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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 10 U 981/99
Rechtsgebiete: BörsG, ZPO


Vorschriften:

BörsG § 53 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
1. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank liegt nicht vor, wenn der Kunde bei Geschäftsanbahnung bereits über ein besonderes Wissen auf dem Gebiet des Wertpapierwesens verfügt, von der Bank über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt wird, Szenarien anhand von Videoaufnahmen und Aufzeichnungen der Sat 1-Telebörse durchgespielt werden, der Kunde im täglichen Kontakt mit der Bank steht, Geschäfte in Millionengrößenordnung tätigt, schließlich Verluste erleidet.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 981/99

Verkündet Am 6. Juli 2001

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 40.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs.2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aus der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit vom Kläger getätigten Wertpapiergeschäften.

Der Kläger hatte ca. 450.000,-- DM, die aus dem Verkauf eines geerbten Hauses stammten, bei der Volksbank W in Standardaktien und festverzinslichen Wertpapieren angelegt, im Frühsommer 1988 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstandssprecher der VR-Bank R. eG (nachfolgend als Beklagte bezeichnet), die zwischenzeitlich mit der M Volksbank fusioniert hat und nunmehr unter der Bezeichnung M Volksbank eG firmiert (GA 460, 495) sowie einem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn P statt. Man kam überein, dass der Kläger nunmehr sein Depot zu der Beklagten übertragen würde. Am 15.6.1988 eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein Wertpapierdepot und übertrug am 26.8.1988 seinen Depotbestand, daneben noch von seiner bisherigen Hausbank einen Geldbetrag von 138.000,-- DM.

Ab Oktober 1988 nahm der Kläger in zunehmendem Maße Börsentermingeschäfte wahr. Er stand dabei überwiegend in geschäftlichem Kontakt mit dem Mitarbeiter und Anlagenberater der Beklagten, dem Zeugen P. Wie sich dieser geschäftliche Kontakt im einzelnen gestaltete, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 23.1.1990 unterzeichnete der Kläger ein Formblatt der Beklagten "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften".

Auch nach dem 23.1.1990 nahm der Kläger noch bis 1995 Börsentermingeschäfte wahr. Im Zusammenhang mit diesen Wertpapiergeschäften erlitt der Kläger erhebliche Verluste, für die er die Beklagte verantwortlich macht.

Der Kläger hat vorgetragen,

zwischen den Parteien sei ein Anlagenberatervertrag zustande gekommen und er habe nur deshalb Verluste erlitten, da die Beklagte ihrer daraus resultierenden Aufklärungspflicht im Hinblick auf das Risiko von Börsentermingeschäften nicht nachgekommen sei. Diese Aufklärungs- und Beratungspflichten des Kreditinstituts gingen über die Vorlage eines Informationsblattes hinaus.

Der Kläger sei im Wertpapierhandel völlig unerfahren gewesen. Insbesondere habe er sich nicht mit Börsentermingeschäften ausgekannt. Die Initiative zum Kauf entsprechender Optionsscheine sei stets von dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen P, ausgegangen. Es sei sogar vorgekommen, dass der Zeuge P ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger Optionsscheingeschäfte durchgeführt und sie sich erst nachträglich von ihm habe genehmigen lassen. In keinem Falle habe er, der Kläger, sich an den Zeugen P gewandt und diesem dezidiert einen Wertpapierkaufauftrag über ein bestimmtes Wertpapier ohne jegliche Alternative erteilt. Der Zeuge P sei überwiegend aus eigener Initiative telefonisch an den Kläger herangetreten und habe diesem den Erwerb diverser DTB-Optionen bzw. Optionsscheine empfohlen.

Aufgrund seiner Unerfahrenheit sei er beratungsbedürftig gewesen. Dies sei auch für die Beklagte erkennbar gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, er bedürfe keiner Beratung. Die Beklagte, bzw. deren Mitarbeiter, hätten ihn nicht ordnungsgemäß über die Risiken von Börsentermingeschäften informiert. Planspiele, wie von der Beklagten behauptet, hätten nicht stattgefunden. Ebenso wenig habe man Lerneinheiten der SAT-Telebörse besprochen. Auch seien vor dem ersten Kauf mit dem Kläger keine Szenarien durchgespielt worden. Das Informationsblatt vom 23.1.1990 sei ihm lediglich per Post zugeschickt worden, ein Beratungsgespräch, in welchem der Inhalt des Informationsblattes erläutert worden wäre, habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Insbesondere sei nicht jede einzelne Position mit ihm durchgegangen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich als sein eigener Vermögensverwalter geriert oder gar seinen Beruf aufgegeben, um sich künftig seinen Wertpapiergeschäften zu widmen und auf diese Weise sein Einkommen zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht als börsentermingeschäftsfähig zu bezeichnen. Vor Unterzeichnung des Informationsblattes am 23.1.1990 sei der Kläger nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen und somit die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Geschäfte unverbindlich.

