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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 10 U 99/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 III
Ein Versicherer kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf den Fristablauf gemäß § 12 III VVG berufen, wenn in einem 2 Tage vor Fristablauf wegen einer Fristverlängerung geführten Telefonat durch den Sachbearbeiter der Eindruck erweckt wird, die Frist werde verlängert werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der bis zum Fristablauf zur Verfügung stehenden Zeit eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann, weil der hierfür zuständige Vorgesetzte aufgrund des bevorstehenden Wochenendes nicht mehr erreicht werden kann und wenn dann in der Folgezeit die Verhandlungen über den Anspruch in sachlicher Hinsicht fortgesetzt werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 99/04

Verkündet am 31. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 10. März.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (befristet bis spätestens 31.5.2030) jedes Quartal im Voraus zu zahlen: ab dem 1.9.2000 bis zum 31.5.2003: je Quartal 809,58 €, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins aus je 809,58 € seit 1.9.2000, 1.12.2000, 1.3. 2001, 1.6.2001, 1.9.2001, 1.12.2001, 1.3.2002, 1.6.2002, 1.9.2002, 1.12.2002 und 1.3.2003, ab dem 1.6.2003 bis zum 28.2.2005: je Quartal 702,53 €, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins aus jeweils 702,53 € seit 1.6.2003, 1.9.2003,1.12.2003, 1.3.2004, 1.6.2004, 1.9.2004 und 1.12.2004 und ab dem 1.3.2005 die Grundrente von 631,17 € zuzüglich jeweiliger Gewinnrente.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.218 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2003 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Lebensversicherung mit BUZ Nr. 8........20/01 für die Zeit ab 1.9.2000 beitragsfrei zu führen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, haben der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenpartei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Versicherer Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Er war zuletzt in seinem erlernten Beruf als Bäcker tätig.

Am 12. Januar 1995 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Ihm wurden an der rechten Hand die drei Langfinger vollständig und der kleine Finger teilweise abgetrennt, wobei eine zunächst versuchte Replantation letztlich scheiterte. Am 1. März 1995 meldete der Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten an. In dem von der Beklagten übersandten Fragebogen gab er zur konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit an, er habe acht Stunden täglich eine Brötchenmaschine bedient und ein jährliches Bruttoeinkommen von 33.000 DM bezogen. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26. Mai 1995 ihre Leistungspflicht rückwirkend ab dem 1. Februar 1995 an und erbrachte die vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger hatte bereits am 9.9.1995 eine Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber aufgenommen. Dies wurde der Beklagten im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens im Juli 1996 vom Kläger auch mitgeteilt (Fragebogen Bl. 79 ff. GA). Gemäß Bescheid vom 4.3.1997 (Bl. 7 GA) gewährte sie die Leistungen weiter. Die Beklagte erhielt am 14.6.2000 einen Bericht des Hausarztes des Klägers, Dr. J..., in welchem eine reizlose, verheilte Narbensituation beschrieben wird. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 12.7.2000 unter Verweis auf die neue berufliche Tätigkeit die Leistungen zum 1.9.2000 ein. In diesem Schreiben wurde über die Frist des § 12 Abs. 3 VVG belehrt.

Die Klage wurde nach Fristablauf erhoben. Erstinstanzlich wurde in erster Linie darüber gestritten, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger auf Einhaltung der Klagefrist verzichtet habe.

Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand sich nicht gebessert habe und dass er außerdem auf die jetzige Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber nicht verwiesen werden könne, weil er früher als Fachkraft, nunmehr aber lediglich als Hilfskraft mit einer geringeren Entlohnung beschäftigt sei.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur weiteren Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt (vgl. Bl. 132 d.A.: ab 1.9.2000 vierteljährlich 809,58 € nebst Feststellung weiterer Leistungspflichten ab 1.9.2000 einschließlich Beitragsfreiheit, Zahlung weiterer 1.218 €).

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf Verfristung der Klage berufen sowie weiterhin geltend gemacht, die Klage könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die jetzige Tätigkeit des Klägers mit der vor dem Unfall ausgeübten Beschäftigung ohne weiteres vergleichbar sei.

