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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: 10 W 207/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 9
Der Streitwert für einen Feststellungsantrag, dass im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Versicherer für einen eingetretenen und diagnostizierten Bandscheibenvorfall eintritts- und leistungspflichtig ist, beträgt 80 % des 3,5 Jahresbetrages der monatlichen Leistungen nebst Beitragsbefreiung (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1992, 608; NJW-RR 1997, 1562; NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 601 f. = R+S 2001, 264; NJW-RR 2000, 1266 = VersR 2001, 600 f.; OLG Koblenz Senatsbeschlüsse vom 26.9.1996 - 10 U 109/96 - und vom 28.4.1993 - 10 W 201/93).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 207/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert als Einzelrichter am 5. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. Februar 2004 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren insgesamt auf 28.840,27 € festgesetzt wird.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstrebt aus eigenem Recht die Festsetzung eines erhöhten Streitwerts (§ 9 II BRAGO).

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) beträgt 11.092,41 €. Dieser Betrag wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Das Landgericht hat indes den Streitwert für den Klageantrag zu 2) zu Unrecht nur auf 4.753,89 € festgesetzt. Zu Recht rügt die Beschwerde, dass der Klageantrag zu 2) mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den beim Kläger am 25.1.2002 eingetretenen und diagnostizierten Bandscheibenvorfall eintritts- und leistungspflichtig ist, auf unbestimmte Zeit gerichtet ist. Der Antrag enthält keine Begrenzung für den Zeitraum vom 15.1. bis zum 13.10.2002. Demnach sind hierfür gemäß § 9 ZPO 80 % des 3,5fachen Jahresbetrages der monatlichen Leistungen nebst Beitragsbefreiung in Ansatz zu bringen, mithin 80 % von 22.184,82 €, d.h. 17.747,86 € (vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 608; NJW-RR 1997, 1562; NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 601 f. = R+S 2001, 264; NJW-RR 2000, 1266 = VersR 2001, 600 f.; Senatsbeschlüsse vom 26.09.1996 - 10 U 109/96 - und vom 28.4.1993 - 10 W 201/93 ). Der Gesamtstreitwert für beide Klageanträge beläuft sich demnach auf 28.840,27 €.

Auf die Beschwerde war der Beschluss des Landgerichts abzuändern.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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