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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 10 U 928/02
Rechtsgebiete: VVG, AERB 87


Vorschriften:

VVG § 1
AERB 87 § 7 Nr. 1 b)
AERB 87 § 7 Nr. 1 aa)
AERB 87 § 7 Nr. 1 bb)
1. Beim behaupteten Einbruchsdiebstahl genügt der VN seiner Beweislast bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet wurde. Neben dem äußeren Bild eines Diebstahls müssen sich Einbruchsspuren feststellen lassen. Hierfür genügt, wenn Spuren im Türbereich vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass außer einem Schraubendreher auch ein Werkzeug mit breiteren Auflagenfläche (Nageleisen, Kuh-/Geißfuß) verwendet worden ist.

2. Für ein ordnungsgemäßen Verschließen im Sinne von § 7 Nr. 1 b) aa) und bb) AERB 87 reicht es aus, dass Außen- und Innentür jeweils nur eintourig abgeschlossen wurden, auch wenn eine Sicherungsvorrichtung mit zweitouriger Verriegelung vorhanden war. Eine Verpflichtung, stets zweitourig abzuschließen, muss eindeutig und unmissverständlich vereinbart sein.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 928/02

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 20. März 2003

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. Juni 2003.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung auf Leistungen wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls von Bundesliga-Fanartikeln in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, am 21.3.1998 habe ihre Geschäftsführerin das Lager als Letzte zwischen 10.00 und 10.30 Uhr verlassen. Sie habe sowohl die Außen- als auch die Innentür verriegelt, und zwar jeweils mindestens einmal umgeschlossen. Ob sie zweimal umgeschlossen habe, wisse sie heute nicht mehr. Als sie am 23.3.1998 gegen 7.30 Uhr wieder zu dem Lager gekommen sei, habe sie festgestellt, dass beide Türen lediglich angelehnt und die Rahmen beider Türen beschädigt worden seien. Sie habe ferner festgestellt, dass im Innern des Lagers die Räumlichkeiten verwüstet und Fan-Artikel im Wert von 353.604,90 DM gestohlen worden seien.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Einbruchsdiebstahl sei nur vorgetäuscht worden. Die vorgefundenen Beschädigungen seien nicht geeignet gewesen, die Türen in verschlossenem Zustand zu überwinden. Außerdem sei die Beklagte leistungsfrei, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Türen zweitourig zu verriegeln.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 180.795,31 € nebst Zinsen entsprochen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. März 2003 die Berufung zurückgenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1) Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte unter weitergehender Klageabweisung verurteilt, an die N Sparkasse einen Betrag von 180.795,31 € nebst Zinsen seit 10.8.1998 zu zahlen. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin der Nachweis eines Einbruchdiebstahls gelungen ist. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchsdiebstahl bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist. Beim Einbruchsdiebstahl genügt es indes nicht, dass der Versicherungsnehmer nur das äußere Bild eines einfachen Diebstahls nachweist. Es müssen sich zusätzlich auch Einbruchsspuren feststellen lassen (BGH VersR 96, 187; 95, 956; Prölss/Kollhosser, VVG Kommentar, 26. Aufl. § 49 Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Demgegenüber ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Einbruchsdiebstahl nur vorgetäuscht war.

Die Beweisaufnahme vor der Kammer hat ergeben, dass sowohl an der Eingangstür (Außentür) als auch an der Tür zum Lagerraum (Innentür) Beschädigungen festgestellt wurden. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat angegeben, dass sie nach Verlassen des Lagers am 21.3.1998 die Außen- und Innentür verriegelt und mindestens einmal umgeschlossen habe. Ob sie zweimal umgeschlossen habe, wisse sie nicht mehr. Nachdem sie am 23.3.1998 gegen 7.30 Uhr wieder zum Lager gekommen sei, habe sie festgestellt, dass beide Türen lediglich angelehnt und Rahmen beider Türen beschädigt worden seien. Diese Darstellung lässt sich mit den Feststellungen der Sachverständigen durchaus in Einklang bringen.

