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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 10 W 799/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
Kein selbständiges Beweisverfahren wegen drohenden Ablaufs der Frist nach § 12 Abs. 3 VVG.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 799/05

in dem selbständigen Beweisverfahren

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zutreffend den Antrag, im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu begründen.

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig, da weder die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO noch die des Abs. 2 vorliegen. Ein rechtliches Interesse an seiner Durchführung besteht nicht, insbesondere ist es nicht geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden, da sich die Beklagte wegen Fristablaufs auf Leistungsfreiheit berufen kann und dies auch angekündigt hat. Etwaige Ergebnisse eines eingeholten Gutachtens sind damit im Verhältnis zwischen den Parteien ohne Belang.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht geeignet, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu wahren. Nach dieser Vorschrift wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diesen Anforderungen genügt ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens schon deshalb nicht, weil in diesem Verfahren ein bestimmter Anspruch nicht erhoben wird.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des KG in VersR 2003, 1246 entnehmen. Diese betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbare Fragestellung. Das Kammergericht hatte in Bezug auf § 153 IV VVG über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in Bezug auf seine Inanspruchnahme in einem Haftpflichtfall zu entscheiden. Hier wurde die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Gegner oder der gerichtlichen Streitverkündung gleichgestellt als Anknüpfungspunkt für die Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer von der erfolgten oder drohenden Inanspruchnahme unverzüglich Mitteilung zu machen. Da die Prozessführung in Haftpflichtfällen üblicherweise in der Hand des Versicherers liegt und dieser zur sachgerechten Abwicklung des Schadensfalls schnellstmöglich Kenntnis über eine auch nur drohende Inanspruchnahme erlangen muss, ohne dass es darauf ankommt, dass etwaige Ansprüche bereits konkretisiert sind, ist für diesen Fall naturgemäß das selbständige Beweisverfahren den sonstigen in § 153 IV VVG genannten Möglichkeiten gleich zu stellen. Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der Wahrung einer gesetzlichen Ausschlussfrist hat sich bei der Entscheidung des Kammergerichts nicht gestellt. Die Erwägungen, die es im Rahmen des § 153 VVG erfordern, das selbständige Beweisverfahren einer sonstigen gerichtlichen Geltendmachung gleichzustellen, sind auf die Frage der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht anwendbar.

Da die Frist des § 12 Abs. 3 VVG eine gesetzliche Ausschlussfrist und keine Verjährungsfrist ist, kommt auch eine Hemmung ihres Ablaufs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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