Bei einer Saldierung der einzelnen Geschäfte ergebe sich, dass für die Zeit bis zum 23.1.1990 ein Verlust in Höhe von 28.990,23 DM und für die Zeit nach dem 23.1.1990 ein Gesamtverlust in Höhe von 296.429,39 DM zu verzeichnen sei. Darüber hinaus sei ein Zinsverlust für den Anlagezeitraum von 1989 bis 1995 in Höhe von 164.970,- DM entstanden. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er das investierte Anlagekapital als Festgeld angelegt zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 6,11%.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 490.389,62 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

zwischen den Parteien sei kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Es habe sich lediglich um einen Depotverwaltungsvertrag gehandelt. Der Kläger sei keinesfalls unerfahren gewesen. Er habe bereits vor Übernahme des Depots durch die Beklagte in größerem Umfang mit Wertpapieren gehandelt. Zum Zeitpunkt der Depoteröffnung sei das Vermögen des Klägers nicht nur in konservativen Anlageformen, in DM-Festgeldern angelegt gewesen, sondern zu 60% in Aktien und Währungen. Von 1988 bis 1995 habe er bei der Beklagten ein Volumen von mehr als 1,6 Mio. DM bei 167 Kaufordern und 103 Verkaufsordern samt 81.390 Stück abgewickelt. Infolge dieser Aktivitäten sei das Wertpapierdepot des Klägers in der Folgezeit auf 939.000,-- DM angewachsen und er habe beispielsweise in 1989/1990 Gewinne in Höhe von rd. 154.000,- DM realisiert.

Die Entscheidung, ein bestimmtes Börsentermingeschäft vorzunehmen, sei stets vom Kläger gefällt worden. Lediglich sei mit dem Kläger vereinbart gewesen, dass der Zeuge P ihn anrufe und telefonisch über die neuesten Marktentwicklungen informiere. Dies sollte deshalb geschehen, damit der Kläger seine eigenen Entscheidungen über die Ordererteilung treffen konnte. Der Kläger habe sich nach seinen Angaben aufgrund seiner Studien in Börseninformationsdiensten dazu entschlossen, sich neuen Anlageformen zuzuwenden. Die Initiative zum Kauf solcher Optionsscheine sei stets vom Kläger und nicht von der Beklagten ausgegangen. Der Kläger habe sogar verlangt, dass die Beklagte ihre Provisionssätze und ihre Depotgebühren ihm gegenüber verringern müsse, weil sie lediglich aufgrund seiner Initiative eine reine Abwicklungsleistung vollzogen hatte. Man habe dann in der Tat die Provisionssätze und Depotgebühren aus diesem Grunde reduziert.

Der Zeuge P habe den Kläger lediglich beraten, aber keine konkreten Kaufempfehlungen ausgesprochen. Der Kläger sei insbesondere schon vor dem ersten Optionsgeschäft in den Räumen der Beklagten und später auch bei sich zu Hause mehrmals von den Zeugen P und S auf die Risiken von Optionsgeschäften hingewiesen worden. Man habe einzelne Szenarien vor dem ersten Kauf durchgespielt. Auch vor der Unterzeichnung des Informationsblattes sei der Kläger ausführlich beraten worden. Als dem Kläger das Informationsblatt am 23.1.1990 vorgelegt worden sei, habe man ihm dieses ausführlich erläutert und sei jede einzelne Position mit ihm durchgegangen.

Der Kläger habe sich zunehmend als sein eigener Vermögensverwalter geriert. Die Geschäfte des Klägers seien professionelle Eigeninitiativen des Klägers gewesen aufgrund der von ihm propagierten eigenen Verwaltung seines Vermögens. Ab Ende 1988/Anfang 1989 habe der Kläger immer häufiger davon gesprochen, sein Geld für sich arbeiten zu lassen. Der Kläger habe sich auch als ausgezeichnet informiert bezeichnet. Er habe erklärt, er bedürfe keiner Beratung, er wünsche aber sehr wohl Informationen, um dann jeweils selbst gegenüber der Beklagten Weisungen zu erteilen.

