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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 10 W 486/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 945
Keine einstweilige Verfügung auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für stationäre Heilbehandlung in "gemischter Anstalt".
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 486/08

in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 7. August 2008 beschlossen: Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe: Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass der Antragsgegner dem Antragsteller den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil der stationären Behandlung in der P...klinik A. zur Behandlung seiner Erkrankung "mittelgradig depressive Episoden mit Somatisierungs- und Panikstörungen" zu zahlen habe. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Eine Durchsetzung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht, da die streng begrenzten Voraussetzungen, unter welchen eine Leistungsverfügung auf Zahlung, die im Ergebnis zu einer endgültigen Befriedigung des streitigen Zahlungsanspruchs führt, nach allgemeiner Auffassung zulässig sein kann, nicht gegeben sind. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn zwar nicht die direkte Zahlung eines Geldbetrages gefordert wird, jedoch verbindlich die Zahlungspflicht des Antragsgegners festgestellt werden soll. In ihren Auswirkungen ist im Hinblick auf die Ziele des einstweiligen Rechtsschutzes die rechtskräftige Feststellung einer Zahlungsverpflichtung bezüglich einer noch nicht fälligen Geldforderung der Verurteilung zu einer Zahlung gleich zu stellen, ist im Übrigen als solche dem einstweiligen Rechtsschutz, in dem nicht materielle Rechtskraft zu bewirken ist, gänzlich fremd. Bei einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) handelt es sich um eine vorläufige, auf einer summarischen Prüfung des Gerichts beruhende Entscheidung, die grundsätzlich lediglich der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs dient. Dieser sich bereits aus dem vorläufigen Charakter der Entscheidung ergebende Grundsatz kann insbesondere für die Leistungsverfügung und dann Geltung beanspruchen, wenn die zur Erfüllung des mit der Verfügung gewährten Anspruchs von dem Schuldner erbrachte Leistung, sollte später das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung oder in dem Hauptsacheverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs verneint werden, nicht mehr zurückgewährt oder ungeschehen gemacht bzw. durch einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO in angemessener Weise kompensiert werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2007, 29 f.). Die einem Klageverfahren vorweggenommene Anspruchsbefriedigung geht über den gesetzlichen Sicherungsrahmen hinaus und verpflichtet auf Grund summarischen Verfahrens den Antragsgegner zur Erbringung von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Handlungen oder Vermögensopfern. Daher sind an die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verfügungskläger dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen sein; die vom Verfügungsbeklagten geschuldete Leistung muss, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sein; es muss weiterhin eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren gegeben sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht GRUR-RR 2002, 399 ff.). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Anordnung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil der beabsichtigten stationären Behandlung zu erstatten, nicht ergehen. Es kann aufgrund der Darlegungen des Antragstellers nicht festgestellt werden, dass er im Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Der Antragsteller hat schon einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Grundsätzlich entsteht in der privaten Krankenversicherung der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erst dann, wenn er für notwendige Heilbehandlung Aufwendungen getätigt hat, d. h. wenn gegen ihn zumindest Forderungen Dritter wegen entsprechender Heilbehandlungen bestehen oder er die Ansprüche der Ärzte, Krankenhäuser usw. bereits befriedigt hat. