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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.01.2004
Aktenzeichen: 10 W 587/03
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 4 Abs. 1 Satz 1
AHB § 4 Abs. 1 Ziffer 5
1. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB sind vom Versicherungsschutz u.a. Haftpflichtschäden ausgeschlossen, welche durch Senkungen von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles einen solchen, durch Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen. Im Gegensatz zu einer Senkung eines Grundstücks liegt eine Erdrutschung dann vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.

2. Die Reglung will neben der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Versicherer vor schweren und unkalkulierbaren Katastrophenschäden bewahren. Der Ausschluss umfasst die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ursache für den unter den Ausschlusstatbestand fallenden Sachverhalt die einzige und überwiegende oder unmittelbare Ursache ist. Es genügt, dass diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. Auf ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des VN kommt es nicht an. Hat der VN durch Freilegung einer Kegelbahnaußenmauer einen Erdrutsch verursacht, besteht ein Ausschluss vom Versicherungsschutz, auch wenn es sich nicht um ein Naturereignis handelt.

3. Bei der konstitutiven Charakter habenden Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB handelt es sich um einen objektiven Ausschlusstatbestand und nicht um eine Obliegenheit oder sog. verhüllte Obliegenheit im Sinne einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Risikobeschränkung, die als Ausschlusstatbestand formuliert, ihrer wahren Rechtsnatur aber eine Obliegenheit ist. Der Ausschlusstatbestand steht nach Schadenseintritt hinsichtlich der Frage der Geltendmachung nicht zur Disposition der Parteien. Nur wenn sich aus dem Versicherungsschein oder den Nachträgen ergibt, dass die Regelung abbedungen ist, kann auf die Anwendung der Ausschlussklausel durch den Versicherer verzichtet werden.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 587/03

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert als Einzelrichter

am 2. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die von ihm begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages (AHB) Versicherungsschutz für ein Schadensereignis zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Antrag auf Leistung zur Zahlung ausstehender Beträge umgestellt.

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in M. Auf dem Grundstück wird an die Hauptstraße in M angrenzend und von der Hauptstraße aus zu erreichen, eine Gaststätte betrieben. Im hinteren Teil des Gaststättengebäudes befand sich früher eine Kegelbahn. In diesem Gebäudeteil führte der Kläger nach dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1988 Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten durch. Im Zuge dieser Umbaumaßnahmen entfernte der Kläger die alte Kegelbahneinrichtung aus dem Holzfußboden. Nordöstlich grenzt das am Hang gelegene Grundstück des Klägers an die Gemeindestraße "Am Rothen Berg" an. Sie führt am oberen Ende an der 4,5 m hohen Außenmauer der Kegelbahn vorbei.

Am 25.6.1997 brach ein Teil der hangseitig gelegenen Außenmauer des Kegelbahngebäudes ein, wodurch auf eine Länge von etwa 8 m die Fahrbahn der Gemeindestraße "Am Roten Berg" mit einer Fläche von ca. 20 qm abrutschte. Das Kegelbahngebäude wurde erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Des weiteren wurden anlässlich des Schadensfalls auf dem Grundstück des Klägers parkende Fahrzeuge beschädigt. Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach (3 O 160/00) vom 18.10.2001 steht nach Durchführung von zwei selbständigen Beweisverfahren (4 H 8/97 - AG Bad Sobernheim; 3 OH 19/97 - LG Bad Kreuznach) rechtskräftig fest, dass die Gemeindestraße "Am Rothen Berg" deshalb im Bereich des Grundstücks teilweise abrutschte und das Kegelbahngebäude einstürzte, weil der Kläger anlässlich und im Zusammenhang mit den Umbau- und Renovierungsarbeiten 1998/1999 die Fundamente der hangseitigen Kegelmauer freilegte und der Außenmauer damit ihre Stabilität nahm. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte die Kegelbahngebäudeaußenwand keine ausreichende Grundbruchsicherheit mehr. Der Kläger hatte die nicht besonders tiefe Fundamentierung ca. 20 cm untergraben. Dadurch verlor dieser Gebäudeteil seine Stabilität, stürzte ein und ein Stück der Straße "Am Rothen Berg" rutschte nach.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Schaden nicht durch einen Erdrutsch im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB (Ausschlusstatbestand), sondern dadurch entstanden sei, dass er durch eigenes Tun im Innern der Kegelbahn die Kegelbahnaußenmauer untergraben, dadurch der Kegelbahnaußenmauer die Stabilität genommen habe und infolge dessen diese mit einem Teil der Straße "Am Rothenberg" abgerutscht sei. Von einem Erdrutsch könne deswegen keine Rede sein, weil die Stützmauer infolge Überlastung, nämlich durch Freilegung der Fundamente, eingestürzt sei. Ein Erdrutsch liege nur vor, wenn aufgrund natürlicher Ereignisse die Straße "Am Rothen Berg" sich in Bewegung gesetzt und dadurch den Schaden an der Straße und am darunter liegenden Kegelbahngebäude verursacht hätte.

