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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 11 UF 641/08
Rechtsgebiete: BRRG, BGB, VAHRG


Vorschriften:

BRRG § 115 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 a
BGB § 1587 a Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 3
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB § 1587 c Ziff. 3
VAHRG § 3 b Abs. 2 Nr. 1
1. Zur Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse.

2. Der aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlte Ehrensold ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 UF 641/08

in der Familiensache wegen: Versorgungsausgleich (Scheidungsfolgesache). Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rüll, den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp

am 20. Juli 2009 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 6.10.2008 zu Ziffer 2) teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 431,12 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, übertragen. Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anwartschaften in Höhe von 49,00 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, übertragen. Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zu der Frage zugelassen, ob der Ehrensold eines früheren Bürgermeisters als anderweitige Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 5 BGB anzusehen ist und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Gründe: I.

Es wird zunächst auf das angefochtene Urteil zur Sachdarstellung Bezug genommen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der in der notariellen Urkunde des Notars vom 24.11.1981 - URNr. .../1981 - vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 31.10.1981 trotz der im Spätsommer 1983 erfolgten Versöhnung der Parteien weiterhin wirksam sei. Die Parteien seien sich damals darüber einig gewesen, dass es bei der getroffenen Vereinbarung bleiben solle, zumal die Dauerhaftigkeit der Versöhnung nicht sicher gewesen sei. Im August 1992 habe sich die Antragsgegnerin erneut von dem Antragsteller wegen eines anderen Partners getrennt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch deswegen grob unbillig, weil die Beschwerdegegnerin während der Trennung der Parteien in keiner Weise zum Lebensunterhalt der beiden Söhne der Parteien beigetragen habe. Er habe sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt geleistet, und zwar auch für den Sohn D..., obwohl dieser von dem Partner stammte, mit dem die Antragsgegnerin während der ersten Trennung der Parteien zusammengelebt habe. Da die Antragsgegnerin während der Trennungszeit nicht zum Lebensunterhalt beigetragen habe, sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs für diese Zeit auch deswegen grob unbillig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die in dem notariellen Vertrag vom 31.10.1981 getroffene Regelung wegen der 1983 erfolgten Versöhnung und des Zusammenlebens der Parteien bis 1992 unwirksam sei, könne dies nicht dazu führen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durchzuführen sei. Vielmehr sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse insoweit vorzunehmen, dass lediglich die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile auszugleichen seien. Außerdem rechtfertige auch die lange Trennungszeit von 1992 bis zum Ende der Ehezeit am 31.8.2006 einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Jedenfalls sei der Ehrensold, den der Antragsteller aufgrund seiner früheren ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister seiner Gemeinde erhalte, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dieser Ehrensold stelle keine Versorgung dar, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sei. Ehrenbeamte würden weder Dienstbezüge noch eine Versorgung erhalten. Der Antragsteller beantragt: Das Urteil des Amtsgerichts Bingen vom 6.10.2008 zu Ziffer 2) aufzuheben und über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt: Die Beschwerde zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im notariellen Vertrag vom 24.11.1981 unwirksam sei, da sich die Parteien 1983 wieder versöhnt hätten und bis 2006 noch zusammengelebt hätten. Keineswegs seien sich die Parteien anlässlich ihrer Versöhnung bzw. danach einig gewesen, dass der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs Bestand haben sollte. