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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 10 W 768/03
Rechtsgebiete: ARB 75, BGB


Vorschriften:

ARB 75 i.d.F. von 1991 § 4 Nr. 1 lit. h
ARB 75 i.d.F. von 1991 § 14 Nr. 3
BGB § 329
BGB § 414
BGB § 415
1. Während Schuldübernahme und Schuldmitübernahme vom Ausschlusstatbestand erfasst werden ist der bloße Erfüllungsübernahmevertrag sowohl nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Auslegung der Bestimmung ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgebend (im Anknüpfung an OLG Koblenz, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Die Anwendung von Ausschlusstatbeständen ist streng zu handhaben und kann nicht beliebig auf vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt werden.

2. Die Frage, ob die Ausschlussklausel Anwendung findet, ist nicht nur am Maßstab zu messen, ob eine von den Parteien vereinbarte, aber mangels Genehmigung der Gläubigerin fehlgeschlagene Schulübernahmevereinbarung als bloße Erfüllungsübernahmevereinbarung auszulegen ist, sondern - entsprechend der Definition des Versicherungsfalls in § 14 Nr. 3 ARB 75 - sich der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter auf eine wirksame befreiende Schuldübernahme beruft.

3. Der Versuch, einen einheitlichen Lebenssachverhalt in Teilaspekte mit Rechtsschutzdeckung und solche ohne Rechtsschutzdeckung aufzuspalten, würde Sinn und Zweck der Ausschlussklausel widersprechen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 10 W 768/03

In dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Prof. Dr. Reiff

am 18. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis nach Maßgabe der ARB 75 in der Fassung von 1991.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin, in dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Rechtsschutz in dem Verfahren LG Mainz 6 O 342/02 festgestellt haben will. In dem dortigen Verfahren wird der Antragsteller aus einer Urkunde vom 26.2.1996 in Anspruch genommen, die mit der "Vereinbarung über eine befreiende Schuldübernahme" überschrieben ist. Die Urkunde hat folgenden Inhalt:

"Vereinbarung über befreiende Schuldübernahme

Hiermit erkläre ich, Hans B, wohnhaft in K...gasse, W, gegenüber Frau Dagmar H, wohnhaft in W, unwiderruflich, Kreditverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hausanwesens Sch...straße in W in Höhe von mindestens DM 420.000,- und darüber hinaus entstehen, mit befreiender Wirkung gegenüber der finanzierenden Bank zu übernehmen. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, wie Beiträge an Versicherungen, Steuern und Abgaben an Gemeinden und Behörden.

Frau Dagmar H, mit der ich in einer nichtehelichen Partnerschaft lebe, ist darüberhinaus gleichzeitig im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung von jeglicher Haftung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis zu Banken, Versicherungen, Gemeinden und Behörden freigestellt.

W, den 26. Februar 1996

(Unterschrift Hans B)

Kopie

Dagmar H

Herr W Sparkasse S"

Der Antragsteller wird von seiner früheren Lebensgefährtin, Frau Dagmar H, in dem Rechtsstreit 6 O 342/02 auf Zahlung eines Betrages von 86.625,86 € an die Sparkasse R im Hinblick auf die "befreiende Schuldübernahme" in Anspruch genommen. Ferner begehrt Frau H in diesem Verfahren gegenüber der Sparkasse R die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Grundschuldbriefes des Notars Jürgen N, Urkunden-Nr. ..., für unzulässig zu erklären.

Der Antragsteller ist von Beruf selbständiger Bauzeichner und hatte ein Planungsbüro. Die Hausbank des Antragstellers kündigte diesem Ende 1995/1996 sämtliche Kreditverträge und drohte mit der Zwangsversteigerung verschiedener Objekte des Antragstellers, u.a. auch des Objekts K...gasse, W in dem der Antragsteller mit Frau H wohnte. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an die Sparkasse R in K.

