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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 11 UF 248/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 291
BGB § 1381
BGB § 1381 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 11 UF 248/00

VERKÜNDET am 13. Juli 2001

in der Familiensache

wegen Zugewinnausgleichs als abgetrennter Folgesache.

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner, den Richter am Oberlandesgericht Haupert und den Richter am Landgericht Eckert

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 7. April 2000 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241.917,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1999 zu zahlen.

2. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 7. April 2000 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Es bleibt bei der Kostenentscheidung für die 1. Instanz.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von. 280.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 17. Februar 1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 2. Februar 1996 zugestellt. Die Ehe wurde dann durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 11. Januar 1999 geschiedenen. Der Scheidungsausspruch ist seit diesem Tage rechtskräftig. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tage abgetrennt.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Maschinenbaufirma. Zum Betriebsvermögen gehört eine nach Eheschließung errichtete Werkhalle nebst dem entsprechenden Grundstück. Weiter gehören zu seinem Vermögen verschiedene Lebensversicherungen und Grundstücke. Die Antragsgegnerin hat keinen Zugewinn erzielt. Die Parteien streiten - neben anderen kleineren Einzelpositionen - im wesentlichen um die Bewertung des Unternehmens.

Das Amtsgerichts hat nach Einholung eines Gutachtens zum Unternehmenswert (vgl. das Gutachten des Sachverständigen W - Bl. 352 ff. GA und das ergänzende Gutachten - Bl. 415 GA), den Antragsteller verurteilt an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von 187.659 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 11. Januar 1999 zu zahlen. Dabei hat es unter anderem das Unternehmen mit einem Negativwert von 90.000.00 DM in die Bewertung eingestellt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 453 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er den Antrag insgesamt abgewiesen haben möchte. Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Anschlussberufung einen höheren Ausgleichsbetrag geltend.

Zu den Positionen im Einzelnen:

A Endvermögen des Antragstellers I. Aktiva

1. Grundstück S . Der Wert ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt 358.000 DM.

2. Lebensversicherung W Versicherungen, Nr. 222 :

Der Rückkaufwert beträgt einschließlich Überschussbeteiligung unstreitig 28.303,00 DM. Allerdings meint die Antragsgegnerin, maßgebend sei nicht der Rückkaufwert, sondern der Fortführungswert; und dieser sei - bei allen Lebensversicherungen zusammengenommen - insgesamt um 10.000,00 DM höher als die reinen Rückkaufwerte (incl. Überschussbeteiligungen)

3. Lebensversicherungen, W Versicherungen, Nr. 226

Der vom Amtsgericht angenommenen Wert von 5.252,00 DM ist nicht angegriffen.

4. Lebensversicherung G Versicherungen Nr. 808

Der Rückkaufwert beträgt unstreitig 7.660,00 DM. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Parteien hätten sich geeinigt, das Guthaben sollen dem Sohn M zu kommen. Insoweit liege ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Betrag sei sehr wohl beim Antragsteller in Endvermögen zu berücksichtigen; was dieser später mit dem Geld tue, sei seine Sache.

5. Wertzuwachs des Grundstücks S

Der Wertzuwachs als solcher ist unstreitig Die Antragsgegnerin ist allerdings der Auffassung, in Endvermögen sei der Gesamtwert dieses Grundstücks anzusetzen. Der Ausgangswert zum Anfangs-Stichtag war mit 31.000 DM unstreitig.

6. Werkhalle Industriegebiet

Der Wert ist in einem Kurzgutachten des Sachverständigen K mit 624.000 DM ermittelt (Blatt 22 ff. GA) und zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings meint der Antragsteller, die Halle sei, da Firmenbestandteil, nicht gesondert anzusetzen.

7. Lebensversicherung H vom Amtsgericht nicht berücksichtigt)

8. Lebensversicherung R Versicherungen ( vom Amtsgericht nichtberücksichtigt):

9. Lebensversicherung W vom Amtsgericht nicht berücksichtigt)

Hier (Positionen 7.8 und 9) meint die Antragsgegnerin, diese seien fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, der Antragsteller vertritt die Auffassung, es handle sich hierbei um Risikolebensversicherungen; die nicht in den Zugewinnausgleich fielen.

10. Forderungen gegenüber dem Finanzamt M gemäß Steuerbescheid für 1995 (Blatt 513 GA):

Die Antragsgegnerin meint, hier seien 900,00 DM auf Seiten des Antragstellers zu berücksichtigen.

