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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: 10 U 929/01
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7 I
AUB 88 § 1 III
AUB 88 § 1 IV
AUB 88 § 2 III
Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn das Gericht den behandelnden Arzt nur als sachverständigen Zeugen vernommen, ihn aber nicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt hat. Die Durchführung eines medizinischen Fachgesprächs zwischen sachverständigem Zeugen und gerichtlichem Sachverständigen ist nicht geboten, wenn die beweisbelastete Partei dies nicht beantragt hat und sich aus den Arztberichten und Gutachten keine wesentlichen Differenzen ergeben, die von Amts wegen die Durchführung eines medizinischen Fachgesprächs erfordern.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 929/01

Verkündet am 15. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 15.000,--€ abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auszahlung einer Invaliditätsentschädigung sowie die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes nebst Genesungsgeld in Anspruch.

Zugunsten des Klägers, der bis zum vermeintlichen Eintritt der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit 1995 als selbständiger Plakatierer tätig war, bestehen auf der Grundlage der Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zwei Unfallversicherungsverträge, die nach Eintritt des Invaliditätsfalles eine Grundleistung von 260.000,00 DM und 125.000,00 DM vorsehen mit einer jeweiligen Progressionsstaffel bei Vorliegen der Vollinvalidität. Des weiteren steht dem Kläger aufgrund der vorbezeichneten Versicherungsvertragsverhältnisse ein Anspruch auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes mit Genesungsgeld zu, sofern sich unfallbedingt die Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung ergibt.

Der Kläger behauptet, er sei am 26. September 1995 mit dem Ziel, in der F straße und in der W gasse in Koblenz die dort vorhandenen Plakatwände neu zu gestalten, mit seinem PKW zu einem nahegelegenen Parkplatz gefahren. Von dort habe er sich mit seinem Arbeitsgerät zu Fuß in Richtung der vorgenannten Einsatzorte begeben. Eine zwei Meter lange ausziehbare Aluminiumleiter habe er so über die rechte Schulter gehängt, dass er den rechten Arm zwischen zwei Sprossen durchgesteckt habe; einen Eimer mit Kleister habe er in der linken Hand gehalten. Nach ca. 20 bis 30 m sei er über eine Bodenunebenheit gestolpert und dabei mit der Leiter an eine Hauswand gestoßen. Daraufhin sei er zu Boden gefallen. Dies habe dazu geführt, dass sich die rechte Halsseite beim Sturz schlagartig verdreht habe und die Halswirbelsäule erheblich verletzt worden sei. Da er in der linken Hand den Eimer mit Kleister getragen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Sturz rechtzeitig abzufangen. Im Folgenden sei er weder in der Lage gewesen, den rechten Arm, noch den Kopf zu bewegen. Es sei ihm nur unter Mithilfe von Passanten gelungen, vom Boden aufzustehen.

Anschließend habe er seine Tochter, die Zeugin Anja XX, angerufen. Diese habe ihn zur Notversorgung in das Brüderkrankenhaus in Koblenz verbracht. Der Kläger behauptet, er habe in Folge des Unfallereignisses eine schwere HWS-Kontusion mit Fraktur der Halswirbelkörper C 5/6 sowie eine schwere Distorsion der Halswirbelsäule, mithin ein komplexes Cervicalsyndrom, erlitten. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen sei zusätzlich ein breitbasiger med.-lat.li betonter Prolaps der HWK 5/6, eine breitbasige med. betonte und weitgehend knöchern überbaute stärkere Protrusion der HWK 4/5 sowie eine breitbasige nahezu vollständig überbaute Protrusion der HWK 6 bis 7 diagnostiziert worden.

Aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen sei er seit dem 26. September 1995 arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger ist daher der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Nachdem er zunächst auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung sowie um deren Verurteilung zur Zahlung eines Krankenhaustagegeldes mit Genesungsgeld angetragen hatte, hat er schließlich im Wege der Leistungsklage insgesamt die Auszahlung der Versicherungssumme begehrt.

Er hat beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, an ihn 398.647,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Unfallhergang bestritten und insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl in der vier Monate nach dem streitgegenständlichen Geschehen überreichten Schadensanzeige als auch gegenüber den erstbehandelnden Arzt des Brüderkrankenhauses, Dr. G., eine abweichende Darstellung des Ereignisses gegeben habe. Im Übrigen hat die Beklagte den Grad der von dem Kläger behaupteten Invalidität sowie die Ursächlichkeit des "Unfalls" für den Eintritt des Wirbelsäulenschadens bestritten.