Die Beklagte hat im vorgerichtlichen Schreiben vom 4.9.2002 ihre Einstandspflicht dem Grunde nach eingeräumt und ist in die Regulierung eingetreten. Soweit sie sich zunächst auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB berufen hat, hat sie davon in vorgenanntem Schreiben Abstand genommen. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass der Kläger die Kosten für die Neuerrichtung der Stützmauer verlange. Es handele sich um einen Eigenschaden des Klägers, der nicht versichert sei.

Die Beklagte ist anschließend in die Regulierung eingetreten. Sie leistete dem Eigentümer des geschädigten Fahrzeuge Schadensersatz sowie erstattete dem Kläger die Kosten für die beiden selbständigen Beweisverfahren. Darüber hinaus wurden am 14.11.2002 11.007,68 € und am 11.2.2003 weitere 5.443,70 € an den Kläger geleistet. Die Leistung von weiterten 70.050,10 € für die Neuerrichtung der eingestürzten Mauer wurde abgelehnt. Der Kläger schloss mit der Ortsgemeinde M am 5.1.1988, zu einem Zeitpunkt als der Schadenshergang noch ungeklärt war, eine Vereinbarung, dass die Ortsgemeinde M die Mauer neu errichtet, die Schadensursache abschließend geklärt werde und der Kläger je nach dem Ergebnis dieser Aufklärung die der Ortsgemeinde M für die Neuerrichtung der Mauer und die sonstigen Schäden entstehenden Kosten erstatte. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, zu dessen Zahlung der Kläger gegenüber der Ortsgemeinde M gemäß Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18.10.2001 verurteilt worden ist. Die Ortsgemeinde MI hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Ansprüche auf Versicherungsleistungen auf der Grundlage des Urteils des LG Bad Kreuznach gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2003 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 4.9.2002 ihren Einwand auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB ausdrücklich aufgegeben und grundsätzlich ihre Einstandspflicht für das Schadensereignis mit Ausnahme des Eigenschadens nicht mehr in Abrede gestellt. Zudem bestünden auch Bedenken hinsichtlich des Feststellungsinteresses. Dem Kläger sei es möglich gewesen, seine Schäden zu beziffern. Die Klage verspreche aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe bereits erhebliche Beträge an den Kläger entrichtet. Bei den noch offenen Positionen handele sich um Eigenschäden des Klägers, für deren Erstattung der Kläger keinen Anspruch habe. Zudem sei der Kläger nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten der Ortsgemeinde M nicht mehr aktivlegitimiert.

Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe, soweit er die Zahlung eines Betrages von 70.050,10 € nebst Zinsen und weitere 8.796,78 € nebst Zinsen erstrebt. Mit Schriftsatz vom 25.8.2003 hat der Kläger die Klage wegen weiterer Prozesskosten um 11.189,01 € nebst Zinsen erhöht. Der Betrag von 70.050,10 € betreffe die Kosten für eine Stahlbetonstützwand, die der Hangsicherung diene und in das Eigentum der Ortsgemeinde Monzingen übergehe. Die Stahlbetonstützwand sei für den Kläger nicht nutzbar und habe nichts mit den Kosten für das später neu errichtete Gebäude zu tun.