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Antragsgegnerin nie zum Lebensunterhalt der leiblichen Kinder beigetragen habe. Sie habe vielmehr auch während der Trennungszeiten Versorgungs- und Pflegeleistungen gegenüber den Kindern erbracht und sei deswegen zwischen den mit dem jeweils neuen Partner begründeten Wohnsitz und der früheren ehelichen Wohnung hin und her gependelt, um die Kinder versorgen zu können. Sie habe deswegen auch während der ersten Trennungszeit jeden zweiten Tag in der früheren ehelichen Wohnung übernachtet. Sie habe sich auch sonst um die Söhne gekümmert. So sei sie in der Schule und im Kindergarten im Elternbeirat gewesen. Sie habe den Sohn D... zu seinen Fußballaktivitäten gefahren und für ihn mit einer Gruppe anderer Kinder zusammen den Kommunionunterricht geleitet. Sie habe die Kinder auch finanziell unterstützt. Z.B. seien die Parteien auch bis 2005 über Weihnachten mit den Kindern zusammen gewesen. Sie habe hierbei die Lebensmittel für das Weihnachtsessen besorgt und größtenteils bezahlt. Da sie ab April 1996 habe ganztags arbeiten müssen, habe sie sich nicht mehr so sehr um die Söhne kümmern können, wobei .....damals 14 Jahre und..... 23 Jahre alt gewesen sei. Trotzdem habe sie den Sohn ....weiterhin betreut, soweit es ihre eingeschränkten zeitlichen Möglichkeiten zugelassen hätten. Von einer Verwirkung des Versorgungsausgleichs wegen mangelnder Unterhaltsleistungen an die Söhne könne daher nicht ausgegangen werden. Bei dem Ehrensold handele es sich zwar nicht um eine Versorgung im Sinne von § 115 II Nr. 1 BRRG. Er sei jedoch als sonstige Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB anzusehen. Er sei daher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Die Geschäftsgrundlage hinsichtlich des den Versorgungsausgleich betreffenden notariellen Vertrages vom 24.11.1981 - URNr. .../1981 des Notars ...- ist weggefallen, als die Vereinbarung zur Vorbereitung der damals beabsichtigten Scheidung getroffen wurde, die Parteien jedoch nach der 1983 erfolgten Versöhnung wieder bis August 1992 zusammengelebt haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag vom 24.11.1981 für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine Anpassung des Inhalts des notariellen Vertrages vom 24.11.1981 an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage einer Interessenabwägung bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (vgl. Palandt, 68. Aufl., Rn. 40 zu § 313 BGB). Mit dem notariellen Vertrag vom 24.11.1981 sollte erreicht werden, dass nur die bis zur Trennung der Parteien erworbenen jeweiligen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Es ist daher sachgerecht, die Anpassung des notariellen Vertrages vom 24.11.1981 so vorzunehmen, dass nur die in der Zeit vom 1.1.1970 (Anfang der Ehezeit) bis zum 31.8.1992 (Zeitpunkt der Trennung) erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Hinsichtlich des in der Urkunde vom 24.11.1981 vereinbarten Verzichts auf Teilhabe an den von dem Antragsteller erworbenen Ansprüchen an der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma H... AG geht der Senat davon aus, dass eine interessengerechte Anpassung der Vereinbarung dazu führt, dass dieser Verzicht für die Zeit bis zur Versöhnung der Parteien im Spätsommer 1983 Bestand hat. Es sind daher nur die in der Zeit vom 1.9.1983 bis zum 31.8.1992 bei der Firma H... erworbenen Anwartschaften anteilig in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dies wird sich allerdings noch nicht auf das jetzt in Höhe von 49,00 € monatlich durchzuführende Supersplitting sondern erst später bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auswirken. Die Betriebszugehörigkeit dauerte vom 1.10.1970 bis 31.3.1999, folglich also 28 Jahre und 6 Monate (342 Monate). Vom 1.9.1983 bis zum 31.8.1992 sind es 108 Monate. Von der Anwartschaft des Antragstellers bei der Firma H... auf eine Monatsrente in Höhe von 1.763,43 € entfallen daher auf die Zeit vom 1.9.1983 bis 31.8.1992 556,87 € (1.763,43 € x 108 : 342). Mit Hilfe der Barwertverordnung ist diese Anwartschaft umzurechnen wie folgt: 556,87 € x 12 x 9,4 x 0,0001750002 x 26,13 = 286,42 €. Die Hälfte dieses Betrages steht der Antragsgegnerin zu, folglich also 143,21 €. Anstelle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann gemäß § 3 b II Nr. 1 VAHRG ein Supersplitting bis zur Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 durchgeführt werden. Dies sind für das Ende der Ehezeit am 31.8.2006 49,00 €. Es ändert sich daher nichts an dem durch das Amtsgericht durchgeführten Supersplitting. Lediglich der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltene Ausgleichsbetrag ist geringer. Aus der von der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Antragsgegnerin erteilten Auskunft vom 19.2.2009 ergibt sich ohne Berücksichtigung der in der Zeit vom 1.9.1992 bis 31.8.2006 erworbenen Anwartschaften ein Betrag von monatlich 138,12 €. Die entsprechende Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 30.1.2007 ergibt für den Antragsteller in der Ehezeit erworbene Anwartschaften in Höhe von 1.000,35 €. Die Hälfte der Differenz beläuft sich auf 431,12 € (1.000,35 € - 138,12 € = 862,33 € : 2 = 431, 12 €). Es sind daher Anwartschaften in Höhe von 431,12 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 