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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 11 WF 385/09
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 45
RVG § 45 Abs. 1
RVG § 49
RVG § 58 Abs. 2
VV RVG § Nr. 3100
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 WF 385/09

in der Familiensache wegen Trennungs- und Kindesunterhalt

hier: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung.

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rüll, den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp

am 13. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin M... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 20.4.2009 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Rechtsanwältin M... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 20.4.2009 hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bingen hat zu Recht bei der Festsetzung der Gebühren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gestellten Kostenerstattungsantrag die gemäß §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 15.014,00 € in Höhe von 334,10 € mit der Begründung abgesetzt, dass insoweit eine Verrechnung mit der Hälfte der Geschäftsgebühr in Höhe von 735,80 € zu erfolgen hat, die die beschwerdeführende Rechtsanwältin gemäß der Erklärung in ihrem Kostenerstattungsantrag erhalten hat. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG wird eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, allerdings höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die so vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach § 3100 VV RVG mindert. Die Geschäftsgebühr bleibt also aufgrund der Regelung unangetastet. Durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2023). Diese Regelung gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2008 - 9 WF 728/08 -). Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung, soweit "in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist". Also gilt auch für die Bemessung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts die Anrechnungsvorschrift in Bezug auf die Geschäftsgebühr. Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebühren verschiedenen Gebührentabellen entnommen werden. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 134, dass die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu bestimmen ist. Dies ist ebenso wenig mit der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren wie die Auffassung, dass § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden sei und vorrangig eine Verrechnung der anteilig anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen sei (so OLG Schleswig, MDR 2008, 947). Dem steht entgegen, dass aufgrund der Bestimmung in der Vorbemerkung 3 IV zu VV RVG Nr. 3100 vorgesehenen Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2023 f.). § 58 Abs. 2 RVG findet daher keine Anwendung (s. dazu OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718, 719). Der Senat hat zwar Verständnis dafür, dass die getroffene gesetzliche Regelung jedenfalls in den Fällen als nicht gelungen angesehen wird, in denen sich die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr - wie im vorliegenden Fall - auf Null reduziert und der Anwalt die Geschäftsgebühr von dem Mandanten wegen dessen Vermögens- und Einkommenssituation oder aus anderen Gründen nicht erhalten hat (s. dazu die Anmerkung von Gottwald zu OLG Braunschweig, a.a.O., FamRZ 2009, S. 720). Auch die Verweisung auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (s. OLG Braunschweig, a.a.O. und OLG Koblenz, a.a.O.) ist aus der Sicht der Anwälte sicher nicht befriedigend. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist jedoch nur der Gesetzgeber in der Lage, dies zu ändern. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die unterschiedlichen Auffassungen erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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