Das Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat mit Urteil vom 17. Dezember 2004 das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZR 15/05 - die Revision zugelassen und mit Urteil vom 2. November 2005 das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2004 umfassend aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das erstinstanzliche Urteil, das Senatsurteil vom 17. Dezember 2004 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2005 verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich auch nach erneuter Überprüfung als überwiegend begründet.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an den Kläger einzustellen. Der Kläger kann damit die Fortsetzung der ihm geschuldeten Zahlungen verlangen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.

Zwar ist § 12 Abs. 3 VVG anwendbar und auch die in dem Schreiben vom 12.7.2000 enthaltene Belehrung entspricht den an die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG zu stellenden Anforderungen.

Aufgrund der dem Senat durch den Bundesgerichtshof aufgegebenen Bewertung des Ergebnisses der vom Landgericht erhobenen Beweise unter Einbeziehung des gesamten unstreitigen Ablaufs der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte, wenn sie schon nicht wirksam auf eine Einhaltung der Frist verzichtet hat, sich doch unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben gegenüber dem Kläger nicht auf deren Nichteinhaltung berufen kann.

Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger wirksam auf die Einhaltung der zum 31.3.2001 verlängerten Frist wirksam verzichtet worden war. Zwar hat der Zeuge Rechtsanwalt H..., der den Kläger sowohl vorgerichtlich als auch im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hat, bekundet, dass er am Nachmittag des 29.1.2001 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen E..., ein Telefongespräch bezüglich des Fristablaufs geführt hatte, nachdem er an diesem Nachmittag ein Fax des Zeugen E... erhalten hatte, in welchem der drohende Fristablauf nicht erwähnt gewesen sei. Der Zeuge E... habe erklärt, er könne einer Fristverlängerung nicht schriftlich zustimmen, weil sein Vorgesetzter, der das Schreiben abzeichnen müsse, nicht mehr im Hause sei. Der Zeuge H... habe aber sein Wort, dass die Frist nicht mehr gelte, und brauche keine Klage zu erheben. Über dieses Gespräch hat der Zeuge H... noch am gleichen Nachmittag einen Vermerk zu seinen Handakten (Bl. 162 GA) gefertigt, der mit den Angaben des Zeugen übereinstimmt. Da das Landgericht den Zeugen H... für uneingeschränkt persönlich glaubwürdig erachtet hat, Anhaltspunkte, die gegen seine Glaubwürdigkeit oder die Richtigkeit seiner Aussage sprechen könnten, auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht hervorgetreten sind und auch von der Beklagten nicht aufgezeigt wurden, hat der Kläger aufgrund der Aussage des Zeugen H... den Nachweis erbracht, dass der Zeuge E... die von dem Zeugen H... bekundete Erklärung abgegeben hat. Der Beweiswert der Aussage des Zeugen H... wird auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen E... erschüttert. Der Zeuge E... hatte nach seiner Aussage keine aktuelle Erinnerung mehr an das Gespräch und dies auch nicht nach konkreten Vorhalten zum Gesprächsinhalt oder anhand zeitnah gefertigter Notizen, die nach seinen Angaben in den Akten der Beklagten nicht vorhanden sind. Er wollte lediglich ausschließen, dass er keinesfalls auf die Frist verzichtet habe. Ungeachtet der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen E... ist seine wenig präzise und nicht von konkreten Erinnerungen an das Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen H... getragene Aussage nicht geeignet, die aufgrund des gesamten Ablaufs in sich stimmige und zudem von dem zeitnah angefertigten Vermerk gestützte Aussage des Zeugen H... zu widerlegen oder auch nur zu erschüttern.

Gleichwohl kann nicht von einem wirksamen Verzicht auf die Einhaltung der Frist seitens der Beklagten ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch durch den Kläger nicht behauptet, dass der Zeuge E... befugt gewesen wäre, für die Beklagte auf die Einhaltung der Frist wirksam zu verzichten. So hat auch der Zeuge H... bestätigt, dass der Zeuge E... darauf hingewiesen habe, dass eine schriftliche Fristverlängerung durch seinen Vorgesetzten unterzeichnet werden müsse.