a) Hinsichtlich der Außentür hat der als Zeuge vernommene Sachverständige des Landeskriminalamtes bekundet, dass er mit seinem Kollegen beim Eintreffen am Tatort eine ganze Reihe von Beschädigungen im Rahmenbereich und auch am Türblatt habe feststellen können, die miteinander korrespondiert hätten. Auch habe man feststellen könne, dass außer einem Schraubendreher auch ein Werkzeug mit einer breiteren Auflagenfläche, wie ein Nageleisen (auch als Kuhfuß oder Geißfuß bezeichnet), verwendet worden sei. Ihnen sei es mit ihren Werkzeugen, u.a. Schraubendreher, jedoch nicht gelungen, eine eintourig verriegelte Tür aufzubrechen, ohne weiteren Schäden zu verursachen. Mehrere Tage später hat der von der Beklagten beauftragte Privatsachverständige versucht, Aufbruchversuche an der Türe zu vollziehen. Der Sachverständige hat diesbezüglich in seinem Gutachten festgestellt, dass das Falzmaß der Tür bei der Überprüfung mit einem Schraubendreher und einem Geißfuß erweitert werden konnte. Der Sachverständige schloss nicht aus, dass eine erfolgreiche gewaltsame Überwindung der Zusatzrollenverschlüsse habe vorgenommen werden können. Dies wäre dann auch ursächlich für die entstandenen Kantenabrundungen gewesen, die auch bereits vor dem Versuch des LKA vorhanden waren. Aufgrund der zwischenzeitlich vom LKA Mainz und dem Sachverständigen vollzogenen Aufbruchsversuche und hinterlassenen Spuren war es dem gerichtlichen Sachverständigen schließlich nicht mehr möglich, eine Differenzierung derart vorzunehmen, welche Spuren unmittelbar nach dem mutmaßlichen Einbruch bereits vorhanden waren und welche nachträglich gesetzt worden sind. Ausgehend von den Feststellungen des als Zeugen vernommenen Sachverständigen des LKA's des KHK und des Privatsachverständigen, ist der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die verschlossene Außentür im oberen und im unteren Bereich aufgebrochen worden sein muss.

Die Berufung greift diesbezüglich die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Sie meint, es genüge nicht, dass irgendwelche Hebelspuren, Absplitterungen und sonstige Beshädigungen an der Tür festgestellt worden seien, die nicht geeignet seien, den Nachweis für einen Einbruchdiebstahl zu erbringen. Nach den Feststellungen sämtlicher Sachverständigen ist es indes möglich, mittels eines Nageleisens mit einem längeren Hebelarm auch eine eintourig verschlossene Tür zu öffnen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass offensichtlich infolge des Aufbrechens der Eingangstür der Türrahmen in Teilbereichen gerissen sei, wobei nicht ausgeschlossen werde könne, dass die Blende erst bei einem der letzten Hebelansätze des Einbrechers gerissen sei. Der Sachverständige dem eine Rekonstruktion aufgrund der gerissenen Blende und des somit zum Aufhebeln fehlenden Gegenlagers nicht mehr möglich war, hat darauf verwiesen, dass es dem Sachverständigen im Rahmen seines Versuchs trotz gerissenen Rahmens bei Verwendung eines Nageleisens zumindest gelungen sei, das Falzmaß der Tür soweit zu erweitern, dass alle Rollenverschlüsse nicht mehr in die Schließstücke eingriffen. Deshalb sind die Feststellungen des Sachverständigen in sich nachvollziehbar und überzeugend. Die Rüge der Berufung, der Sachverständige habe sich entgegen den Vorgaben des Beweisbeschluss vom 4.2.1999 nicht ausreichend mit den Zeugenaussagen und dem Behördengutachten des LKA Mainz befasst, geht fehl.

Die Tatsache, dass nur an den Schließplatten 3 und 4, nicht aber an den Schließplatten 1 und 2 Kantenabrundungen festgestellt wurden (GA 382), steht dem Nachweis eines Einbruchs nicht zwingend entgegen, auch wenn der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung hierzu zunächst ausführte, die Frage, ob die Tür in eintourig verschlossenen Zustand aufgebrochen worden sein könne, wenn nur Kantenabrundungen (Spuren) an den Schließplatten 3 und 4 vorhandenen seien, lasse sich nicht eindeutig mit ja oder nein beantworten. Denn der Sachverständige hat auf weiteres Befragen dazu erklärt, dass dies grundsätzlich möglich sei, die Schwierigkeit aber darin bestehe, dass die Rekonstruktion mit falschem Werkzeug durchgeführt worden sei.

Der Senat erachtet die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (Antrag der Beklagten BB 4, GA 458) als nicht geboten, da sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, dass aufgrund der durch das LKA Mainz und des Privatsachverständigen vorgenommenen Rekonstruktionsversuche und Spurensetzung eine erneute Rekonstruktion vor Ort nicht mehr möglich ist und sich nunmehr keine neueren Erkenntnismöglichkeiten eröffnen.