Nach Richterwechsel wird der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nunmehr darauf gestützt, dass der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB eingreife.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Dass dem Kläger eine Bezifferung seiner Ansprüche möglich ist, ergibt sich daraus, dass er im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Leistung umgestellt und nunmehr seine Ansprüche beziffert hat. Dies wäre ihm bereits zu Beginn des Verfahrens möglich gewesen. Soweit erstmals im Beschwerdeverfahren die Anträge ausgewechselt werden, der Kläger von Feststellung auf Leistung umstellt, ist diese Klageänderung, soweit der Kläger eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung erstrebt, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Zöller/Gummer, ZPO Kommentar, 23. Aufl. 2003, § 571 Rn. 4).

Die Klage hat aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Da die Ortsgemeinde M die Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem Schadensereignis gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen, ist sie und nicht der Kläger aktivlegitimiert. Eine andere Betrachtung ist auch nicht unter dem Aspekt der gewillkürten Prozessstandschaft gerechtfertigt. Es mag sein, dass die Ortsgemeinde M Interesse daran hat, dass der Kläger gegenüber der Beklagten seine Ansprüche verfolgt und im Innenverhältnis seinen Verpflichtungen aus der mit der Gemeinde getroffenen Vereinbarung nachkommt. Der Kläger verlangt in seinem in der Beschwerdeschrift gestellt Antrag jedoch, Leistung an sich selbst und nicht an die Ortsgemeinde M, so dass die Beklagte sich zwei Anspruchstellern gegenübersteht und im Falle eines obsiegenden Urteils des Klägers nicht leistungsbefreiend an diesen zahlen könnte.

Ungeachtet der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis.

Nach § 4 Abs. Ziffer 5 AHB sind, soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Versicherungsschutz Haftpflichtansprüche aus Sachschäden ausgeschlossen, welche durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlagen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles einen solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidvieh und aus Wildschaden entstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier ein sog. Erdrutschungsschaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB vor. Im Gegensatz zu einer Senkung eines Grundstücks liegt eine Erdrutschung dann vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (BGH VersR 1956, 789 = NJW 1957, 140;, BGH NJW-RR 1988, 732; OLG München VersR 1962, 54; OLG Düsseldorf, VersR 1968, 161; Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, 1993, § 4 Rn. 98; Littbarski, AHB Kommentar, 2001, § 4 Rn. 154). § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB fasst ohne erkennbare Systematik mehrere Ausschlusstatbestände zusammen. Gemeinsam ist ihnen lediglich, dass die den Ausschluss tragenden Gesamtumstände schon hinsichtlich ihrer Art und Entwicklung potentiell oder tatsächlich unberechenbar sind, dass sie nicht zu dem für gewöhnliche Haftpflichtgefahren kalkulierten Versicherungsbeitrag gedeckt werden können (BGH VersR 1951, 79; 1956, 789; 1962, 1049; 1968, 1080; 1970, 611; Späte, aaO, § 4 Rn. 61; Littbarski, aaO, § 4 Rn. 74). Der Sinn des Ausschlusses von Sachschäden durch Erdrutschung liegt neben den tendenziell vorhandenen Beweisschwierigkeiten vor allem auch in der Möglichkeit von schweren oder unkalkulierbaren Katastrophenschäden (BGH VersR 1956, 789). Der Ausschluss vom Versicherungsschutz ist grundsätzlich und vollständig und umfasst auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden (Späte, aaO, Rn. 62). Für das Eingreifen der Ausschlussklausel ist lediglich erforderlich, dass der Sachschaden durch einen der genannten Ausschlusstatbestände entstanden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Ursache für den unter den Ausschlusstatbestand fallenden Sachverhalt die einzige und überwiegende oder unmittelbare Ursache für das Schadensereignis ist. Es genügt, dass diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss (BGH VersR 1962, 1049; 1966, 722; OLG Nürnberg VersR 1979, 125).