Nach dem Vortrag der Lebensgefährtin (Hauptschullehrerin) in der Klageschrift in dem Verfahren 6 O 342/02 LG Mainz habe der Antragsteller der Sparkasse ein Strohmanngeschäft dergestalt vorgeschlagen, dass er versuche sein Anwesen in der Sch...straße für 500.000 DM zu verkaufen, um damit seine Schulden zu tilgen. Er werde das Anwesen pro forma auf seine Lebensgefährtin übertragen, diese werde eine Briefgrundschuld für die Sparkasse bestellen und zwei Tilgungsdarlehen über 425.000 DM unterschreiben. Des weiteren sei vereinbart worden, dass die Tilgungsraten in Höhe von 1.349,- DM und 1.165,58 DM entgegen dem Wortlaut der Darlehensverträge vom 28.2.1996 (228.000,- DM und 197.000,- DM) nicht von Frau H, sondern von dem Antragsteller gezahlt würden. Ferner sollten Mieteinnahmen aus dem Objekt Sch...straße zur Tilgung verwendet werden. Mitte Februar 1996 sei Frau H von dem Antragsteller darüber informiert worden, dass die Sparkasse zwei Darlehensverträge über insgesamt 425.000 DM vorbereitet habe, diese Darlehen seien pro forma zu unterschreiben, mit der Tilgung habe sie nichts zu tun. Sie, Frau H habe zwei Tage vor Unterschriftsleistung die Vereinbarung über die befreiende Schuldübernahme von dem Antragsteller unterschrieben erhalten. Eine Kopie sei an die Sparkasse weitergeleitet worden.

Im Januar 1999 trennte sich Frau H von dem Antragsteller. Der Antragsteller bediente die Tilgungsdarlehen nur schleppend. Im Juni 2000 erhielt die Antragstellerin von der Sparkasse erstmals Mahnungen wegen ausstehender Raten. Bei einem Gespräch in der Sparkasse habe der neue Filialleiter Andreas S, ihr, Frau H, und ihrem Begleiter, dem Zeugen A, bestätigt, dass es sich nur um ein Strohmann- bzw. Scheingeschäft gehandelt habe. Ansprechpartner für beide Darlehensverträge sei weiterhin der Antragsteller. Frau H erhielt in der Folge weitere Mahnschreiben der Sparkasse.

Frau H vertritt in dem Parallelverfahren die Auffassung, da es sich bei den Abschlüssen der Darlehensverträge nur um Strohmann- und Scheingeschäfte gehandelt habe, seien die Verträge gemäß § 117 BGB nichtig. Die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung sei unzulässig.

Das Anwesen Sch...straße wurde zwischenzeitlich veräußert. Die Restforderung beträgt 86.625,86 €, wegen derer Frau H den Antragsteller in Anspruch nimmt und der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Feststellung begehrt, ihm Rechtsschutz für seine Rechtsverteidigung in dem Verfahren 6 O 342/02 zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat die Bewilligung von Rechtsschutz unter Hinweis auf § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 in der Fassung 1991 mit der Begründung verweigert, Schuldübernahmen fielen unter den Risikoausschluss dieser Bestimmung. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ist der Auffassung der Antragsgegnerin gefolgt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 greife nicht, da die Urkunde vom 26.2.1996 sich nicht als Schuldübernahme-, sondern bloß als Erfüllungsübernahmevertrag darstelle und die Ausschlussklausel hierauf keine Anwendung finde. Im Übrigen habe er dieses Dokument nie unterschrieben. Es handele sich um eine Fälschung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet!

Nach § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen aller Art. Bürgschafts- und Schuldübernahmeverträge haben gemeinsam, dass jemand bewusst und gewollt für eine fremde Schuld einstehen will. Der Ausschluss der Interessenwahrnehmung aus Verträgen dieser Art will vor allem ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Risikogemeinschaft, insbesondere Manipulationen in der Richtung verhindern, dass das Kostenrisiko für eine Auseinandersetzung eines Dritten mit dem Nichtversicherten Erstschuldner zu Lasten der Risikogemeinschaft auf einen versicherten Zweitschuldner übergewälzt wird, dass also faktisch der nichtversicherte Schuldner im Zusammenwirken mit einer versicherten Person und möglicherweise auch dem Gläubiger in den Genuss der Versicherungsleistung kommt. Beim Garantie-Vertrag kann es sich um ein Einstehen für fremde Schuld oder um eine - nicht selten riskante - Begründung oder Ausdehnung eigener Haftung handeln. Liegt eine Auseinandersetzung aus einem Vertrag dieser Art vor, dann greift der Ausschluss nach seinem klaren Wortlaut ohne Rücksicht darauf ein, ob der Versicherungsnehmer auf der Schuldner- oder Gläubigerseite steht, ob er also z.B. als Bürge in Anspruch genommen wird oder ob er selbst einen Bürgen in Anspruch nimmt (Harbauer, § 6. Aufl., 4 ARB 75, Rn. 58; OLG Celle r+s 1993, 303; OLG Karlsruhe ZfS 1990, 310 für Schuldübernahme).