Das Landgericht hat über den Unfallhergang sowie über die Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für das bei dem Kläger diagnostizierte Schadensbild Beweis erhoben durch Zeugenvernehmungen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J. H.. Es hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens vor: Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und beruhe im übrigen auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage. Er habe sich bezüglich der nach dem Unfall erhobenen Diagnose und des Bestehens einer Invalidität auf das sachverständige Zeugnis Dr. B. bezogen. Diesem Beweisangebot sei das Landgericht nicht nachgegangen. Dr. B. sei aufgrund seiner medizinischen Sach- und Fachkunde genauso geeignet und berufen, die Zusammenhangs- und Invaliditätsfrage als sachverständiger Zeuge zu beurteilen, wie der gerichtlich bestellte Gutachter. Da Dr. B. ihn, den Kläger, in dem in Rede stehenden Zeitraum selbst behandelt habe, stehe seine Beurteilung auf wesentlich bessere Grundlage. Es hätte nahe gelegen, Dr. B. in Anwesenheit des gerichtlichen Gutachters zu vernehmen, um die aufgetretenen Divergenzen nach Möglichkeit im gemeinsamen Fachgespräch zu beheben. Es sei zu berücksichtigen, dass ihn der Gerichtsgutachter im Gegensatz zu Dr. B. erst 5 Jahre nach dem Unfall untersucht habe. Dr. B. habe entgegen dem gerichtlichen Gutachter einen Wirbelkörperfrakur festgestellt. Jedenfalls habe eine schwere HWS-Kontusion vorgelegen. Der Gerichtsgutachter sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass seit September 1996 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr vorgelegen hätten. Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe, sei ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld gegeben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 398.647,50 DM und 10 % Zinsen hieraus seit dem 29.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht die Klage abgewiesen. Es wäre verfahrensfehlerhaft gewesen, wenn das Gericht den den Kläger behandelnden Arzt Dr. B. als sachverständigen Zeugen vernommen oder ihn als Sachverständigen bestellt hätte, da dieser befangen sei. Die von Dr. B. gezogenen Schlussfolgerungen seien im übrigen als Fehldiagnosen anzusehen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H. habe mit großer Sorgfalt alle zur Beurteilung der Beweisfragen relevanten Erkenntnisse einschließlich der Befunde und Diagnosen der den Kläger behandelnden Ärzte geprüft und sei zu dem in jeder Hinsicht überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Kläger keine schwere HWS-Kontusion und ebensowenig eine schwere Distorsion der HWS erlitten habe und dass das behauptete Unfallereignis noch nicht einmal geeignet gewesen sei, derartige Folgen hervorzurufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zahlung einer vertraglichen Versicherungsleistung in Form der mit der geltend gemachten Invaliditätsentschädigung noch in Gestalt eines Krankenhaustagegeldes und Genesungsgeldes zu.

1) Voraussetzung für einen Invaliditätsanspruch gemäß § 7 I AUB 88 ist, dass die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Gemäß § 1 III AUB 88 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gemäß § 1 IV AUB 88 gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird (1) oder Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln, gezerrt oder zerrissen werden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind gemäß § 2 III (2) u.a. Schädigungen an Bandscheiben, es sei denn wenn ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 88 die überwiegende Ursache ist.

a) Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auch zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass das behauptete Unfallereignis vom 26. September 1995 zu keiner Invalidität des Klägers geführt hat. Jedenfalls ist das Unfallereignis, wenn es so wie vom Kläger behauptet stattgefunden hat, nicht die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschäden des Klägers und die behauptete Invalidität.

Nach den medizinischen Befunden der den Kläger behandelnden Ärzte sowie des Gutachters führte das Unfallereignis zu einer Prellung im Bereich des Halses rechtsseitig sowie einer möglichen Schlüsselbeinfraktur rechtsseitig. Es konnten keine wesentlichen eindeutigen posttraumatischen Veränderungen, die auf eine Fraktur i.H.v. HWK 5/6 schließen lassen, festgestellt werden. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ergab sich aufgrund der Untersuchungsbefunde kein Verdacht auf eine discoligamentäre Instabilität als wesentliche relevante Folge einer entsprechenden Fraktur. Ein gering ausgeprägtes HWS-Syndrom - so der Sachverständige - sei lediglich auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Aufgrund der vorstehend getroffenen Feststellungen gelangt der Sachverständige widerspruchsfrei und mit in sich schlüssiger und verständlicher Argumentation zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Ereignis objektiv nicht geeignet gewesen sei, eine schwere HWS-Kontusion mit Fraktur der Halswirbelkörper C 5 und C 6 herbeizuführen und tatsächlich eine solche Folge auch nicht aufgetreten sei. Der verheilte Schlüsselbeinbruch habe nicht zur funktionellen Einschränkung geführt. Spätestens seit September 1996 sei eine durch das Unfallgeschehen bedingte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben, so dass die von dem Kläger vorgetragene Beschwerdesymptomatik ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf eventuelle Vorschädigungen oder degenerative Veränderungen zurückzuführen sei. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen, die sich auch der Senat zu eigen und zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht hat, ist davon auszugehen, dass eine durch das hier streitige Unfallgeschehen herbeigerufene dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht gegeben ist.

b) Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme in verfahrensfehlerhafter Weise erlangt, weil es den Arzt Dr. B. nicht zum Sachverständigen bestellt bzw. ihn nur als sachverständigen Zeugen zu den nach dem Unfall erhobenen Befunde und Diagnosen, nicht aber zur Frage des Bestehens einer Invalidität und einer Zusammenhangsfrage vernommen habe. Auch habe die Kammer kein Fachgespräch zwischen Dr. B. und dem Gerichtsgutachter Dr. H durchgeführt. Eine Bestellung von Dr. B. als Sachverständigen war bereits deshalb nicht angezeigt, weil er der behandelnde Arzt des Klägers war und die Beklagte diesen Arzt aufgrund seiner Nähe zum Patienten und Voreingenommenheit mit Recht wegen Besorgnis der Befangenheit hätten ablehnen können. Die Bestellung eines neutralen Sachverständigen war deshalb geboten.

Soweit nicht ausschließlich sachverständige Fragen in Rede standen, sondern in das Wissen des sachverständigen Zeugen Dr. B. gestellte Behauptungen hinsichtlich des seinerzeit vom Kläger geschilderten Unfallhergangs und des bis Dezember 1995 diagnostizierten Beschwerdebildes, hat das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 19.6.1998 den Facharzt für Orthopädie Dr. B. vernommen. Die Kammer hat damit ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass Dr. B aufgrund seiner Sachkunde und seiner zeitlichen Nähe zum Unfallgeschehen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers gewinnen konnte, die aufgrund des späteren Zeitablaufs einem gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr zugänglich waren. Eine weitergehende Vernehmung von Dr. B hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Invalidität war nicht angezeigt und betraf ausschließlich sachverständige Fragen, die vom Gerichtsgutachter beantwortet werden konnten. Die Durchführung eines medizinischen Fachgesprächs zwischen Dr. B und Prof. Dr. H hat der Kläger nicht beantragt.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich zwischen der Auffassung von Dr. B und Prof. Dr. H und auch den übrigen Ärzten keine Divergenzen in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woher die Berufung die Behauptung nimmt, dass gesichert davon auszugehen sei, dass 1995 bzw. 1996 eine Fraktur des Wirbelkörpers vorgelegen habe, die auf den bisher begutachteten und vom Gerichtsgutachter selbst veranlassten Röntgenaufnahmen nicht mehr zu erkennen seien. Aus den Arztberichten von Dr. B ergeben sich jedenfalls keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Fraktur. In dem Arztbericht vom 10.11.1995 (GA 150) heißt es zur Diagnose : "Progredient verlaufendes C-8-Syndrom rechts bei Zustand nach schwerer Prellung und Quetschung der rechten Regio collis vom 27.09.1995 einerseits sowie bei ct-gesichertem Mehretagenbandscheibenvorfall und massiver cervicaler Osteochondrose mit reaktiver ossärer Einengung der Neuroforamina....Mit großer Wahrscheinlichkeit kam es bei dem Sturz mit der Krafteinwirkung einer Metalleiterkonstruktion im Bereich der rechten Regio collis zu einer partiellen Substanzschädigung im Sternocleidomastoideus mit Hämatombildung, ggf. auch partielle Plexus Schädigung. Geklagt wird über eine rechts ausstrahlende progredient verlaufende Dysaesthesie, Hypaesthesie und initiale Einschränkung der Motorik im Sinne eines C-8-Syndroms. Der Pat. ist Rechtshänder und insofern in seiner Tätigkeit als Plakatierer beruflich behindert, darüberhinaus besteht natürlich eine Einschränkung, z.B. beim Autofahren. computertomographie wurden Mehretagenhandscheibenvorfälle im mittleren und unteren cervicalen Drittel, in Verbindung mit reaktiven ossären Einengungen der Neuroforamina, beschrieben. Klinisch fand sich heute eine massive Palpationsempfindlichkeit über der rechten Regio collis mit auffallender Hypaesthesie, c-8-Syndrom, dabei auch bereits beginnende Einschränkung der Motorik. Röntgenologisch an der HWS keine Hinweise für eine alte oder frische knöcherne Verletzung, jedoch massive Bandscheibendegeneration schwerpunktmäßig der Etagen C 6/7, C 7/0 1 sowie C 4/5. Neben einer ausgeprägten zirkulären spondylo-osteophytaeren Kantenausziehung mit Retrospondylosen auch auf den vorliegenden Nativaufmahmen deutliche ossäre Verlegung der Neuroforamina, u.a. C 6/7, C 7/0 1. Unter Berücksichtigung des Ct-Befundes einerseits, des Unfallmechanismus andererseits und des progredienten Verlaufes kann prognostisch die Möglichkeit einer weiteren Substanzschädigung im C-7/8-Wurzelbereich nicht ausgeschlossen werden, so dass eine operative Revision erforderlich werden könnte...."