Der Kläger habe sich u.a. auch an Börsenspielen über die Apotheker- und Ärztebank beteiligt, er habe täglich die Börsennachrichten in den verschiedenen Trendmedien verfolgt und sich nachmittags die SAT 1-Telebörse angesehen. Zweimal pro Woche habe der Kläger für mehrere Stunden bei der Beklagten gesessen, um deren Informationen zu studieren und die Börsenentwicklung direkt am Bildschirm zu verfolgen. Schließlich sei der Kläger auch als börsentermingeschäftsfähig anzusehen, da er in der Absicht gehandelt habe, mit Hilfe der erwarteten Gewinne eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen. Seine Tätigkeiten seien auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet gewesen. Schließlich habe der Kläger vor dem 23.1.1990 getätigte Geschäfte später anerkannt, indem er in verstärktem Umfange auch später Börsentermingeschäfte vorgenommen habe, ohne sich auf eine angeblich fehlende Börsentermingeschäftsfähigkeit zu berufen.

Die Beklagte bestreitet eine Kausalität der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung für die Entstehung des vom Kläger behaupteten Schadens. Darüber hinaus bestreitet sie auch die Schadenshöhe.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme und Vernehmung der Zeugen K, E, Z und von O, P und S die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Berufung vertritt die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt, die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Das Landgericht sei unzutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Der Kläger habe sich im Hinblick auf Börsentermingeschäfte nicht als erfahren geriert. Die Aufklärungsbedürftigkeit ergebe sich auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Kapitalanlagengeschäfte auf Kreditbasis durchgeführt worden seien. Es habe auch kein Beratungsverzicht des Klägers vorgelegen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Initiative zu einem Geschäft von dem Kläger oder der Bank ausgegangen sei. Der Kläger sei nicht mit gezielten Aufträgen im Hinblick auf konkrete Optionsscheine ohne den Wunsch einer Beratung an die Beklagte herangetreten. Es habe sich bei dem Kläger nicht um einen spekulativ orientierten Kunden gehandelt. Die vor dem 23.1.1990 durchgeführten Börsentermingeschäfte seien wegen mangelnder Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers unwirksam gewesen. Seine Geschäftstätigkeit sei nicht als berufs- oder gewerbsmäßig anzusehen.

In der Regel habe Herr P aus eigener Initiative telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen und ihm den Kauf des jeweiligen Optionsscheines empfohlen. Er habe sich auf die Empfehlung des Herrn P verlassen und die entsprechende Kauforder erteilt. Abgesehen davon habe es Optionsscheingeschäfte gegeben, die Herr P ohne vorherige Rücksprache mit ihm durchgeführt habe und die Herr P sich erst nachträglich von ihm habe gleichsam genehmigen lassen. Er habe sich in keinem Fall mit einem vorgefassten Kaufentschluss an Herrn P gewandt und diesem dezidiert einen Wertpapierkaufauftrag über ein bestimmtes Wertpapier ohne jegliche Alternative erteilt. Auch die jeweiligen Verkäufe seien zuvor mit Herrn P abgesprochen gewesen und seien auf Empfehlung von Herrn P oder Herrn S erfolgt. Die Initiative zu den Kapitalanlagegeschäften sei nicht von ihm ausgegangen. Er sei aufklärungsbedürftig gewesen. Es habe keinen Beratungsverzicht seinerseits gegeben. Die Beklagte sei nicht bloße Orderannahmestelle gewesen.

Zu keinem Zeitpunkt habe ein Anlage- bzw. Beratungsgespräch stattgefunden, in welchem er über die Funktionsweise von Optionsscheinen und die mit einer Anlage in Optionsscheinen verbundenen Risiken, auch im Zusammenhang mit einer Kreditfinanzierung, aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei er zu keinem Zeitpunkt von Herrn P oder Herrn S auf die Risiken von Optionsgeschäften hingewiesen worden. Vor dem Erwerb des ersten Optionsscheins am 28.10.1988 (Lfd. Nr. 31 der Aufstellung K 1) sei keine Aufklärung hinsichtlich der Risiken von Optionsgeschäften und Optionsscheingeschäften erfolgt. Mit ihm seien keine Planspiele durchgeführt, Lerneinheiten der SAT-Telebörse besprochen oder Szenarien durchgespielt worden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 490.389,62 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

