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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 11 UF 68/06
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, FGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
RPflG § 11 Abs. 1
FGG § 64 Abs. 3
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 3
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1791 b Abs. 1 Satz 2
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1
1. Zum Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindeseltern bei der Auseinandersetzung der aus einem minderjährigen Kind und seiner volljährigen Schwester bestehenden Erbengemeinschaft.

2. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers in diesem Fall ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 UF 68/06

In dem Verfahren betreffend die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für P... S... (*... April 1992),

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Diener und Dennhardt

am 10. Mai 2006 beschlossen: Tenor:

1. Die befristete Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe:

I.

Das minderjährige Kind ist neben seiner bereits volljährigen Schwester A... K... S... (*... März 1987) Miterbe zu 1/2 nach seinem Großvater väterlicherseits W... G... S... (*... Oktober 1928; ... zwischen dem ... und ... Mai 2005; Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2005 - 93a VI 386/05 -; Bl. 2 der Beiakte [I] Amtsgericht Mainz - 34 F 366/05 -). Der Wert des Nachlasses zum Todestag beläuft sich ausweislich der Nachlassaufstellung (Bl. 14 ff. der Beiakte I) auf 35.710,02 € bei Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 15.036,23 €.

Der Kindesvater, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde (Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 22. März 2005 - 280 IN 64/05 -; Bl. 2 der Beiakte [II] des Amtsgerichts Mainz - 33 F 118/05 -), ist Hauptschuldner einer vom Erblasser am 4. Dezember 1986 bis zum Betrag von 15.000,00 DM gegenüber der D... Bank AG in D... übernommenen Höchstbetragsbürgschaft (Bl. 12 f. der Beiakte I). Die Gläubigerbank hat mit Schreiben vom 31. Januar 2006 (Bl. 12 GA) erklärt, dass sie keine Rechte mehr aus der Bürgschaft gegenüber den Erben geltend machen werde.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2006 (Bl. 1 - 4 GA) festgestellt, dass die Eltern in der Erbangelegenheit gesetzlich an der Vertretung des Kindes verhindert sind und es hat in diesem Umfang eine Pflegschaft angeordnet; den Ergänzungspfleger hat es ausgewählt (Wirkungskreis: Vertretung in der Erbangelegenheit, insbesondere Aufhebung der Gemeinschaft), dessen Bestellung aber dem Vormundschaftsgericht überlassen. Hiergegen richtet sich die am 31. Januar 2006 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindeseltern (Bl. 6 f. GA), die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehren.

Der Senat hat das zuständige Jugendamt angehört (Bl. 13 und 20 GA).

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Eltern bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Gegen die vom - zur Entscheidung berufenen (§ 3 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 14 RPflG) - Rechtspfleger des Amtsgerichts verfügte Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1693, 1697 BGB) ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 64 Abs. 3 FGG statthaft. Die hier vom Familiengericht getroffene Endentscheidung betrifft einen Teilbereich der elterlichen Sorge i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2005,1500 f.; OLG Stuttgart FamRZ 1999,1601 f.; Philippi in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 621e Rn. 6 f.). Es gilt ohnehin - ungeachtet der streitigen (einer Überprüfung im Beschwerderechtszug gemäß § 621e Abs. 4 Satz 1 ZPO auch entzogenen) Frage nach der Abgrenzung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage 2006, § 1697 Rn. 1) - das Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG).

Die befristete Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die durch die angefochtene Entscheidung beschwerten Kindeseltern sind - im Blick auf ihr im Grundsatz umfassendes Recht zur elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB) - im eigenen Namen zur Beschwerde berechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Das beim Amtsgericht eingelegte Rechtsmittel ist innerhalb der Notfrist gemäß § 621 e Abs. 3 i.V.m. § 517 ZPO dem Beschwerdegericht vorgelegt worden (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).

2. Die Eltern sind im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft verhindert, die elterliche Sorge auszuüben (§ 1693 BGB).

a) Es kann dahinstehen, ob - wenn auch nicht mehr in Ansehung der durch die Verzichtserklärung der Gläubigerbank wohl hinfälligen Bürgschaftsverpflichtung , so doch möglicherweise im Blick auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses einschließlich der Geltendmachung etwaiger Ersatz- bzw. Erstattungsansprüche (auch) gegen die Kindeseltern - die Gefahr eines konkreten Interessenwiderstreits besteht und das Familiengericht daher zur Entziehung der Vertretungsmacht für die Erbangelegenheit befugt gewesen wäre (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1796 BGB).

b) Denn die Vertretungsmacht der Kindeseltern ist hier bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Mitglieder der mit dem Tod des Erblassers entstandenen Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) sind das betroffene minderjährige Kind und dessen volljährige Schwester. Im Hinblick auf die anstehende Erbauseinandersetzung (§§ 2042 ff. BGB) handelt es sich zwar nicht um ein Insichgeschäft der Kindeseltern (§ 181 i.V.m. § 1795 Abs. 2 BGB), denn diese stehen als gesetzliche Vertreter nur (noch) auf Seiten des minderjährigen Kindes. Jedoch liegt insofern ein Rechtsgeschäft zwischen dem betroffenen Kind und einem Verwandten der gesetzlichen Vertreter in gerader Linie vor, sodass der Tatbestand des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB - hinsichtlich beider Eltern - verwirklicht wird (Staudinger/Peschel-Gutzeit (2002), § 1629 Rn. 217 und 267; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1795 Rn. 5; vgl. auch BGHZ 21,229).

Der Feststellung eines konkreten Interessenwiderstreits bedarf es im Falle des gesetzlichen Ausschlusses der Vertretungsmacht nicht (BGHZ 50,8; Staudinger/Peschel-Gutzeit a.a.O., Rn. 260).

c) Gegen die Person des vom Familiengericht ausgewählten Ergänzungspflegers sind Bedenken weder ersichtlich noch dargetan. Soweit die Kindeseltern - hilfsweise - die Einschaltung des zuständigen Jugendamts vorgeschlagen haben, können sie dies nicht erzwingen (arg. e § 1791 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1915 Abs. 1 BGB); das Stadtjugendamt Mainz hält im Übrigen die Übertragung der Pflegschaft auf eine "juristisch ausgebildete Person mit langjähriger Erfahrung als Nachlasspfleger" für erforderlich (Stellungnahme vom 26. Februar 2006; Bl. 13 GA).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Entscheidung über den Gegenstandswert der Beschwerde beruht auf §§ 30 Abs. 2. Abs. 3 Satz 1; 131 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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