1587 b I BGB zu übertragen. Gemäß § 1587 b VI BGB ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Ob der Ehrensold von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, die diese nach dem Ende ihrer Tätigkeit gemäß dem Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher beziehen, wenn sie mindestens 10 Jahre das Amt ausgeübt haben oder infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, ist streitig. Dafür haben sich ausgesprochen Erman, 12. Aufl., Rn. 13, 14 zu § 1587 a BGB und der von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene Kommentar Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rn. 2.4 zu § 1587 a BGB, S. 83, der den Ehrensold nicht als beamtenrechtliche Versorgung sondern als sonstige Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB bewertet sehen will. Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., hat in der Rn. 142 ebenfalls darauf hingewiesen, dass Ehrenbeamten keine Versorgungsanwartschaften zustehen, da sie weder Dienstbezüge noch eine Versorgung erhalten. Borth hat die Frage offen gelassen, ob ein Ausgleich entsprechend der von ihm als herrschende Meinung bezeichneten Auffassung, dass der Ehrensold keinen Versorgungscharakter besitze, ausscheide (s. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 68 BeamtVG, Rn. 1) oder ob der Ansicht zu folgen sei, dass das Anrecht nach § 1587 a Abs. 5 BGB zu bewerten sei. In der 4. Aufl. hat er letztgenannte Möglichkeit nicht mehr erwähnt. Gegen die Einbeziehung des Ehrensolds in den Versorgungsausgleich haben sich auch ausgesprochen Staudinger/Rehme, § 1587 a BGB, Rn. 125 und Dörr in Münchener Kommentar, § 1587 a BGB, Rn. 37. Die Verbandsgemeindeverwaltung ... hat in ihrer Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren (Bl. 64, 71 ff. der Unterakte VA) die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung des Ehrensoldes im Versorgungsausgleich nicht möglich sei, da er weder ein Ruhegehalt noch eine ähnliche Versorgung darstelle. Sie hat sich hierbei auf eine von ihr beigefügte Kommentierung zum Ehrensoldgesetz bezogen (Bl. 72, 73 der Unterakte VA). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Es handelt sich bei dem Ehrensold nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie einen Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Daher ist eine Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach Auffassung des Senats ausgeschlossen. Auf keinen Fall können - wie im angefochtenen Urteil geschehen - gemäß § 1587 b III BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Verbandsgemeinde ... (Ehrensold) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 111,50 € begründet werden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006. Abgesehen davon, dass es sich eben nicht um eine Altersversorgung eines Beamten handelt, würde dies auch bedeuten, dass die Verbandsgemeinde ... an die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Ausgleichszahlung leisten müsste und auf der anderen Seite den Ehrensold kürzen müsste. Dies ist in der Systematik des Ehrensoldgesetzes nicht vorgesehen. Da der Ehrensold nicht dynamisch ist, hätte ohnehin eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung erfolgen müssen. Nach einer Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeit der Tätigkeit des Antragstellers als ehrenamtlicher Bürgermeister (18.8.1989 bis 31.8.1992 = 36 Monate und 13 Tage) zur gesamten Zeit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister (18.8.1989 bis 6.9.2004 = 180 Monate und 19 Tage) wäre zu rechnen gewesen: 222,99 € x 12 x 11,8 (Tabelle 7) x 0,0001750002 x 26,13 = 144,39 x 36,5 : 180,6 = 29,18 : 2 = 14,59 €). Zu der Frage, ob der Ehrensold in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, da diese Frage grundsätzliche Bedeutung hat und in der Literatur streitig ist. Eine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Ziffer 3 BGB ist nicht gegeben. Aufgrund ihres geringen Einkommens in der in Frage stehenden Zeit war es der Antragsgegnerin wohl kaum möglich, Kindesunterhalt zu zahlen. Sie hat außerdem - allerdings bestritten - vorgetragen, dass sie auch in der Zeit der Trennung die Versorgung der Söhne weitestgehend aufrechterhalten habe. Eine Aufklärung im Einzelnen - z.B. durch Vernehmung der Söhne - ist nicht erforderlich. Es fehlt an der Voraussetzung einer gröblichen Pflichtverletzung, weil auch der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass er oder die Söhne durch das Verhalten der Antragsgegnerin in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung ihres Lebensbedarfs geraten sind (siehe Palandt, 68. Auflage, Rdn. 47 zu § 1587 c, BGH NJW 86, 1934). Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a I 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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