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers darauf, vor Eingehen eigener Verbindlichkeiten eine Deckungszusage des Versicherers zu erhalten, besteht nach allgemeiner Meinung nicht oder allenfalls in Ausnahmesituationen, wenn der Versicherungsnehmer geltend machen kann, dass er der Behandlung dringend bedarf, jedoch nicht die finanziellen Möglichkeiten habe, die Behandlung selbst vorzufinanzieren und nicht das Risiko eingehen könne, die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ganz oder auch nur teilweise allein tragen zu müssen. Wenn ein derart nur in Ausnahmefällen bestehender Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden soll, muss zumindest feststehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Dies kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat vorprozessual in Abrede gestellt, dass die vom Antragsteller angestrebte stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist, und geltend gemacht, dass die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung noch nicht vollständig ausgeschöpft seien. Diese Frage ist in einem Hauptsacheverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Allein die Bescheinigung der den Antragsteller behandelnden Ärzte ist nicht ausreichend, um eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Hinzu kommt, dass es sich nach den eigenen Angaben des Antragsstellers in seiner Beschwerdebegründung bei der P...klinik A., in welcher der Antragsteller die erstrebte Behandlung durchführen lassen möchte, um eine gemischte Anstalt handelt, deren Kosten nach den geltenden Vertragsbedingungen nur dann erstattet werden können, wenn der Versicherer vor Behandlungsantritt seine Zustimmung erteilt. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Versicherers. Ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht grundsätzlich nicht und kann allenfalls in Ausnahmefällen zuerkannt werden, etwa wenn eine anderweitige Möglichkeit einer Erfolg versprechenden Behandlung nicht besteht (vgl. Senat, VersR 1993 S. 1000). Der Antragsteller behauptet zwar, dass eine andere Klinik mit der gleichen Behandlungsmethode für ihn in Deutschland nicht gegeben sei. Worin die Besonderheit der Behandlungsmethode in der P...klinik A. besteht, wird indes nicht dargelegt. Es erschließt sich nicht, warum die Behandlung von mittelgradig depressiven Episoden mit Somatisierungs- und Panikstörungen nicht in jedem anderen psychiatrischen Krankenhaus möglich sein sollte. Weiterhin bestehen auch hinsichtlich des Verfügungsgrundes erhebliche Bedenken. Grundsätzlich besteht ein Verfügungsgrund nur dann, wenn durch auf der Seite des Schuldners vorliegende Umstände eine Realisierung des Anspruchs des Gläubigers gefährdet erscheint und deshalb Anordnungen zu seiner Sicherung zu treffen sind. Bei einem Geldzahlungsanspruch besteht im Hinblick auf den Antragsgegner, einen der größten Krankenversicherer in Deutschland, erkennbar kein Anlass zu Bedenken. Der Umstand, dass der Antragsteller die begehrte Leistung dringend benötigt, rechtfertigt für sich eine zusprechende Entscheidung im Eilverfahren nicht. Allerdings ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen für eine Leistungsverfügung durchaus ein Verfügungsgrund gegeben sein kann. Er besteht unter folgenden Voraussetzungen: Der Gläubiger bedarf dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs. Weiterhin muss die geschuldete Handlung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint. Schließlich müssen die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden kann. Bei einer Geldleistungsverfügung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung zwangsläufig ausscheidet; erweist sich die Maßnahme später als unrechtmäßig, so wird der Antragsteller wegen seiner Notlage nicht zur Erstattung erbrachter Zahlungen in der Lage sein. Der Verfügungsgrund bedarf stets sorgfältiger Prüfung. Auch bei der Leistungsverfügung kann es allein um die Sicherung der gegenwärtigen oder künftigen Prozessstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung durch das Hauptsacheverfahren gehen, nicht dagegen um Befriedigung oder Rechtsdurchsetzung mittels des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens (Drescher in MünchKomm ZPO 3. Aufl. § 940 Rdn. 1). Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung als Befriedigungs-verfügung kommt nur bei einer existentiellen Notlage in Betracht. Dementsprechend kann auch die Anordnung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für die Kosten einer vom Antragsteller gewünschten Behandlung aufzukommen, vorab allenfalls dann getroffen werden, wenn feststeht, dass der Antragsteller die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Antragsgegner diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen. Weder zur Dringlichkeit der Behandlung in diesem Sinn noch zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Antragsteller substantiiert vorgetragen. Der Umstand, dass gerade der gewünschte Therapieplatz zur Verfügung steht und der Antragsteller vor Antritt der Behandlung Gewissheit darüber haben möchte, ob sein Krankenversicherer für diese Behandlung auch aufkommen wird, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht. Es ist damit festzuhalten, dass der Kläger weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Da das Landgericht somit den Antrag des Klägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat, ist auch seine sofortige Beschwerde, da unbegründet, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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