zwischen dem Kläger und ihr sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger habe lediglich Kaufaufträge erteilt. Sie habe gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflichten verletzt. Der Kläger habe sich als ausgezeichnet informiert bezeichnet und erklärt, er bedürfe keiner Beratung, wünsche aber sehr wohl Informationen, um dann jeweils selbst Weisungen zu erteilen, welche Geschäfte ausgeführt werden sollten. Sie habe gegenüber dem Kläger dementsprechend keine Empfehlungen ausgesprochen, sondern sie habe den Kläger lediglich seinem Wunsch entsprechend informiert. Der Kläger habe daher weder aufgrund von Empfehlungen des Herrn P Optionsscheine erworben noch habe Herr P ohne Rücksprache mit dem Kläger für diesen Optionsscheingeschäfte durchgeführt. Bei den Geschäften des Klägers habe es sich vielmehr um professionelle Eigeninitiativen des Klägers aufgrund der von dem Kläger propagierten Verwaltung eigenen Vermögens gehandelt. Der Kläger habe sogar verlangt, dass sie ihre Provisionssätze und Depotgebühren ihm gegenüber verringern müsse, weil sie lediglich aufgrund seiner Initiative eine reine Abwicklungsleistung vollzogen habe.

Die Initiative mit Optionen zu handeln, sei von dem Kläger im April 1989 ausgegangen. Der Kläger sei vor dem ersten Optionsgeschäft im April 1989 von Herrn P und Herrn S sowohl in ihrem Hause, als auch in seinem Hause mehrfach umfassend und eingehend Über die Anlageformen bei Optionen und verwandten Geschäften und die Wirkungsweise von Aktien- und Devisen- Optionsscheinen (Laufzeit, Verfallstermin, Aufgeld, Hebelwirkung, Risiken) beraten und auf die Risiken von Optionsgeschäften unterrichtet worden. Mit ihm sei die praktische Entwicklung von Optionen durchgespielt worden. Bevor der Kläger nach dem 23. Januar 1990 erstmals Optionsgeschäfte an der DTB getätigt habe, seien mit ihm u.a Lerneinheiten der Telebörse Sat 1 durchgearbeitet worden. Ihm sei ein Options-Rechner überlassen worden. Käufe und Verkäufe» seien mit dem Kläger auf dem Papier getestet worden, um so den Markt kennen zu lernen. Die Lerneinheiten in der SAT 1-Telebörse seien auf Video aufgezeichnet und mit dem Kläger studiert und diskutiert worden. Vor dem ersten Kauf hätten Herr P und Herr S mit dem Kläger Szenarien durchgespielt, um die Risiken transparent zu machen.

Als dem Kläger das Informationsblatt "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" vor dem 23.1.1990, wohl am 10.1. bzw. 17.1.1990, vorgelegt worden sei, sei es ihm ausführlich erläutert und jede einzelne Position mit ihm durchgegangen worden. Der Kläger habe dieses Informationsblatt dann mitgenommen, weil er es zu Hause noch einmal in Ruhe habe lesen wollen. Zu Hause habe er das Informationsblatt unterschrieben und es sodann mit der Post an sie zurückgesandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen verwiesen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

1) Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte weder für die Zeit vor dem 23.1.1990 noch für die Zeit danach zu.

a) Ob zwischen dem Kläger und der Beklagten stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ist, mag offen bleiben. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages in der Regel stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGHZ 123, 126, 128 = WM 1993, 1455, 1456; 100,117,118 f.). Danach ist für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob die Kläger von sich aus bei ihrer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollten oder ob der Anlageberater der Beklagten die Kläger aufgefordert hat, ihn zu einem Gespräch über die Wiederanlage der fällig gewordenen Sparsumme aufzusuchen. Ein gesonderter Beratungsvertrag kommt dagegen nicht zustande, wenn der Kunde von sich aus der Bank unmittelbar einen Auftrag erteilt, eine von ihm bestimmte Vermögensanlage zu den von ihm vorgegebenen Parametern zu erwerben. Durch die unbedingte Erteilung eines gezielten Auftrags gibt der Kunde zu erkennen, dass er eine Beratung durch die Bank nicht wünscht und nicht benötigt (Raeschke-Kessler, WM 1993, 1830, 1831). Der Senat braucht dieser Frage nicht weiter nachzugehen, weil aufgrund der Beweisaufnahme unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden zur Überzeugung des Senats feststeht (§ 286 ZPO), dass die Beklagte ihren im konkreten Fall gegebenen Aufklärungs- und Beratungspflichten nachgekommen ist. Dabei ist zwischen einer allgemeinen Beratung über die Funktionsweise von Börsentermingeschäften und den damit verbundenen Gefahren und der konkreten Anlage, wie sie letztlich vom Kläger vorgenommen wurde, zu unterschieden.

b) Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 128 = WM 1993, 1455, 1456). Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGHZ 123,129 = WM 1993, 1455, 1456 ). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also »anlegergerecht« sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096).