Für das Eingreifen der Ausschlussklausel ist auch ohne Belang, ob der Ausschlusstatbestand gleichzeitig eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers darstellt. Nicht maßgebend ist, ob der Schaden durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder eine sonstige menschliche Handlung oder eine Naturkatastrophe eingetreten ist (BGH; VersR 1956, 789; VersR 1970, 611; BGH NJW-RR 1988, 732; Littbarski, aaO, § 4 Rn. 158). Wird der Versicherungsnehmer wegen eines Erdrutschungsschadens unberechtigt in Anspruch genommen, genießt er keinen Versicherungsschutz. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Erdrutsch vorliegt, dürfen Ursache und Wirkung nicht miteinander verwechselt werden (Späte, aaO, Rn. 99). Auch wenn die Erdrutschung gerade durch die haftpflichtversicherte Tätigkeit verursacht worden ist, besteht kein Versicherungsschutz. Auf eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.

Der Erdrutschungsschaden im Sinne der Vertragsbedingungen ist nicht - wie der Kläger meint - auf natürliche Ereignisse beschränkt. Dass der Kläger durch eigenes Tun, nämlich durch Freilegung der Fundamente der Kegelbahnaußenmauer, den Erdrutsch verursacht hat und es sich nicht um ein Naturereignis handelt, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB nicht aus.

Auch wenn die Beklagte, ausweislich ihres Schreibens vom 4.9.2002, sich nicht auf den Ausschlusstatbestand berufen hat bzw. den Einwand des Ausschlusses des Versicherungsschutzschutzes wegen Erdrutschungsschäden nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB ausdrücklich fallen gelassen hat, kommt diese Vorschrift gleichwohl zur Anwendung. Denn diese Bestimmung steht nicht zur Disposition der Parteien. Bei der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB handelt es sich um einen objektiven Ausschlusstatbestand und nicht um eine Obliegenheit oder eine sog. verhüllte Obliegenheit, nämlich eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Risikobeschränkung, die als Ausschlusstatbestand formuliert, ihrer wahren Rechtsnatur aber eine Obliegenheit ist (Späte, aaO, vor § 4 Rn. 1). Der Versicherungsnehmer kann sich weder durch den Nachweis mangelnden Verschuldens von einer Leistungsversagung des Versicherers nach § 6 VVG befreien noch muss sich der Versicherer auf diese Obliegenheitsverletzung zur Leistungsbefreiung berufen (vgl. Späte, ebd.).

Zwar ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AHB dass die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB, die konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter hat (Späte, aaO, vor § 4 Rn.2; Littbarski, aaO, § 4 Rn. 81), in gewisser Weise dispositiven Charakter hat und durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise abbedungen werden kann. Dies muss sich jedoch ausdrücklich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ergeben. Der Einleitungssatz enthält zudem eine Schriftformklausel im Sinne der §§ 126, 127 BGB, wonach eine Abbedingung von Ausschlusstatbeständen im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen enthalten sein muss (vgl. Späte, aaO, vor § 4 Rn. 6). Hier ist eine solche Vereinbarung nicht in der geboten Schriftform getroffen worden. Der Versicherer kann hier nicht nachträglich nach Eintritt des Schadensereignis, auch nicht zugunsten des Versicherungsnehmers, auf den Einwand der Anwendung der Ausschlussklausel verzichten.

Soweit die Beklagte argumentiert, bei den in der Beschwerdeinstanz im Leistungsantrag geltend gemachten Schadenspositionen handele es sich um Positionen, die Eigenschäden des Klägers beträfen, bestehen indes erhebliche Bedenken. Zunächst sind Eigenschäden per se gemäß § 1 AHB vom Versicherungsschutz ausgenommen, da hier keine Ansprüche von Dritten drohen. Die Schäden am Gebäude des Klägers stellen mit Sicherheit einen Eigenschaden dar. Soweit der Kläger jedoch Kosten für eine Stahlbetonstützwand geltend macht, die der Hangsicherung dient und in das Eigentum der Ortsgemeinde M übergeht handelt es sich wohl um einen Fremdschaden, auch wenn die Hangsicherung möglicherweise in die Verkehrssicherungspflicht des Klägers fällt. Da die Beschwerde aus anderen Gründen der Erfolg versagt ist, braucht dieser Aspekt nicht abschließend geklärt zu werden.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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