II. Passiva

1. Hausschulden: unstreitig 159.000,00 DM. 2. Darlehen S unstreitig 17.246,00 DM 3. Maschinenbaufirma:

Das Amtsgericht hat den Wert des Unternehmens mit - 90.000,00 DM berücksichtigt. Der Antragsteller vertritt in diesem Zusammenhang die Auflassung, weil die Halle zum Betriebsvermögen gehöre, sei sie nicht gesondert einzubeziehen. Zumindest sei die sogenannte "latente Steuerlast" anzusetzen. Zudem hafte er für die Schulden des Betriebs persönlich, und dies sei gesondert zu erfassen.

B. Anfangsvermögen des Antragstellers I. Aktiva

1. unbebautes Grundstück S Wert unstreitig ( Bl. 395 GA) 31.000.00 DM

2. Doppelgarage: Wert unstreitig (Bl. 395 GA) 35.000 DM

3. Bausparvertrag der vom Amtsgericht angenommenen Wert von 10.596.00 DM ist nicht angegriffen worden.

4. weiterer Bausparvertrag: der vom Amtsgericht angenommenen Wert von 3.216.71 DM ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig.

5. PKW Ford Escort: der vom Amtsgericht angenommenen Wert von 12.500 DM wird in zweiter Instanz nicht angegriffen.

6. Substanzwert Maschinenbaufirma: das Amtsgericht hat hier einen Betrag von 46.000 DM angenommenen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, bei dem negativen Ertragswert, den der Sachverständige ermittelt habe, könne der Substanzwert nicht maßgebend sein. Hier sei bloß der Liquidationswert mit 25.000 DM anzunehmen.

II. Passiva

1. Gründungsdarlehen: das Amtsgericht hat dieses mit 19.675 DM angenommen. Der Antragsteller räumt die geringfügig ( um 500,00 DM) höhere Valutierung des Gründungsdarlehen ein

2. weitere Verbindlichkeiten

Die Antragsgegnerin behauptet, es seien weitere Schulden von mindestens 70 000 DM vorhanden gewesen, wie sich aus den Grundbuchauszügen ergebe. Zudem seien Ende 1983 Verbindlichkeiten in Höhe von 6.584,54 DM vorhanden gewesen, die nicht bis zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgeglichen worden seien. Der Antragsteller trägt vor, die Grundschulden seien nicht ausgeschöpft worden. Den Verbindlichkeiten von 6.584,54 DM hätten Außenstände gegenübergestanden, die den Betrag bei weitem überschritten hätten und die am 17.2.1984 insgesamt getilgt gewesen seien.

Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Entscheidung seien auch Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen. Er erziehe die beiden gemeinsamen Kinder alleine, habe also eine jahrelange Doppelbelastung getragen. Falls das amtsgerichtliche Urteil Bestand habe, verliere er seine Existenz, seine Angestellten würden arbeitslos.

Er beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichtsgerichts Montabaur vom 7. April 2000 abzuändern und den Antrag auf Zugewinnausgleich insgesamt abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen, - und im Wege der Anschlussberufung -, das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 7. April 2000 teilweise abzuändern und den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 241.917,250 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 11. Januar 1999 zu zahlen

Der Antragsteller beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Sachverständigen W zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2001 angehört ( Bl. 640 f. GA). Dieser hat auch eine weitere schriftliche Stellungnahme zu den Einwänden des Antragstellers abgegeben.

Entscheidungsgründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Wohl aber ist die Anschlussberufung begründet Im einzelnen ergeben sich folgende Berechnungen:

A. Endvermögen des Antragstellers

I. Aktiva

1.Grundstück S (vgl. Bl. 20) 358.000,00 unstreitig gestellt ( Bl. 395 GA) 2. Lebensversicherung Nr. 222 28.303,00 W

Der vom Amtsgericht eingestellte Wert ist nicht angegriffen.