c) In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85 - WM 1987,531,532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (vgl. BGHZ 100,117,121 f.). Zusammenfassend ist zu bemerken, dass eine Bank bei der Anlageberatung den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen hat (»anlegergerechte« Beratung); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (»objektgerechte« Beratung) (BGHZ 123,126). Bei Optionsscheingeschäften ist insbesondere auf den Verfall dieser Papiere zum Fälligkeitszeitpunkt und auf die Möglichkeit, dass sie bei ungünstigem Kursverlauf durch den Hebeleffekt schon während der Optionsdauer jeden Wert verlieren können, hinzuweisen (OLG Frankfurt a.M. WM 1993, 684; WM 1994, 542, 544).

d) Für den Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten ist von Bedeutung, dass es sich bei den vom Kläger vorgenommenen Wertpapiergeschäften um Börsentermingeschäfte handelte. Nach § 53 Abs. 2 BörsG war die Beklagte gehalten, dem Kläger in schriftlicher Form die Risiken von Börsentermingeschäften und Optionsgeschäften darzulegen und so die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers kraft Information herzustellen. Dem Kläger wurde das Informationsblatt über die Risiken von Optionsgeschäften am 23.1.1990 vorgelegt und vom ihm unterschrieben. Ein derartiges Informationsblatt leistet jedoch nur die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und die Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Inwieweit eine weitergehende Aufklärung des Kunden erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles (vgl. BGH WM 1997, 811; OLG Hamm, WM 1997, 568). Maßgeblich sind insoweit die für das Anlageinstitut erkennbar zutage tretenden Umstände. Der konkrete Beratungsbedarf und damit Inhalt und Umfang der Beratungspflichten wird wesentlich durch den Kenntnisstand des Kunden über die Anlagemöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken und durch sein Anlageziel bestimmt (BGH WM 1993, 1455, 1456). Die Pflicht der Bank, insoweit nach dem Kenntnisstand ihres Kunden zu forschen, darf dabei nicht überspannt werden. Gibt der Kunde fälschlich vor, über das ihm konkret zur Anlage empfohlene neue Finanzprodukt bereits informiert zu sein, so muss die Bank nicht nachprüfen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Sie schuldet ihm dann keine Aufklärung. Auch bei Börsentermingeschäften braucht die Bank ihre Ratschläge niemandem aufzudrängen, der angibt, keine Beratung zu wünschen (BGH NJW 1998, 2673; BGH WM 1996, 1214; BGH WM 1997, 309).

2) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lässt sich eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten seitens der Beklagtem nicht begründen. Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse im Handel mit Wertpapieren und Börsentermingeschäften kein besonderer Beratungsbedarf bestanden hat, im übrigen die Beklagte den Kläger über Risiken von Börsentermingeschäften ausreichend aufgeklärt hat. Dieses Beweisergebnis hat sich auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bereits vor seinem Wechsel seiner Geschäftsbeziehungen von der Wiesbadener Volksbank zur Beklagten über ein Wertpapierpapierdepot verfügte, das aus Standardaktion und festverzinslichen Wertpapieren bestanden hatte. Die Beklagte durfte bereits aus den Besonderheiten der Anbahnung der Geschäftsbeziehung davon ausgehen, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Kunden über ein besonderes Wissen auf dem Gebiet des Wertpapierwesens verfügte. Denn Grund für den Wechsel zur Beklagten war, dass der Kläger mit der Kooperation und dem Informationsverhalten seiner früheren Bank unzufrieden war. Dies zeigt bereits, dass der Kläger bei den von ihm beabsichtigten Wertpapiergeschäften eine besondere Erwartungshaltung hatte, die ihn von einem normalen Kunden unterscheidet und heraushebt. Der Zeuge P hat hierzu ausgeführt, dass der Geschäftskontakt mit dem Kläger durch den Vorstand unter seiner, des Zeugen, Hinzuziehung erfolgte. Man habe dem Kläger gewissermaßen ein umfassendes Serviceprogramm angeboten im Sinne einer umfassenden regelmäßigen Information über wichtige Börsendaten und Entwicklungstendenzen. Im Einzelnen habe dies so ausgesehen, dass die Beklagte durch ihre Bankangestellten den Kläger mehrfach täglich telefonisch zu fest vereinbarten Zeiten informiert habe. Bevor der Kläger mit seinem Depotbestand zu der Beklagten gewechselt sei, sei zunächst gewissermaßen ein Testlauf durchgeführt worden, ob die Beklagte den Leistungserwartungen und Informationsbedürfnissen des Klägers genüge. Der Kläger habe wiederholt auch von sich angerufen und Informationen gefordert, teilweise auch bereits am frühen Morgen. Der Zeuge P hat für den Senat nachvollziehbar und anschaulich dargelegt, dass die Beklagte versucht habe, den regelmäßigen Informationsverpflichtungen durch entsprechende Anrufe nachzugehen. In der Folgezeit sei es dann erst zur sukzessiven Depotübertragung des Klägers und damit dann auch zum Entstehen von Geschäftsbeziehungen über die Informationskooperation hinaus gekommen. Das Geschäftsvolumen habe sich bis zur Berufsaufgabe des Klägers (April 1989) in relativ bescheidenem Umfang in der Größenordnung von 600.000 DM (bis April 1989) bewegt. In der Folgezeit nach der Aufgabe der Berufstätigkeit des Klägers habe sich das Ganze dann in die Millionengrößenordnung gesteigert, und zwar bereits in einem etwa gleich langen Zeitraum von etwa neun Monaten. In diesen zweiten neun Monaten habe sich das Geschäftsvolumen auf 4,5 Mio. DM bei 187 Transaktionen in dem besagten Zeitraum gesteigert.

