftsführer unmittelbar an dem Fahrzeug mit Blickrichtung Fahrertür beim Schließen der Heckklappe befunden habe.

Das Landgericht hat zu Recht eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Geschäftsführer der Klägerin, der das Verhalten ihres Geschäftsführers als Repräsentant zuzurechnen ist, angenommen. Durch das Abstellen des Fahrzeugs in unverschlossenem Zustand und mit eingestecktem Zündschlüssel wird die Gefahr der Entwendung ganz erheblich erhöht. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in räumlicher Nähe zu dem Fahrzeug befunden hat, nichts zu ändern. Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich seiner Aufmerksamkeit zeitweilig entzogen (wobei dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Klägerin sich entsprechend seinen jeweiligen Angaben unmittelbar an dem Kofferraum, unmittelbar hinter diesem oder etwa zwei Meter von dem Fahrzeug entfernt befunden hat), was sich daran zeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach eigenen Angaben das Einsteigen des Täters in das Fahrzeug nicht optisch wahrgenommen hat, sondern zunächst ausschließlich akustisch durch das Zuschlagen der Fahrertür und das sich anschließende Wegfahren des Fahrzeugs (Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin vom 29. Juni 2005, Bl. 23 d.A.).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 28.525,02 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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