In dem weiteren Arztbericht vom 9.1.1996 (GA 56) heißt es :

"Röntgenologisch an der Halswirbelsäule schwere Osteochondrose der Etagen C 1 bis 7 mit reaktiven spondylo-osteophytaeren Kantenabstützungen. Bei Retrospondylosen partielle ossäre Einengung der Neuroforamina C 4 bis 7 beidseits. Massive osteophytaere Ausziehung und Deformierung der unkovertebralen Gelenkfortsätze. Unklare knöcherne Strukturen im Bereich des Wirbelkörpers und Bogens c 5/6. Im Rahmen einer neurochirurgischen konsilliarischen Untersuchung wurde der Befund als Frakturfolge in Verbindung mit dem stattgehabten Trauma interpretiert. Eine weiterführende kernspintomographische Untersuchung der HWS unter Funktionsbedingungen ergab den Befund einer ausgedehnten Osteochondrose C 4/5, C 5/6, c 6/7 mit Retrospondylen, schwerpunktmäßig C 5/6. Der vordere Liquorraum war, insbesondere auf der Höhe C 4/5 und C 5/6, weitgehend aufgebraucht. Eine Myelokompression war nicht nachweisbar. Darüber hinaus in Reklination Protrusion C 3/4, die zu Turbolenzen im vord. Liquorraum führte. Gleichzeitig zeigte sich eine Art Zangenwirkung bei in den hinteren Spinelkanal hervorragenden kleinen Wirbelgelenken. Das Halsmark war regelrecht abgrenzbar."

Das bedeutet, dass selbst Dr. B nicht gesichert von einer Fraktur eines Wirbelkörpers ausgeht, aber von einer eindeutigen degenerativen Veränderung der Bandscheiben. Dass bei dem Kläger degenerative Veränderungen vorliegen, ergibt sich auch aus den Einschätzungen von Dr. G. (Anlage B 3 GA 74), der davon sprach, dass alles für ältere Schädigungen und nicht für ein Unfallereignis spricht. Nach den vorliegenden Angaben habe auch kein Unfall stattgefunden, sondern der Kläger habe über HWS-Beschwerden nach längerer Tätigkeit im Überkopfarbeiten mit starken Schmerzen in der rechten Schulter und Nacken geklagt. Dr. Sch. ist von einem HWS-Distorsionstrauma und degenerativen Veränderungen der HWS mit Segmentstörungen HWK 4/5/6/7 ausgegangen (Anlage B 4 GA 76).

Aufgrund des von Prof. Dr. H vorgelegten Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung der weiteren Arztgutachten ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht, auf jeden Fall aber nicht überwiegend auf das Unfallgeschehen (§ 2 III (2) AUB 88) zurückzuführen sind, dadurch bedingt keine Invalidität des Klägers eingetreten ist.

Dem Kläger steht somit keinen Anspruch auf eine versicherungsvertragliche Invaliditätsentschädigung zu.

2) Auch der weitergehend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes mit Genesungsgeld scheidet aufgrund der zu dem vorbezeichneten Anspruch getroffenen Erwägungen aus.

Nach § 7 IV (1) der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist auch die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes an einen durch die Unfallfolgen bedingten stationären Krankenhausaufenthalt geknüpft, so dass eine Leistungspflicht im vorliegenden Fall entfällt. Der Aufenthalt im Russischen Hof war indes nicht unfallbedingt bzw. durch ein überwiegend auf einen Unfall beruhendes Ereignis zurückzuführen. Im übrigen verlangt § 7 IV AUB 88 eine vollstationäre Heilbehandlung, wobei ein Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten nicht genügt. Der Aufenthalt im Russischen Hof ist aber eher als Kuraufenthalt oder Reha-Maßnahme einzustufen.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 203.825,23 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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