Ein Schuldübernahmevertrag im Sinne des § 4 Abs. 1 h ARB 75 kann auf verschiedenste Weise zustande kommen. Entweder kann ein Dritter durch unmittelbaren Vertrag mit dem Gläubiger eine Schuld in der Weise übernehmen, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (§ 414 BGB). Oder der Dritte vereinbart mit dem Schuldner die Übernahme, die dann wirksam wird, sobald sie der Gläubiger nach Mitteilung durch den Schuldner oder Dritten genehmigt (§ 415 BGB). Es handelt sich in beiden Fällen um eine befreiende Schuldübernahme, bei der Schuldner ausgewechselt wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Erfüllungsübemahme nach § 329 BGB. Die Erfüllungsübernahme ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, durch den sich dieser verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Im Gegensatz zum Schuldbeitritt und zur Schuldübernahme erhält der Gläubiger keine Rechte aus der Erfüllungsübernahme. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 329 BGB ist im Zweifel eine Erfüllungsübemahme anzunehmen. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Für die Frage, ob § 329 BGB anzuwenden ist, sind entscheidend der Parteiwille, die konkreten Umstände und der objektive Vertragszweck darüber, ob der Gläubiger ein eigenes Recht erwerben soll (vgl. Bamberger/Roth-Janoschek, BGB Kommentar, 2003, Rn. 2 zu § 329).

Auch die befreiende Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart werden. Sie bedarf gemäß § 415 der Genehmigung des Gläubigers und führt zu einem Schuldnerwechsel. Der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners, während dieser frei wird. Nach § 415 Abs. 3 BGB ist in der Schuldübernahme in der Regel eine Erfüllungsübernahme enthalten, so dass der Übernehmer dem Schuldner gegenüber auch dann zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet bleibt, wenn dieser die Genehmigung verweigert (vgl. Bamberger/Roth-Janoschek, aaO, Rn. 5).

Während die Schuldübernahme und auch die Schuldmitübernahme vom Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 erfasst werden (vgl. zur Schuldmitübernahme Harbauer, ARB 75 § 4 Rn. 63; Prölss/Martin, VVG Kommentar 1998, ARB 75 Rn. 13; LG Köln ZfS 1986, 112) ist dies für die Erfüllungsübernahme streitig. Nach Ansicht von Harbauer ist der Erfüllungsübernahmevertrag sowohl nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung als auch aus Sinn und Zweck der Regelung nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 4 ARB 75 Rn. 64). Demgegenüber vertreten andere (Prölss/Martin, § 4 ARB 75 Rn. 13; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 10. Aufl. 1996, § 4 Rn. 25; wohl auch OLG Karlsruhe ZfS 1990, 310) die Auffassung, dass der Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 zumindest dann eingreifen muss, wenn eine Schuldübernahme im engeren Sinne gewollt war, der Gläubiger diese aber nicht genehmigt hat oder die Zustimmung verweigert hat Aufgrund des vorgelegten Prozessstoffes ist mit dem Antragsteller zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem als "Vereinbarung über befreiende Schuldübernahme" bezeichneten Dokument nicht um eine befreiende Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme, sondern nur um eine Erfüllungsübernahme handelt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Gläubigerin, die Sparkasse R, die als Schuldübernahme bezeichnete Vereinbarung als Gläubigerin genehmigt hätte (§ 415 BGB). Dagegen spricht auch eindeutig der Ablauf des Geschehens mit Aufnahme der Tilgungsdarlehen durch Frau H und nicht durch den Antragsteller. Die Gläubigerin wollte gerade mit dem Antragsteller aufgrund seiner erheblichen Verbindlichkeiten keinen Darlehensvertrag schließen, sondern war nur bereit, mit der Lebensgefährtin, die als Hauptschullehrerin ein gesichertes Einkommen hatte, eine vertragliche Bindung einzugehen. Es wäre wenig sinnvoll gewesen, mit der Lebensgefährtin, Frau H zwei Tilgungsdarlehen abzuschließen, gleichzeitig bzw. zeitnah aber diese aufgrund einer befreienden Schuldübernahme aus der Verpflichtung zu entbinden und den Antragsteller als neuen Schuldner zu akzeptieren. Dann hätte sie sofort mit dem Antragsteller in ein Kreditengagement eintreten und seine Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisen-Volksbank eG ablösen können.

