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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 10 W 693/08
Rechtsgebiete: GVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 119
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
FGG § 19 Abs. 2
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS Geschäftsnummer: 10 W 693/08 in der Adoptionssache

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 26. Februar 2009 beschlossen: Tenor:

Das Oberlandesgericht Koblenz ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Simmern - Vormundschaftsgericht - vom 4. August 2008 funktionell nicht zuständig. Eine Übernahme der Sache wird abgelehnt. Die Sache wird zur Entscheidung an das zuständige Landgericht Bad Kreuznach zurückgegeben. Gründe: Das Amtsgericht Simmern hat den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Adoption der Anzunehmenden zurückgewiesen. Die hiergegen von den Annehmenden eingelegte Beschwerde hat es nach Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach - Beschwerdekammer - weitergeleitet. Das Landgericht hat die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz weitergeleitet mit dem Hinweis, dass dessen Zuständigkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG gegeben sei. Das Oberlandesgericht Koblenz ist für die Beschwerde gegen die im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidung des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Simmern funktionell nicht zuständig. Gemäß § 19 Abs. 2 FGG ist in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu welchen auch die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gehört, für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts das Landgericht zuständig. Diese Zuständigkeit wird auch in Fällen, in welchen das Amtsgericht ausländisches Recht angewandt hat, nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG auf das Oberlandesgericht übertragen. Diese Vorschrift ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar. Nach § 2 des Einführungsgesetzes zum GVG finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung. Das gleiche Ergebnis wird sowohl vom Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG als auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Systematik der Verfahrensordnungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift getragen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.8.2007 Az. I-3 Wx 155/07, 3). § 119 GVG regelt die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Unter diesen Begriff werden üblicherweise jedenfalls nicht die nichtkontradiktorischen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeordnet. Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 neu gefasst worden. Dessen Gesetzesmaterialien erweisen, dass dieses Reformgesetz das FGG-Verfahren in der hier entscheidenden Frage inhaltlich nicht berühren, sondern eine diesbezügliche Reform einem gesonderten späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten wollte (BGH NJW-RR 2003, 644 f.; BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Weiterhin spricht auch die Systematik der Verfahrensordnungen gegen eine Anwendung des § 119 GVG im Rahmen eines Verfahrens nach dem FGG. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, nach der die Beschwerdezuständigkeit in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend den Landgerichten zugewiesen ist. Der vom Landgericht herangezogene Kommentar (Bumiller/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 8. Auflage, 2006, Rn 34) hat seine Auffassung, dass § 119 GVG auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar sei, nicht begründet. Die von ihm zum Beleg der geäußerten Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Hamm betrifft kein Verfahren nach dem FGG, sondern ein Zwangsversteigerungsverfahren nach ZPO. Eine Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf das Oberlandesgericht im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre auch deshalb systemwidrig, weil diese Verfahrensordnung - abweichend von der ZPO - noch die weitere Beschwerde kennt, für welche das Oberlandesgericht zuständig ist (§§ 27, 28 FGG). Die Verlagerung der Beschwerdezuständigkeit auf das Oberlandesgericht würde dazu führen, dass entweder gesetzeswidrig kein dritter, auf die rechtliche Prüfung konzentrierter Rechtszug zur Verfügung stünde, oder das Beschwerdegericht auch über die gegen eine Entscheidung erhobene weitere Beschwerde entscheiden müsste, was beides nicht hinnehmbar wäre. Eine Entscheidung über Kosten ist nicht veranlasst, desgleichen keine Wertfestsetzung. Der Senat sieht keine Möglichkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, da eine Entscheidung im Sinn von § 574 ZPO nicht gegeben ist (vgl. zudem § 576 Abs. 2 ZPO; Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., Rn. 9 f. zu § 574).

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