b) Auch die an der Innentür festgestellten Spuren sprechen für einen Einbruchsdiebstahl. Bei der Innentür handelt es sich um eine Holztür mit Glaseinsatz, deren Verglasung intakt war. Dem Sachverständigen des LKA Mainz, dem Zeugen war es zwar trotz erheblichen Kraftaufwandes zunächst nicht möglich, die Tür mit einem verwendeten Schraubendreher zu öffnen. Nach den Bekundungen des Zeugen seien der obere Schließbolzen und auch der Riegel zwar aus ihren Aufnahmen heraus gekommen, die Tür sei aber von ihrem unteren Schließbolzen gehalten worden. Den Zeugen und sei es erst gelungen, die Tür bei eintourig verschlossenem Zustand zu öffnen, nachdem von ihnen eine zusätzliche Hebelspur gesetzt worden sei. Sowohl den Beamten des LKA als auch dem Privatsachverständigen ist es letztlich gelungen, die nur eintourig verschlossene Zwischentür auszuhebeln. Der Sachverständige verwies dabei in seinem Gutachten vom 7. Februar 2000 (Seite 12-16, GA 259 - 263) darauf, dass die Beamten der Kriminalinspektion Neuwied bei ihrem Eintreffen am Tatort eine Hebelspur in Höhe von 21 cm vorgefunden hätten, während die Beamten des LKA Spuren erst ab einer Höhe von 131 cm beschrieben hätten. Der Privatsachverständige G habe wiederum Spuren erst ab einer Höhe von 40 cm zugrunde gelegt.

Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass es durchaus denkbar sei, dass die Einbrecher in Höhe von ca. 21-23 cm ein Werkzeug angesetzt und dabei die eintourig verriegelte Tür mit einem Hebelwerkzeug aufgebrochen hätten. Nach Beurteilung aller Spurensicherungsberichte, Gutachten, Lichtbilder und Zeugenaussagen sprächen mehr Umstände dafür, dass die Innentür in eintourig verschlossenem Zustand aufgebrochen worden sei. Die von der Berufung (BB 5/6, GA 459/460) hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Die Beamten des LKA und der von der Beklagten beauftragte Sachverständige haben die von den Beamten der Kriminalinspektion Neuwied vorgefundene Spur in Höhe von ca. 21 cm lediglich als Druck- oder Oberflächenspur interpretiert und nicht in ihre Erwägungen einbezogen, obgleich der Einsatz eines geeigneten Hebelwerkzeuges, wie eines Nageleisens bzw. Kuh- oder Geißfußes, mit dieser Spur sehr gut korrespondiert.

c) Die von der Berufung auf S. 6 und 7 der Begründungsschrift (GA 460/461) vorgebrachten Bedenken, die einem Einbruchsdiebstahl entgegenstehen könnten, sind nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls darzutun.

In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Neuwied (2080 JS 36213/99.12 Ls) hat sich der Vorwurf, die Geschäftsführerin der Klägerin habe den behaupteten Einbruchdiebstahl lediglich vorgetäuscht, nicht bestätigt. Die Geschäftsführerin der Klägerin und ein weiterer Angeklagter sind rechtskräftig freigesprochen worden (GA 327). In dem Strafurteil des Amtsgerichts Neuwied vom 1.Oktober 2001 wird hierzu ausgeführt: Zwar habe für eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls gesprochen, dass die Zeugen übereinstimmend im Ermittlungsverfahren angegeben hatten, sie hätten am Samstag, dem 21. März 1998, nachmittags unweit vom Firmengelände der Klägerin einen Mann über längere Zeit gesehen, der Kartons aus dem Lager der Firma zu einem VW-Bus der Firma transportiert, dort eingeladen habe und schließlich weggefahren sei. Die Zeugen vermochten anlässlich einer Wahlgegenüberstellung in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts den vermeintlichen Fahrer und Mitangeklagten der Geschäftsführerin der Klägerin nicht zu identifizieren. Vielmehr hat einer der Zeugen sogar den anwesenden und sich für eine Wahlgegenüberstellung zur Verfügung stellenden Richter am Amtsgericht als mutmaßlichen Täter bezeichnet. Dass diese Zeugenaussagen nicht geeignet sind, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Verdacht eines nur vorgetäuschten Diebstahls keiner weiteren Erörterung. Entsprechendes gilt für die Behauptung die Zeugen hätten am Tattag ein Firmenfahrzeug gesehen.

Auch die Tatsache, dass die Betriebsstätte der Klägerin nur ca. 50 m von der Wohnung der Geschäftsführerin der Klägerin entfernt ist und der Vorplatz der Betriebsstätte von deren Grundstück eingesehen werden kann, ist kein gewichtiges Indiz für einen nur vorgetäuschten Diebstahl. Denn fest steht, dass sich die Geschäftsführerin zur Tatzeit auf einer Familienfeier befunden hat. Dass sich die Geschäftsführerin der Klägerin damit nur ein Alibi verschaffen wollte, bleibt bloße Spekulation.