Die Abwicklung der verschiedenen Aufträge sei ab 1989 so erfolgt, dass er, der Zeuge, einerseits regelmäßig Informationen ungefragt an den Kläger gegeben habe, auch an Tagen, an denen sich im Übrigen nichts Besonderes ereignet habe, andererseits es auch immer wieder zu gezielten Anfragen des Klägers zu einzelnen Papieren oder sonstigen Detailfragen der Börsenentwicklung gekommen sei, bei denen entsprechende Auskünfte dann teilweise telefonisch erteilt, teilweise auch bei jeweils längeren Aufenthalten des Klägers in der Bank erteilt worden seien. Auch habe er, der Zeuge, den Kläger zu Hause aufgesucht und mit Informationen allgemeinerer Art, wie Unterrichtung über neuere Entwicklungen am Kapitalmarkt, versorgt.

b) Der Zeuge P hat für den Senat glaubhaft bekundet, dass er gegenüber dem Kläger keine konkreten Empfehlungen hinsichtlich des Kaufs von Wertpapieren, insbesondere Optionsscheinen, ausgesprochen habe. Vielmehr habe es sich ausschließlich um allgemeine Informationen gehandelt. Der Zeuge versicherte, dass er ohne vorherige Rücksprache und Billigung des Klägers keine Geschäfte vorgenommen habe. Auch bei Urlauben sei es zu Geschäften immer nur aufgrund vorheriger telefonischer Absprache gekommen. Geschäfte des Inhalts und Umfangs, wie sie der Kläger vorgenommen habe, seien von keinem anderen Kunden der Bank getätigt worden. Der Zeuge hat auch überzeugend dargelegt, dass von Seiten der Bank keine Empfehlungen hinsichtlich des Kaufs bestimmter Anlagen erfolgt seien. Denn ansonsten wären diese Empfehlungen auch gegenüber anderen Kunden erfolgt, was nicht der Fall gewesen sei. Der Zeuge präzisierte anschaulich, wie sich die Geschäftsbeziehung gestaltete. Der Kläger habe gestützt auf Informationen des Effektenspiegels dezidierte Aufträge erteilt, bis hin zur Angabe der Wertpapierkennnummer. Soweit vereinzelt Nebenangaben gefehlt hätten, seien diese Angaben von der Bank als Dienstleistung ergänzt worden. Wenn bestimmte Bedenken bestanden hätten, etwa z.B. bei Optionen mit relativ kurzen Restlaufzeiten, sei der Kläger auf entsprechende Risiken und Bedenken hingewiesen worden, der Auftrag auf Wunsch des Klägers aber dennoch ausgeführt worden.

Verkäufe seien jeweils auf ausdrückliche Weisung des Klägers erfolgt. Hierbei habe allerdings recht oft das Problem bestanden, dass der Kläger nicht gern habe verkaufen wollen und etwa dann auch über jeweils kostenträchtige Limitänderungen die Papiere immer weiter gehalten habe. Es sei deshalb versucht worden, in dieser Hinsicht beratend auf den Kläger einzuwirken, Gewinne auch zu realisieren. Der Kläger habe sich ungern von Positionen getrennt, mit der Folge, dass bei Neuaufträgen das Kreditlimit problematisch geworden sei. Der Zeuge führt ferner aus, dass die Initiative zu den Kapitalanlagegeschäften eindeutig und immer vom Kläger ausgegangen sei, der objektiv nach seinem Verständnis umfassend und besser informiert gewesen als die Bankangestellten selbst und deswegen auch nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Aus Sicht des Zeugen habe deshalb für ihn in der Tat kein Beratungsbedürfnis bestanden. Die Beklagte sei deshalb, soweit es nicht um neue "Dinge" gegangen sei, Orderannahmestelle gewesen. Der Kläger sei für diese Geschäfte eindeutig nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da er sich von sich aus aufgrund der ihm eigenen zugänglichen und von ihm ausgewerteten Informationen als sachkundig dargestellt habe. Außerdem sei aufgrund der dauernden Geschäftsbeziehungen beobachtet worden, dass er im Laufe der Geschäftsbeziehung auch selbst immer weiter dazugelernt habe.

