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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 11 WF 510/06
Rechtsgebiete: UVG, ZPO


Vorschriften:

UVG § 7
ZPO § 727
Nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses kann ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 WF 510/06

in dem Verfahren

wegen Unterhaltsfestsetzung

hier: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO).

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Diener als Einzelrichter

am 29. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers J...... R........... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 23.1.2006 aufgehoben.

Der Rechtspfleger beim Familiengericht Mainz wird angewiesen, dem Antragsteller die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 21.9.2004 - 35 FH 11/04 AG Mainz - zu erteilen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin K..., K......, bewilligt.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.

Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Zwar hat der Antragsteller im Rubrum der Beschwerdeschrift das unvollständige Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 übernommen. Im ersten Satz der Beschwerdeschrift heißt es dann, dass man sich zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bestelle. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass Beschwerdeführer J...... R..........., vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch das Kreisjugendamt M....-B..... als Beistand sein soll. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdeschrift in der auch ausgeführt wird, dass das Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 unrichtig ist.

Danach hat dann auch das Amtsgericht Mainz das Rubrum des Beschlusses durch Beschluss vom 12.4.2006 dahingehend ergänzt, dass Beteiligte am Verfahren betreffend Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel als Antragsteller J...... R........... und als Antragsgegner K.... R........... sind.

Der angefochtene Beschluss war auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufzuheben und der Rechtspfleger beim Familiengericht war anzuweisen, dem Antragsteller die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 21.9.2004 - 35 FH 11/04 AG Mainz - zu erteilen. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2004 stellt einen Titel für die gesamte Zeit dar, in der sich der am 19.2.1996 geborene Antragsteller in der zweiten Altersstufe befindet, d.h. bis zum 19.2.2008. Er enthält auch nicht die Einschränkung, dass zukünftig Unterhaltsvorschussleistungen weiterhin gezahlt werden.

Auf das Land Rheinland-Pfalz ist der Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner gemäß § 7 UVG aufgrund der Zahlung des Unterhaltsvorschusses übergegangen. Nach der durch das Land Rheinland-Pfalz mitgeteilten Einstellung der Zahlungen auf Unterhaltsvorschuss aufgrund der Wiederheirat der Mutter des Antragstellers ist der Antragsteller nun wieder Gläubiger des gesamten Unterhaltsanspruchs.

Der Senat hat daher keine Bedenken gegen eine Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in zumindestens entsprechender Anwendung des § 727 ZPO, und zwar auch hinsichtlich der künftigen Unterhaltszahlungen für die Zeit bis einschließlich Februar 2008 (Ende der zweiten Altersstufe). Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der prozessökonomie nicht sinnvoll, das minderjährige Kind stattdessen auf die Einleitung eines neuen Verfahrens zu verweisen. Durch ein solches Verfahren würden auch dem Antragsgegner Kosten entstehen, die bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO vermieden werden können.

Soweit im Urteil das OLG Köln vom 03.11.1998 (OLG Report 1999,224) angesprochen wurde, dass die Umschreibung des Unterhaltstitels auf den Sozialhilfeträger nur für in der Vergangenheit bereits erbrachte, nicht aber für die künftig zu erwartenden Leistungen erfolgen könne, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da die Vollstreckungsklausel dem unterhaltsberechtigten Kind erteilt werden soll und dessen Unterhaltsanspruch nicht vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.

Ende der Entscheidung

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