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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 11 UF 638/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 78 II Nr. 2
ZPO § 97 I
ZPO § 238
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 522
ZPO § 621 I Nr. 4
GKG § 17 I
GKG § 17 IV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Aktenzeichen: 11 UF 638/02

in der Familiensache

wegen Ehegattenunterhalt

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Haupert, Diener und Dr. Koch

am 17. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 20.9.2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 22.581,75 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30.09.2002 zugestellte Urteil erster Instanz. Die Berufungsschrift ist zwar am 29.10.2002 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Sie war jedoch nicht von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von dem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Z....... unterschrieben, der eine Bürogemeinschaft mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägern, Frau Rechtsanwältin G....... hat hierzu vorgetragen, dass sie den Berufungsschriftsatz vom 28.10.2002 selbst diktiert habe und die Akte zum Schreiben mit dem Hinweis auf sofortige Wiedervorlage an sie selbst an die Anwaltssekretärin A..... R..... weitergeleitet habe. Der fertige Schriftsatz sei später mit einer größeren Anzahl weiterer Schriftsätze Herrn Rechtsanwalt Z....... zur Unterzeichnung vorgelegt worden, da die Rechtsanwältin G...... wegen anderweitiger Terminverpflichtung die Kanzlei bereits verlassen hatte. Es entspreche ständiger Gepflogenheit, dass Herr Rechtsanwalt Z....... Unterschriftsmappen der Rechtsanwältin G...... aufgrund deren häufiger Abwesenheit zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Die Anwaltssekretärin R..... sei eine bereits seit Jahren in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin tätige, äußerst kompetente, gewissenhafte und vertrauenswürdige Mitarbeiterin. Die versehentliche Vorlage des Berufungsschriftsatzes zusammen mit vielen weiteren Schriftsätzen in der Unterschriftsmappe an Rechtsanwalt Z....... könne durch einen temporär entstandenen hohen Arbeitsanfall erklärt werden.

Aufgrund dieses Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsfrist ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt wurde. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach dem eigenen Vortrag den Berufungsschriftsatz selbst diktiert und die sofortige Wiedervorlage nach Fertigung der Berufungsschrift angeordnet. Gleichwohl hat sie am 28.10.2002 die Kanzlei verlassen ohne die Berufungsschrift zu unterzeichnen. Ihr ist auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 30.10.2002 nicht aufgefallen, dass sie den Berufungsschriftsatz nicht unterschrieben hatte. Sie hat dies erst aufgrund eines Hinweises durch das Gericht gemerkt. Allerdings war ihre sonst zuverlässige Büroangstellte R..... angewiesen worden, alle an da OLG gehende Schriftsätze nur ihr zur Unterzeichnung vorzulegen (Bl. 140 GA). Nach einem Beschluss des VIII. Zivilsenats des BGH vom 4.09.2002 ist bei einem solchen Versagen einer ansonsten tüchtigen Bürokraft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Jedoch hätte es auch Herrn Rechtsanwalt Z....... auffallen müssen, dass er als nicht beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassener Anwalt die Berufungsschrift nicht unterzeichnen durfte. Dessen Verschulden muss sich die Klägerin angesichts der bestehenden Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts Z....... mit Rechtsanwältin G...... zurechnen lassen (siehe Beschluss des XII. Senats des BGH vom 13.11.2002, XII ZB 104/01).

Da die Klägerin sich das Verschulden ihrer Rechtsanwälte zurechnen lassen muss, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückzuweisen und die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, §§ 238, 78 II Nr. 2, 621 I Nr. 4, 517, 519, 522 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war gemäß § 17 I, IV GKG auf 22.581,75 EUR (1.505,45 x 15) festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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