2) Die Beklagte ist auch nicht wegen etwaiger Verstöße gegen die Versicherungsvertragsbedingungen leistungsfrei.

Leistungsfreiheit nach § 14 Nr. 2 Satz 2 AERB 87 liegt nicht vor. Hiernach ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn eine Täuschung des Versicherungsnehmers durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt ist. Das Gegenteil ist der Fall. Die Geschäftsführerin der Klägerin wurde rechtskräftig freigesprochen.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß 16 Nr. 5 b AERB 87 leistungsfrei geworden gemäß. Hiernach hat ein Versicherer ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erledigung einer strafrechtlichen Untersuchung, die aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet worden ist. Vorliegend ist die strafrechtliche Untersuchung mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts abgeschlossen. Daher besteht ein solches Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers nicht mehr.

Die Berufung führt schließlich ohne Erfolg an, die Beklagte sei jedenfalls wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften leistungsfrei geworden.

Die Klägerin hat nicht gegen die Bestimmungen des § 7 Nr. 1 b) aa) oder bb) AERB 87 verstoßen.

§ 7 Nr. 1 b) aa) AERB 87 bestimmt, dass der Versicherungsnehmer, solange die Arbeit ruht, die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsortes stets geschlossen zu halten hat.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin sowohl Außen- als «auch Innentür eintourig abgeschlossen hat. Damit waren die Türen ordnungsgemäß verschlossen. Die Beklagte ist nicht deshalb leistungsfrei geworden, weil der Versicherungsnehmer das Türschloss nur einmal, statt zweimal umschlossen hat. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat den von ihr geschuldeten Sicherheitsstandard nicht unterschritten. Die Klägerin war nicht verpflichtet, an den Türen zu ihren Lagerräumen zweitourig verschließbare Schlösser anzubringen. Diese zusätzliche Sicherungsmöglichkeit begründet für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführerin keine Obliegenheit, von sämtlichen Sicherungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Nach § 7 Nr. 1 b) bb) AERB 87 hat der Versicherungsnehmer alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen. Entgegen den Ausführungen der Berufung liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht vor. Dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ist schon nicht zu entnehmen, dass eine Sicherungsvorrichtung mit zweitouriger Verriegelung bei Antragstellung bereits vorhanden war. Aus dem von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten "Antrag auf Sicherheitspaket für Handel und Handwerk" geht lediglich hervor, dass ein bündiges Zylinderschloss, Rosette/Beschlag von innen verschraubt, an allen Betriebsaußentüren vorhanden war (Anlage zum Schriftsatz vom 24.1.2002 GA 350). Auch sind nicht zusätzlich Sicherungen vereinbart worden. Im Übrigen wäre aus der Sicht des Senats eine Verpflichtung, stets zweitourig abzuschließen, eindeutig und unmissverständlich besonders zu vereinbaren gewesen.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei geworden. In dem unterbliebenen doppelten Umschließen liegt weder eine Abweichung von dem vom Versicherungsnehmer geschuldeten Sicherheitsstandard noch ein grob fahrlässiges Abweichen von dem Sicherheitsstandard, der jedem Versicherten einleuchten musste.

Die Beklagte ist schließlich nicht gemäß 13 Nr. 1 e AERB 87 leistungsfrei geworden. Danach hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls jede für Ursache und die Höhe des Schadens dienliche Auskunft zu erteilen. Hierzu gehören in erster Linie wahrheitsgemäße Angaben. Die Geschäftsführerin hat hierzu angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie die Türen einmal oder zweimal verriegelt habe, jedenfalls habe sie abgeschlossen. Mit dieser Erklärung genügte die Klägerin ausreichend dem Auskunftsinteresse der Beklagten. Dass angeblich die Geschäftsführerin der Klägerin gegenüber dem Privatsachverständigen geäußert habe, die Türen, die schwer gängig seien, würden niemals zweimal verschlossen, steht dem nicht entgegen. Eine Obliegenheitsverletzung ist nicht ersichtlich. Ein einmaliges Abschließen der Türen war zudem nach den Vertragsbedingungen ausreichend.

3) Das Landgericht hat auch der Höhe nach den Schaden zutreffend ermittelt. Die von der Klägerin vorgelegte Stehlgut- und Inventurliste ist von der Beklagten nicht angegriffen worden. Der vom Privatsachverständigen der Beklagten vorgenommene Abzug im Hinblick auf eine Inventurdifferenz von 3 % des Warenwerts findet in den Vertragsbedingungen der Beklagten keine Grundlage. Auch der weitere Abschlag von 5 % wegen angeblicher Schwerverkäuflichkeit der Ware ist nicht berechtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Die Ausführungen der Berufung im Schriftsatz vom 31.1.2003 (GA 499) geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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