Der Senat hat auch mit der Auffassung von Harbauer (§ 4 ARB 75 Rn. 64) Bedenken, die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 über den eindeutigen Wortlaut hinaus auf die Erfüllungsübernahme auszudehnen. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist maßgebend, wie diese von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden kann ( OLG Koblenz NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Die Anwendung von Ausschlusstatbeständen ist streng zu handhaben und kann nicht beliebig auf vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt werden.

Hier besteht indes die Besonderheit, dass die Frage, ob die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 Anwendung findet, nicht allein am Maßstab zu messen ist, ob eine von den Parteien vereinbarte, aber, mangels Genehmigung der Gläubigerin, fehlgeschlagene Schuldübernahmevereinbarung als bloße Erfüllungsvereinbarung auszulegen ist, sondern (entsprechend auch der Definition des Versicherungsfalls, § 14 Nr. 3 ARB 75) sich der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter auf eine wirksame befreiende Schuldübernahme beruft.

Hier behauptet Frau H. jedenfalls auch eine wirksame befreiende Schuldübernahme und macht damit einen Tatsachenvortrag bzw. Lebenssachverhalt geltend, der unter den Risikoausschluss des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 fällt. Sie begehrt in Übereinstimmung hiermit auch nicht etwa Befreiung (im "Innenverhältnis"), sondern Zahlung an die Gläubigerin (im "Außenverhältnis"), macht damit also mit deren Forderung gegenüber dem Kläger jedenfalls primär diejenige Forderung geltend, die befreiend von dem Kläger übernommen worden sein soll. Sie hat in dem Parallelverfahren gegenüber der Gläubigerin die Unwirksamkeit der Darlehensverträge gerügt und behauptet, tatsächlicher Schuldner sei der Antragsteller. Sie hat dabei ausdrücklich auf die zwei Tage vor Abschluss der Darlehensverträge unterschriebene Schuldübernahmevereinbarung Bezug genommen. Damit greift im Ergebnis die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 ein, ohne dass es letztlich vom Tatsächlichen darauf ankommt, ob die Vereinbarung sich mangels Genehmigung als Schuldübernahme oder bloß als Erfüllungsübernahme darstellt.

Ebensowenig kommt es mangels Aufteilbarkeit des betreffenden Lebenssachverhalts darauf an, dass Frau H sich auch sinngemäß darauf beruft, dass zwischen ihr und dem Kläger mit der getroffenen Vereinbarung zugleich eine schuldrechtliche Freistellungsverpflichtung (= Erfüllungsübernahme) vereinbart worden sei (auch wenn dies im Verhältnis zwischen den Parteien zunächst nur einen Freistellungsanspruch begründen würde, nicht aber den geltend gemachten Zahlungsanspruch), Gegenstand des Streits also nicht nur die übernommene Schuld als solche ist (vgl. Prölss/Martin aaO. unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, ZfS 1992 S. 313). Die gegebene Gemengelage der betreffenden Angriffe der Frau H verdeutlicht, dass der Versuch einer Aufspaltung in Teilaspekte mit Rechtsschutzdeckung und solche ohne Rechtsschutzdeckung den bereits weiter oben dargelegten legitimen Sinn der Ausschlußklausel geradezu unterliefe. Entsprechend mußte gerade auch aus der bei Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers mußte zudem die getroffene, ausdrücklich mit "Schuldübernahme" überschriebene Vereinbarung ohne weiteres insgesamt dem Begriff "Schuldübernahmeverträge aller Art" im Sinn von § 4 Nr. 1 lit. h ARB 75 zuzuordnen sein.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Schuldübernahmeurkunde sei gefälscht oder aus sonstigen Gründen unbeachtlich, kommt es hierauf nicht an (vgl. Harbauer, § 4 Rn. 63; LG Köln, ZfS 1986, 112).

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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