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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 11 UF 441/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
Nur die im Rahmen der freiwilligen Versicherung bei der VBL extra zugesicherte Garantierente ist als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Diese nur in der Leistungsphase dynamischen Anwartschaften bei der VBL extra sind gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung umzurechnen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 UF 441/06

in der Familiensache

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner, den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterin am Landgericht Karl

am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 14.06.2006 zu Ziffer 2), zweiter Absatz, teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs-Nr.: ...... 156 9/VL 209 werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin - Versicherungs-Nr.:

12 ...... Q 507 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 164,83 € monatlich, bezogen auf den 30.9.2005, begründet.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der freiwilligen Versicherung der VBL - Versicherungs-Nr.: ...... 156 9/VL 209 (VBLextra) werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5,77 € monatlich, bezogen auf den 30.9.2005, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin, Versicherungs-Nr.: 12 ...... Q 507, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtsgebühren werden für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat statt der nun geltenden Tabellenwerte der 3. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung noch die Tabellenwerte der Tabelle 1 der Barwertverordnung in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung zugrunde gelegt.

Die in der Ehezeit (1.9.1970 bis 30.9.2005) von der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anwartschaften in Höhe von 33,44 € monatlich sind daher umzurechnen wie folgt:

33,44 € x 12 x 10,2 (Barwertfaktor aus der Tabelle 1 bei einem Alter von 53 Jahren am Ende der Ehezeit: 6,8 x 150 %) x 0,0001734318 x 26,13 = 18,55 €.

Die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind umzurechnen wie folgt:

532,64 € x 12 x 12,0 (Tabelle 1, Barwertfaktor bei einem Alter 57 Jahren am Ende der Ehezeit: 8,0 x 150 %) x 0,0001734318 x 26,13 = 347,59 €).

Die VBL hat weiterhin mitgeteilt, dass ab 1.12.2002 bei ihr außerdem eine freiwillige Versicherung des Antragsgegners bei der VBL Extra (Tarifvariante D, AVB 01) besteht. Die insgesamt auf diese freiwillige Versicherung entfallenden Anwartschaften auf eine Betriebsrente belaufen sich auf 24,76 € monatlich. Der nach § 8 AVBextra garantierte Anteil beläuft sich auf monatlich 18,56 €. Auch diese Anwartschaften sind teildynamisch, da sie während der Anwartschaftsphase statisch sind und ab Rentenbeginn jährlich um 1 % steigen.

Da der Antragsgegner die Tarifvariante D gewählt hat, ist er bei der VBLextra nur im Hinblick auf eine Altersrente versichert. Es ist daher bei der Barwertverordnung die Tabelle 2 maßgebend. Die VBL hat gebeten, aus versicherungstechnischen Gründen die Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1 Abs. 3 VAHRG getrennt (quotiert) nach Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung vorzunehmen.

Nach Auffassung der VBL ist die gesamte Anwartschaft in Höhe von 24,76 € unverfallbar und gemäß §§ 1587 a Abs. 4, 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Barwertverordnung umzurechnen.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem OLG Köln (Beschluss vom 14.8.2006 - 12 UF 12/06 - und vom 21.8.2006 - 4 UF 153/06 - der Auffassung, dass nur die Garantierente als unverfallbar in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, während die Differenz zwischen der Garantierente von 18,57 € und den Anwartschaften in Höhe von insgesamt 24,76 € erst später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen ist, § 1587 f., Ziffer 4 BGB. Gemäß § 8 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung VBLextra sind die Betriebsrenten der Höhe nach bis zu 75 % garantiert. Bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Risiko und/oder Kapitalertrag können Anwartschaften und Ansprüche, sofern der Einsatz der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 27 der Versicherungsbedingungen zu ihrer Aufrechterhaltung nicht ausreicht, um bis zu 25 % ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats, dass insoweit die Anwartschaften nicht unverfallbar sind. Wenn man anders entscheiden würde und dann später tatsächlich doch nur die Garantierente gezahlt würde, würde eine Abänderung gemäß § 10 a VAHRG im vorliegenden Fall an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG scheitern.

Gemäß § 1587 a Abs. 4 BGB sind die in der Leistungsphase dynamischen Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBLextra nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und daher unter Anwendung der Barwertverordnung umzurechnen (vgl. BGH, FamRZ 1994, 23, 24). Hier kommt nicht die sogenannte versicherungsvertraglich Lösung gemäß § 2 III BetrAVG zum Zuge (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a Rn. 238 m.w.N.), so dass dahinstehen kann, ob in einem solchen Fall deckungskapitalbezogene betriebliche Altersversorgungen nach § 1587 a III Nr. 1 BGB umzuwerten sind (s. BGH, a.a.O., vgl. dazu auch Borth, FamRZ 96, 641 ff., 648).

Die Umrechnung der Garantierente in Höhe von 18,57 € ist daher vorzunehmen wie folgt:

18,57 € x 12 x 12,045 (Tabelle 2, Alter am Ende der Ehezeit 57 Jahre, 7,3 x 165 %) x 0,0001734318 x 26,13 = 12,16 €.

Gemäß § 1 III VAHRG ist daher der Versorgungsausgleich bezüglich der Zusatzversorgungen der Parteien durchzuführen wie folgt:

 Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL 347,59 €
Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBLextra 12,16 €
 359,75 €
abzüglich der Anwartschaften der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse- 18,55 €
 341,20 €
: 2 =170,60 €.

3,38 % dieses Ausgleichsbetrages sind zu Lasten der VBL extra auszugleichen (12,16 x 100 : 359,75), folglich also 5,77 €. Die Differenz zu 170,60 €, folglich also 164,83 € ist zu Lasten der VBL auszugleichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 8 GKG, 93 a I 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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