Der Kläger sei sehr umfassend und im Einzelnen über die Funktionsweise und insbesondere die Risiken von Optionsscheingeschäften, natürlich auch den damit verbundenen Chancen, informiert worden, und zwar auch vor dem ersten Optionsscheingeschäft, das er im Oktober 1988 und nicht erst im April 1989. getätigt habe. Dies gelte zugleich auch für die besonderen Risiken einer damit verbundenen Kreditfinanzierung, wobei insoweit auch eine Aufklärung zugleich durch die Kreditabteilung der Beklagten erfolgt sei. Vor der Wahrnehmung des ersten Optionsscheingeschäfts sei in kleinem Volumen ein entsprechendes Testgeschäft getätigt worden. Es habe zuvor eine umfassende Beratung über die besonderen Chancen und Risiken stattgefunden. In der Folgezeit sei es dann zur Entwicklung neuer Kapitalmarktinstrumente gekommen. Anhand von Videoaufnahmen seien die Möglichkeiten, Chancen und Risiken von Optionsscheingeschäften analysiert worden. Aufzeichnungen der Sat 1-Telebörse seien sowohl bei der Bank als auch der Erinnerung des Zeugen nach im Hause des Beklagten angeschaut und Planspiele durchgeführt worden. Man habe sich auch mit den Neuerungen der deutschen Terminbörse (DTB) befasst. In diesem Zusammenhang sei dann auch das Informationsblatt "wichtige Informationen" ausgehändigt, von dem Kläger unterschriftlich quittiert, im Einzelnen mündlich erläutert worden. Der Zeuge hat auch für den Senat anschaulich die Sonderstellung des Klägers im Vergleich zu anderen Kunden dargestellt. Der Kläger habe stets versucht, im Hinblick auf die hohen Umsätze eine Herabsetzung der Provisionssätze und Depotgebühren zu erzielen. Er habe dies damit begründet, dass nicht die Bank, sondern er die wesentliche Arbeit mit der richtigen Anlage der Wertpapiere habe. Im Effektenbereich sei der Kläger schließlich umsatzmäßig der größte Kunde der Bank gewesen. Die Herabsetzung der Gebühren sei auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Kreditfinanzierung zu sehen. Der Zeuge räumte ein, dass eine Dokumentation über die dem Kläger zuteil gewordenen Belehrungen nicht erfolgt sei, weil man sich dafür nicht für verpflichtet gehalten habe. Es sei jedoch eine Kundenakte zur allgemeinen Informationsablage angelegt worden. Der Zeuge hat schließlich auf Vorhalt bestätigt, dass der Kläger am 10., 17. und 23 Januar 1990 in der Bank gewesen sei und Barabhebungen vorgenommen und am 17.1.1990 einen Wertpapierkauf geordert habe. Am 23. 1.1990 habe er dann auch das Informationsblatt quittiert. Der Zeuge bestätigt schließlich auf Vorhalt des Kläger-Vertreters (zu GA 273 Abs. 3) gemeinsam mit dem Kläger in einem Weinlokal gewesen zu sein, hatte habe keine Erinnerung mehr daran, ob dort über Optionsgeschäfte, die im Zusammenhang mit Kreditfinanzierungen standen, gesprochen worden sei. Der Zeuge bekräftigte auf Vorhalt der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin Dr. K (GA 244 Mitte), E und Z (GA 249, 250), dass er keine konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Optionsscheine gegeben habe. Vielmehr habe der Kläger stets aus eigener Initiative gehandelt und sich nur im dargestellten Umfange informieren lassen.

