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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 10 W 6/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 793
ZPO § 888
Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bei Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt mit dem Tag ein, an dem der Zurückweisungsbeschluss in den Geschäftsgang hinausgegeben wird.

Der zur Auskunft aus Geschäftsunterlagen Verurteilte bleibt auch bei strafprozessualer Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet und ist heirzu gegebenenfalls durch Zwangsmittel anzuhalten. Er kann sich nur utner besonderen Umständen auf - vorübergehende - Unmöglichkeit wegen fehlernder Einsichtnahmemöglichkeit berufen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 6/08 in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Walper

am 14. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. November 2007 aufgehoben. Die erforderlichen Anordnungen bezüglich des zu verhängenden Zwangsgeldes und der Ersatzzwangshaft werden der 16. Zivilkammer des Landgerichts übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 793 statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Beklagte wurde mit Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.Mai 2006 dazu verurteilt, eine Abschlussbilanz unter Beachtung bestimmter Kriterien aufzustellen, Auskünfte zu erteilen, ein Anlagenverzeichnis vorzulegen und dem Kläger die Geschäftskonten offen zu legen. Die Berufung des Beklagten wurde durch den Senat mit Beschluss vom 30. August 2007 gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, nachdem der Senat mit Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.10.2007 beantragt, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld festzusetzen, weil dieser seine Verpflichtung aus dem Urteil nicht erfüllt habe. Hierzu sei ihm am 21.9.2007 eine Frist bis zum 10. Oktober 2007 gesetzt worden. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem genannten Urteil benötige, in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt seien und er die angeforderte Akteneinsicht noch nicht erhalten habe. Das Landgericht hat den Vollstreckungsantrag des Klägers zurückgewiesen, weil es dem Beklagten derzeit unmöglich sei, die entsprechende Auskunft zu erteilen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Gegen den Beklagten ist gemäß § 888 ZPO ein Zwangsmittel zu verhängen, da er dem Gebot zur Auskunftserteilung aus dem Teilurteil bislang nicht nachgekommen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten eine Erfüllung der ihm durch das Urteil auferlegten Pflichten derzeit nicht möglich sei, da die entsprechenden Unterlagen im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens beschlagnahmt seien. Er hat insofern gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht ein Recht auf Akteneinsicht. Es ist anhand seines Vortrages nicht ersichtlich, dass er selbst sich hinreichend bemüht hat, Zugang zu den benötigten Unterlagen zu erhalten, oder dass Staatsanwaltschaft oder Gericht ihm diesen Zugang verwehrt hätten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 26.5.2007, aus welchem der Kläger vollstrecken will, nicht erst seit dem 15. Oktober 2007 rechtskräftig, sondern bereits mit dem seine Berufung zurückweisenden unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 30. August 2007, der mit Hinausgabe in den Geschäftsgang am 4. September 2007 (vgl. Bl. 808 d. A.) wirksam geworden ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). Vom 15. Oktober 2007 datiert lediglich der Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, der jedoch keine Aussage darüber trifft, seit wann Rechtskraft des Urteils gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nach Erhalt des Beschlusses des Senats vom 30. August 2007 aus eigenem Antrieb Anstrengungen unternommen hätte, die ausgeurteilten Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Nachdem der Kläger ihm mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.9.2007 eine Frist zur Erfüllung bis zum 10. Oktober 2007 gesetzt hat, hat er sich sodann mit Schreiben vom 1.10.2007 an die Strafkammer des Landgerichts gewandt und um Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gebeten. Nachdem der Vorsitzende Richter der zuständigen Strafkammer bereits mit Schreiben vom 5.10.2007 - also in keiner Weise "träge" reagierend -, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10. Oktober 2007, um Übersendung des Rechtskraftvermerkes bezüglich des Teilurteils gebeten hat, hat der Beklagte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an den Kläger auf den Standpunkt gestellt, es sei ihm derzeit unmöglich, das Teilurteil zu erfüllen. Wann die Erteilung des Rechtskraftvermerks beantragt wurde, ist nicht dargetan. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 wurde sodann das rechtskräftige Teilurteil in Kopie zur Strafakte gereicht, wobei das Anschreiben insoweit lediglich den Vermerk enthielt "zu Ihrer Kenntnisnahme". Ein Hinweis auf den gestellten Antrag auf Akteneinsicht fehlt ebenso wie das Ersuchen, nunmehr über diesen Antrag zu entscheiden.

Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten derzeit die Erfüllung der durch Urteil festgelegten Verpflichtungen nicht möglich ist. Hierzu bedarf es zumindest der Zurückweisung seines Antrags, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wobei er gegen eine solche Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer Rechtsmittel einlegen müsste.

Aus dem Stand des Schriftverkehrs ergibt sich, dass der Beklagte sich nicht ernstlich bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er ist deshalb mit Zwangsmitteln dazu anzuhalten.

Die hier erforderlichen Anordnungen werden gemäß § 572 Abs. 3 ZPO der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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