Aufgrund des gesamten Ablaufs der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien, wie er sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen H..., sondern auch aus dem Schriftverkehr der Parteien ergibt, kann die Beklagte unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben sich gegenüber dem Kläger vorliegend jedoch nicht auf den Fristablauf berufen. Die Beklagte hatte auf ein Schreiben des Klägervertreters, in welchem unstreitig auf den drohenden Fristablauf hingewiesen worden war, mit einem Fax am späten Nachmittag des 29.3.2001, also 2 Tage vor Fristablauf, geantwortet und weitere Unterlagen vom Kläger angefordert, ohne auf den Fristablauf einzugehen. Bei dem umgehend erfolgten Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt dieser von dem Sachbearbeiter, dem Zeugen E... die Auskunft, dass er nicht zu klagen brauche, weil man die Angelegenheit sachlich regeln wolle. Einen zeitnahen Hinweis durch den Zeugen E..., dass diese Aussage nicht gelte und dass die Beklagte weder auf die Einhaltung der Frist verzichte noch diese verlängern wolle, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erhalten, obwohl für den Zeugen E... aufgrund des Telefongesprächs mit dem Vertreter des Klägers Veranlassung bestanden hatte, diese Frage mit seinen Vorgesetzten zu besprechen und den Bevollmächtigten des Klägers darauf hinzuweisen, wenn seine am 29.3.2001 gemachte Aussage nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Bei einem entsprechenden Hinweis am 30.3.2001 hätte noch rechtzeitig Klage erhoben werden können. Darüber hinaus wurde der Schriftverkehr zwischen den Parteien noch mehrere Monate fortgesetzt, ohne dass die Beklagte jemals zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf den Fristablauf berufen wolle. Der Umstand, dass der Fristablauf im Hause der Beklagten gemäß der Aussage des Zeugen E... erst dann überprüft wird, wenn die Sache nach Klageerhebung in die Rechtsabteilung kommt, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall für die Beklagte aufgrund des Telefonats vom 29.3.2001, das ersichtlich der Klärung der Frage des Fristablaufs dienen sollte, die Verpflichtung bestand, diese Frage noch vor Fristablauf klarzustellen.

Damit kann die Beklagte sich vorliegend nach Treu und Glauben nicht auf den Fristablauf berufen. Dieser ist aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts auch nicht von Amts wegen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

In sachlicher Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Änderungsmitteilung vom 12. Juli 2000 unwirksam ist. Das Schreiben beschränkt sich auf die Wiedergabe des vom Versicherungsnehmer selbst - vier Jahre zuvor im Juni 1996 - mitgeteilten Sachverhalts, ohne sich mit den aus der Sicht des Versicherers veränderten Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit näher zu befassen. Die Mitteilung enthält weder einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Klägers, wie ihn die Beklagte ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dessen Gesundheitszustand zu dem späteren Zeitpunkt, noch die aus einer Vergleichsbetrachtung gezogenen Folgerungen. Zudem macht sie nicht nachvollziehbar, woraus sich ihre Berechtigung, den Kläger auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit zu verweisen, ergibt.

In der Sache war die Einstellung der Leistung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt und hielt sich nicht im Rahmen der von § 7 BUZ gegebenen Möglichkeiten. Der Versicherer darf seine Leistungen nur dann einstellen oder einschränken, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert oder er neue berufliche Fähigkeiten erworben hat. Das Nachprüfungsverfahren ermöglicht es dem Versicherer nicht, ohne derartige Änderungen die Frage der Berufsunfähigkeit, also etwa der Heilungsaussichten, den Einfluss der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Fähigkeit der Berufsausübung oder die Verweisungsmöglichkeiten neu zu beurteilen. Die in § 7 BUZ getroffene Regelung erlaubt der Beklagten kein vollständiges Neuaufrollen des Sachverhalts. Sie hat ihre Berechtigung, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kein Zustand von erwiesener endgültiger, sondern nur von voraussichtlicher Dauer ist. Der Versicherer bleibt jedoch grundsätzlich an sein Anerkenntnis gebunden und kann von ihm nur dann wieder abrücken, wenn er in dem vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf berufliche Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten führt (BGH VersR 1993, 562 ff.).Der Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem späteren Gesundheitszustand muss ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in einem nach den Bedingungen erheblichen Ausmaß gebessert hat (Voit/Knappmann in Prölss/Martin VVG, § 7 BUZ Rdn. 10,11).