Der Zeuge P hat in der Beweisaufnahme vor dem Senat glaubhaft geschildert, dass eine grundlegende Beratung über Chancen und Risiken von Börsentermingeschäften, Options- und Optionsscheingeschäften, insbesondere vor dem ersten Optionsscheingeschäft stattgefunden hat, der Kläger sich in diesem Bereich zunehmend als sachkundig darstellte, die Beklagte im Schwerpunkt als Informations- und Abwicklungsquelle benötigte, konkrete Anlagenentscheidungen aber selbst in Eigenverantwortung treffen wollte. Der Zeuge P hat auf den Senat einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte insbesondere bei den Vorhalten des Klägers überzeugend den Ablauf der Dinge darstellen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger, insbesondere durch seine anfänglich erzielten Gewinne, Vertrauen in seine eigene Sachkunde auf dem Gebiet der Börsentermingeschäfte gewonnen hatte, deshalb glaubte, eine besondere Beratung durch die Beklagte nicht in Anspruch nehmen zu müssen.

c) Auch der Zeuge S, der anders als der Zeuge P nicht zuvörderst Ansprechpartner für den Kläger war, hat vor dem Senat glaubhaft versichert, dass es der Kläger gewesen sei, der entsprechende Informationen für seine Wertpapiergeschäfte erbat und um telefonische Anrufe gebeten hatte. Der Zeuge bestätigte dass der Kläger sich teilweise stundenlang mit der Bank aufgehalten habe, um sich entsprechend zu informieren. Der Zeuge S bestätigte die Aussage des Zeugen P, dass dem Kläger seitens der Bank keine bestimmten Papiere empfohlen worden seien, lediglich bei Unklarheiten eine klarstellende Empfehlung erfolgte. Der Kläger habe sich als sehr sachkundig dargestellt. Es seien keine Geschäfte ohne Rücksprache mit dem Kläger erfolgt. Eine Beratung sei seitens der Beklagten nur über die Funktionsweise von Optionsscheingeschäften, Währungs- bzw. Dollaroptionsscheinen erfolgt. Der Zeuge S führte aus, dass er den Kläger darauf hingewiesen habe, dass es sinnvoll sei, Kredite durch den Verkauf von Papieren, deren Kurse günstig erschienen, zurückzuführen. Der Zeuge bestätigte schließlich auch, dass es Anliegen des Klägers gewesen sei, Provisionssätze und Gebühren zu reduzieren mit dem Hinweis, dass er ja die Order und Auswahl zu den Geschäften treffe. Der Zeuge S betonte insbesondere, dass der Kläger seiner "zur Ruhesetzung" (April 1989), sich der Verwaltung seines Vermögens widmete.

d) Die Aussagen der Zeugen S und P stehen entgegen den Ausführungen des Klägers gemäß Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2001 nicht in Widerpsruch. Es versteht sich von selbst, dass beide Bankangestellten nicht stets zur gleichen Zeit mit dem Kläger befasst waren und der Zeuge S Gespräche seines Kollegen P mit dem Kläger teilweise nur am Rande vernommen hat und sich Einzelheiten aus nachträglichen Gesprächen zwischen den Bankangestellten ergaben.

e) Der Senat hat eine nochmalige Vernehmung der in erster Instanz vernommenen Zeugen K, E Z und für nicht erforderlich gehalten, da diese aus eigener Wahrnehmung zu Gesprächsinhalten zwischen dem dem Kläger und den Zeugen P und S nichts sagen können. Bruchstückhafte Gesprächsinhalte anlässlich eines Besuchs in einem Weinlokal haben im Hinblick auf die Intensität der zwischen dem Kläger und den Bankmitarbeiterin in Bank, telefonisch und im Hause des Klägers geführten Gespräche keine besondere Bedeutung, da nicht zu erwarten ist, dass eine Aufklärung des Klägers zwingend anlässlich eines Treffens im Weinlokal erfolgt ist. Hinsichtlich der Bekundungen der Zeugen K, E, und Z nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Auch diese könne nur Eindrücke von Gesprächsinhalten vermitteln, die sie aus dem Verhalten des Klägers anlässlich der mit der Beklagten geführten Telefongespräche entnehmen konnten.

3) Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, dass der Kläger sich gegenüber der Beklagten als besonders informiert und erfahren darstellte und von der Beklagten in erster Linie Informationen und Marktanalysen begehrte, darüber hinaus aber, soweit erforderlich, ausreichend über die Risiken bereits ab Beginn der Geschäftsbeziehungen belehrt worden ist. Die vom Kläger vorgenommenen Geschäfte waren schlicht und ergreifend spekulativer Art. Ob der Kläger vor dem 23.1.1990 börsentermingeschäftsfähig war, ist unerheblich. Denn der Kläger wurde ausreichend aufgeklärt, hat insbesondere im Jahre 1989 ganz erhebliche Gewinne erwirtschaftet, nach Unterschrift unter das Informationsblatt weitere Geschäfte bis 1995 getätigt.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers belaufen sich auf 490.389,62 DM.

Ende der Entscheidung

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