2.a. höhere Bewertung für alle Lebensversicherungen 10.000,00 Die Antragsgegnerin wendet zu Recht ein, maßgebend seien nicht allein die Rückkaufwerte der Lebensversicherungen, weil diese ja unstreitig fortgeführt worden sind (vgl. hierzu BGH FamRZ 1995, 1270 und Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. Rdnr. VII, 65 ff). In einem solchen Falle wird durch den Rückkaufwert nicht der eigentliche Zeitwert einer Kapitallebensversicherung erfasst. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Versicherungen insgesamt hätten einen um 10.000,00 DM höheren Zeitwert, ist nicht bestritten. Von diesem Betrag ist deshalb auszugehen

3. Lebensversicherung Nr. 226 5.252,00 W Nicht angegriffen

4. LV G Nr. 808 0,00 Vom Grundsatz her hat das Amtsgericht diese Position zu Recht eingestellt; man kann allerdings auch die Vereinbarung der Parteien auch in dem Sinne interpretieren, dieser Betrag solle einvernehmlich aus dem Ausgleich ausgenommen werden. Da es im Endergebnis nicht hierauf ankommt, lässt der Senat diese Position zu Gunsten des Antragstellers unberücksichtigt

5. Wertzuwachs Grundstück S 87.100,00 In dem Gutachten K (Bl. 20 GA) ist nur der Gebäudewert des Wohnhauses ohne Garage und ohne Grundstück berücksichtigt. Auch das Grundstück selbst gehört jedoch zu Endvermögen. Der Grundstückswert wird beim Anfangsvermögen mit 66.000 berücksichtigt (reiner Grundstückswert. 31.000,00 DM; Wert der Doppelgarage: 35.000,00 DM; beides ist unstreitig gestellt - Bl. 395 GA); er ist auch hier beim Endvermögen anzusetzen; der Wertzuwachs ist ebenfalls unstreitig gestellt ( Bl. 395) mit 21.600 DM. sodass sich ein Gesamtwert von 87.100,00 DM ergibt.

6. Werkhalle Industriegebiet 624.000,00 Der Wert als solcher ist unstreitig. Allerdings gehört die Halle zum Betriebsvermögen. Gleichwohl ist sie hier ohne Abschläge zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu II.3.)

7. Lebensversicherung H 0,00 Es handelt sich hier nach dem Schreiben der Versicherung vom 1.4.1996 ( Bl. 38 f. GA) um eine Risiko-Lebensversicherung, die keinen aktiven realisierbaren Vermögenswert darstellt.

8. Lebensversicherung R 16.901,00 Nach Bl. 508 ff. GA handelt es hierbei nicht um eine Risiko Lebensversicherung. Der Rückkaufwert incl. Überschussbeteiligung betrug am 1.5.96 16 901,00 DM. Von diesem Wert ist auszugehen; der Antragsteller, der alleine Zugriff auf die Informationen hat, hätte hier einen eventuell geringeren Wert zum 2.2.96 darlegen müssen.

9. Lebensversicherung W 13.558,50 Der Rückkaufwert betrug ausweislich Bl. 29 GA

10. Forderung gegenüber Finanzamt M (Bl. 513 450,00 GA - Steuerbescheid für 1995) Der Steuerbescheid erging zwar nach dem Stichtag, die Forderung entstand jedoch mit Ablauf des Steuerjahres 1995, bestand also zum Stichtag. Über das Innenverhältnis zwischen den Parteien, wem also intern welcher Erstattungsbetrag zustand, ist nichts gesagt. Deshalb kann lediglich von einer hälftigen Verteilung ausgegangen werden. Aktiva insgesamt 1.143.564,50

II. Passiva

1. Hausschulden 159.000,00 unstreitig 2. Darlehen S 17.246,00 unstreitig

3. Maschinenbaufirma (negativ) 347.678,00 Der Sachverständige W. hat den Wert des Unternehmens grundsätzlich nach der Ertragswertmethode bewertet und gelangt zu einem Barwert = Ertragswert von 509.390,38 DM. dem jedoch ein negatives Eigenkapital gegenüberstehe von 599.327,99 DM (Verbindlichkeiten + Rückstellungen aus der Bilanz 1995 in Höhe von 962.000 DM bei Aktiva von 363.000,00 DM). Hieraus resultiere ein negativer Unternehmenswert von (rund) 90.000,00 DM. Dies wird als solches vom Antragsteller nicht angegriffen. Er meint allerdings zum einen, die Verbindlichkeiten, für die er ja persönlich hafte, seien nicht zutreffend berücksichtigt, zum ändern könne das Betriebsgrundstück nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen.

Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt und auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2001 und in der mündlichen Anhörung erläutert, dass zwar nicht bei Ermittlung des Ertragswertes wohl aber des endgültigen Unternehmenswertes sämtliche Verbindlichkeiten berücksichtigt wurden (als negatives Eigenkapital). Das ist für den Senat überzeugend. Substanzielle Einwendungen bringt der Antragsteller hiergegen nicht vor. Es ist weiter zutreffend, dass die Halle zum Betriebsvermögen gehört. Sie ist aber in der Bewertung des Sachverständigen nur insofern berücksichtigt, als sie in den überschießenden Verbindlichkeiten (dem negativen Eigenkapital) mitverarbeitet ist. nämlich als Aktivum aus der Bilanz zum 31.12.1995. Hier stehen Aktiva von 363.000 DM Passiva von 962.000 DM gegenüber ( vgl das Ergänzungsgutachten - Bl. 424 GA). In der Bilanz ist sie jedoch nicht mit 624.000 bewertet sondern mit ihrem Buchwert von 257.678 (vgl. den Vortrag des Antragsgegners - Bl. 482 GA). Das hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung nochmals ausdrücklich bestätigt. Insofern ist der Vortrag des Antragstellers zutreffend, die Halle sei im Urteil des Amtsgerichts doppelt berücksichtigt. Allerdings bedeutet das nicht, auch wenn sie zum Betriebsvermögen gehört und sie als Aktivposten in der Bilanz zum 31.12.1995 aufgeführt ist, dass ihr deutlich höherer Substanzwert außer Acht zu lassen wäre.

Zwar ist die Ermittlung des Ertragswertes als solche zutreffend; hier fließen Betriebsgegenstände nur insoweit ein, als sie in der Bilanz bewertet sind. Das heißt aber nicht, dass damit ein zutreffender Status des Vermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt ist. Hier kann es vielmehr geboten sein, Ertragswert und Substanzwert miteinander zu verknüpfen, um den objektiven inneren Wert des Betriebes festzustellen (vgl Schwab, a.a.O., Rdnr. 86, m.w.N.).

Die Halle wurde während der Ehezeit errichtet. D.h., es können zudem die Grundsätze von BGH FamRZ 1991, 1166 entsprechend angewandt werden.

Die Entscheidung betrifft zwar die Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Interessenlage ist jedoch vergleichbar. Es ist hier - bei grundsätzlicher Richtigkeit der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswert - nicht gerechtfertigt, die Halle ebenfalls in diese Bewertung mit einzubeziehen. Also hat die Bewertung des Betriebes für die Zwecke des Zugewinnausgleichs fiktiv ohne Halle zu erfolgen und diese ist mit ihrem tatsächlichen Wert einzubeziehen. Das bedeutet konkret, das negative Eigenkapital erhöht sich fiktiv um den Wert, mit dem die Halle in der Bilanz zum 31.12.1995 als Aktivum einbezogen war, nämlich um 257.678,00 DM.

Eine latente Steuerlast ist hier nicht zu berücksichtigen; dies zwar nicht deshalb, weil der Betrieb weitergeführt wurde, denn die grundsätzliche Notwendigkeit des Ansatzes einer latenten Steuerlast ergibt sich aus der Bewertungsmethode, die auf den Verkehrswert und damit Veräußerungswert abstellt (vgl. etwa BGH FamRZ 1991, 43). Wohl aber folgt es daraus, wie auch der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2001 ( Bl. 631 ff. GA) dargelegt hat, dass in Höhe des negativen Eigenkapitals Verlustvorträge unterstellt werden können, die durch den Veräußerungserlös des Unternehmens kompensiert werden. Da das negative Eigenkapital rund 599.000,00 DM beträgt, gilt dies auch noch für den Betrag, um den der Verkehrswert der Werkhalle ihren Buchwert übersteigt (624.000,00 DM - 257.678,00 DM = 366.322), die "stille Reserve".

Passiva insgesamt 523.924,00 Endvermögen 619.640,50

B. Anfangsvermögen

I. Aktiva

1. unbebautes Grundstück S 39.952,93 Der Wert ist unstreitig gestellt (Bl. 395 GA) mit 31.000,00 DM. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ergibt sich ein Betrag von 31.000,00 x 101,3 (Jahresindex 1996, Basisjahr 1995) : 78,6 (Jahresindex 1984)