Im vorliegenden Fall kann nicht die Rede davon sein, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Änderung des Gesundheitszustandes ist nicht eingetreten. Soweit der Hausarzt des Klägers mitgeteilt hat, dass eine reizlos verheilte Narbensituation vorliege, so kann darin angesichts des Umstandes, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall die drei Langfinger der rechten Hand vollständig und den Kleinfinger teilweise verloren hat, eine erhebliche Besserung seines Gesundheitszustandes nicht gesehen werden. Bei der Beeinträchtigung durch den Verlust von Gliedmaßen ist eine wesentliche Besserung des Zustandes nicht mehr möglich. Der Kläger hat auch keine neuen beruflichen Fähigkeiten erworben. Er ist bei seinem früheren Arbeitsgeber nunmehr als Hilfsarbeiter tätig, während er früher als Fachkraft beschäftigt war. Diese berufliche Tätigkeit wurde der Beklagten durch den Kläger bereits mit Fragebogen vom 2. Juli 1996 nebst einer Verdienstbescheinigung im Rahmen des damaligen Nachprüfungsverfahrens mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4.3.1997 hat die Beklagte daraufhin dem Kläger mitgeteilt, dass sie auch weiter die Leistungen erbringen werde. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht aufgrund neuer Umstände oder aufgrund von erheblichen Veränderungen eine Nachprüfungsentscheidung getroffen hat sondern dass sie in Wahrheit lediglich eine Neubewertung des von Anfang an gegebenen Sachverhalts vorgenommen hat.

In der Höhe ist die Klage nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat einen Rentenanspruch von 809,58 € je Quartal sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend gemacht. Die Beklagte hat demgegenüber bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die vertraglich zugesicherte Grundrente lediglich 631,17 € pro Quartal betrage und dass die hinzukommende Gewinnrente zunächst 25% betragen habe, so dass dem Kläger der Betrag von 809,58 € ausgezahlt worden sei. Die Gewinnsätze seien jedoch im Jahre 2003 auf 10% herabgesetzt worden, so dass sich für den Kläger eine quartalsweise Gewinnrente von 71,36 € und damit eine Gesamtrente von 702,53 € ergebe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ist für die jetzt bereits entstandenen Rückstände nur gemäß der von der Beklagten mitgeteilten Höhe des Rentenanspruchs möglich. Für die Zukunft kann lediglich der Betrag der Grundrente als Zahlungsanspruch ausgewiesen werden nebst der Feststellung, dass auch die Gewinnrente geschuldet ist, da die künftige Höhe der Gewinnrente nicht feststeht.

Begründet ist die Klage auch, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Lebensversicherung ab dem 1.9.2000 beitragsfrei zu führen sei, und soweit er Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge beantragt. Einwendungen zur Höhe hat die Beklagte hier insoweit nicht erhoben.

Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, für die Zeit ab 1.9.2000 satzungsmäßige Leistungen zu erbringen, soweit sie über den in der Vergangenheit gezahlten Betrag hinausgehen, ist nicht ersichtlich, welche Leistungen über die bereits mit dem Zahlungsantrag erfasste Gewinnrente noch in Betracht kommen könnten.

Da das Landgericht somit die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat, ist auf die Berufung des Klägers die Beklagte in dem zuerkannten Umfang zu verurteilen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert der Berufung wird auf insgesamt 24.296,06 € festgesetzt (Antrag 1: 20.239.5 €: Rückstände 8.905,38. künftige Leistungen 11.334,12 €; Antrag 2: 2.338,56: Rückstände 974,40 €, künftige Leistungen 1.364,16 €, dabei jeweils 20% Abschlag wegen Feststellungsklage berücksichtigt; Antrag 3: 1.218 €; zusätzlicher Feststellungsantrag: 500 €).

Ende der Entscheidung

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