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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 10 W 240/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 25 Abs. 4
Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert an dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel, mit der Maßgabe dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand. Stellt sich im Nachhinein nach Erstattung des Gutachtens heraus, dass die Mängel mit einem geringeren Aufwand, als vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behauptet, beseitigt werden können, so ist gleichwohl auf das Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung abzustellen (in Anknüpfung an OLG Koblenz VersR 2003, 131).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 240/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert als Einzelrichter am 2. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2004 nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht den Gegenstandswert auf 6.000,-- € festgesetzt. Die Antragsgegnerin macht ohne Erfolg geltend, dass der Gegenstandswert auf 1.000,-- € zu reduzieren sei, da die Mängelbeseitigung keinen höheren Aufwand verursacht habe.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. (OLG Koblenz JurBüro 1998, 267 = BauR 1998,593 = OLGR 1998, 204 und MDR 1993, 287 = NJW-RR 1993, 1085 f.; Senatsbeschluss vom 11.5.2002 - 10 W 49/02 - VersR 2003, 131; Zöller/Herget, ZPO Kom., 21. Aufl. § 3 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.). Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel mit der Maßgabe, dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand. Stellt sich im Nachhinein nach Erstattung des Gutachtens heraus, dass die Mängel mit einem geringeren Aufwand, als vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behauptet, beseitigt werden können, so ist gleichwohl auf das Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung abzustellen. Es ist der Betrag maßgebend, den der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung zur Mängelbeseitigung behauptet.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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