2. Doppelgarage S 45.108,14 Auch dieser Wert ist unstreitig gestellt (Bl. 395 GA) 35.000 x 101,3 : 78,6

3. Bausparvertrag 13.656,17 Diese Position wird nicht angegriffen: 10596,00 x 101,3 : 78,6

4. Bausparvertrag 4.145.71 Nicht angegriffen: 3.216,71 DM x 101,3 : 78,6

5. PKW Ford Escort 16.110,05 nicht angegriffen: 12.500,00 x 101,3 : 78,6

6. Substanzwert Maschinenbaufirma 32.220,10 Der Sachverständige hat keinen positiven Ertragswert der Firma zum Anfangsstichtag ermittelt, wohl aber einen Substanzwert von 46.000,00 DM, den das Amtsgericht auch in die Berechnung eingestellt hat. Dies wird von der Antragsgegnerin zu Recht angegriffen. Liegt der Substanzwert über dem Ertragswert, so ist, jedenfalls wenn das Unternehmen fortgeführt wird, nicht der Substanzwert maßgebend, sondern - im Ergebnis - ein Wert zwischen dem Liquidationswert und dem Substanzwert. Grund hierfür ist, dass ein potentieller Käufer ein lebendes Unternehmen, das keinen Gewinn erwarten lässt, gar nicht erst zum Substanzwert kauft (vgl. Schwab, a.a.O. Rdnr. 89, m.w.N). Der insoweit von der Antragsgegnerin geschätzte Wert von 25.000,00 DM, wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Anzusetzen sind somit 25.000,00 DM x 101,3 : 78,6.

Aktiva gesamt 151.193,10

II. Passiva

1. Gründungsdarlehen 26.001,62 Das Gründungsdarlehen ist der Höhe nach zuletzt unstreitig ( und auch nachgewiesen - vgl. Bl. 14 Anlagenhefter) nicht nur mit 19.675,00 DM, sondern mit 20.175,00 DM anzusetzen. Es ergibt sich ein Betrag von 20.175,00 x 101,3 : 78,6

2. Weitere Verbindlichkeiten 0,00 Die Antragsgegnerin behauptet - ausgehend von den eingetragenen Grundpfandrechten - höhere Verbindlichkeiten. Aus dem Vertrag des Antragstellers lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass solche nicht da waren. Weiterhin ist auch nicht belegt, dass die unstreitig Ende 1983 vorhandene Schuld von 6.584,54 DM zum Stichtag abgedeckt war. Gleichwohl lässt der Senat diese Positionen außer Acht, weil der geltend gemachte Anspruch ohnehin begründet ist.

Anfangsvermögen 125.191,48 Zugewinn Antragsteller 494.449,02 Ausgleichsforderung 247.224,51

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

Der Anspruch ist nicht nach § 1381 BGB - teilweise - ausgeschlossen. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die volle Leistung der Ausgleichsforderung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Jaeger in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 3 zu § 1381 BGB, Schwab, a.a.O. Rdnr. 245). Das ist jedoch nicht der Fall. Es reicht nicht aus, dass die Erfüllung der Forderung den Antragsteller hart trifft. Die Grenze, ab der die Gewährung des Zugewinnausgleichs als unzumutbares Opfer anzusehen ist, ist "weit hinaus" anzusetzen (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung von Schwab, a.a.O. und seine Kritik hieran, Rdnr. 245 ff). Ein irgendwie geartetes Fehlverhalten der Antragsgegnerin ist im Zusammenhang mit den Ausgleichsansprüchen nicht vorgetragen, insbesondere kein solches, das die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB erfüllen würde. Soweit der Antragsteller die elterliche Sorge für beide Kinder hat und sie dementsprechend auch versorgt, beruht dies auf einer gerichtlichen Auseinandersetzung, deren Ergebnis der Antragsgegnerin nicht zusätzlich beim Zugewinnausgleich zum Nachteil gereichen darf.

Es kann zwar auch die objektive wirtschaftliche Situation der Parteien im Rahmen der Billigkeitsprüfung herangezogen werden, dies aber immer vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zweckbestimmung, einen Ausgleich für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zu schaffen und auch dessen, dass die gesetzlichen Regeln vom Grundsatz her auf einen "starren, schematischen" Ausgleich angelegt sind. Dabei hat dann auch Berücksichtigung zu finden, dass das Scheidungsverfahren seit Anfang 1996 anhängig ist, der Antragsteller bereits damals mit einer Ausgleichsverpflichtung rechnen musste und deshalb nicht allein auf die jetzige Situation abgestellt werden kann. Es hätte die Möglichkeit bestanden, Rücklagen zu bilden, um damit die jetzt eintretende Härte abzumildern. Hierzu fehlt von seiner Seite jeder Vortrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 93 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu im Hinblick auf die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung

Streitwert: 241.917,25 DM

Ende der Entscheidung

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