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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: 11 WF 624/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG § 8
GKG § 54 Ziffer 1
GKG § 54 Ziffer 2
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 WF 624/01

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts, hier: Beschwerde gegen den Kostenansatz

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner, den Richter am Oberlandesgericht Haupert und den Richter am Amtsgericht Egnolff

am 15. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittlich vom 15. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Im Verfahren 8 F 246/90 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagten, seine (inzwischen) von ihm geschiedene Ehefrau und seine Kinder Unterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrte er die Abänderung dieses Unterhaltstitels. Die Beklagten ihrerseits erhoben Widerklage und machten höhere Unterhaltsbeträge geltend. Das Amtsgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Auktionator und aus Vermietung und Verpachtung.

Auch das vorliegende Verfahren wurde durch im Termin vom 4.4.2001 geschlossenen Vergleich beendet (Bl. 341 ff. GA). In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien eine Kostenregelung derart, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen hatten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers, die dieser selbst tragen sollte.

Den Beklagten war durch Beschluss vom 13. Mai 1998 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden (Bl. 122 GA).

Nunmehr nimmt die Staatskasse den Kläger auf die insgesamt entstandenen Gerichtskosten in Anspruch in Höhe von 14.829,50 DM (inklusive Sachverständigenkosten).

Die Gerichtsgebühr wurde in der Folge ermäßigt, weil sie lediglich noch aus dem Streitwert der Klage, nicht dem Gesamtstreitwert berechnet wurde.

Gegen den Kostenansatz wendet sich der Kläger mit seiner Erinnerung, mit der er einerseits geltend macht, Gerichtskosten könnten von ihm in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht erhoben werden, andererseits, die Sachverständigenkosten seien gemäß § 8 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

Die Erinnerung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 15. September 2001 zurückgewiesen (Bl. 369 ff. GA). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Die Beschwerde ist statthaft (§ 5 Abs. 2 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Hierzu nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Wertung.

Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Anordnung der Beweiserhebung keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG darstellte.

Es mag zwar sein, dass das Amtsgericht das Einkommen des Klägers auch ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen hätte ermitteln können. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum verlassen (vgl. OLG Koblenz, 14. Zivilsenat - 14 W 108/96 -). Die Anwendung der Vorschrift des § 8 ist auf offensichtlich schwere Verfahrensfehler bzw. eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts beschränkt (OLG Karlsruhe, JurBüro 1999, 425, 426). ES ist im Übrigen unzutreffend, wie es im Schriftsatz vom 6.8.2001 heißt, dass der Kläger vollständig Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte erteilt hatte. Aus den zum Zeitpunkt der Beweisanordnung vorliegenden Unterlagen ließ sich jedenfalls sein Einkommen nicht ermitteln. Was seine Einkünfte als Auktionator angeht hatte der Kläger keinerlei substantiierte Angaben gemacht, die die Beklagten konkret hätten angreifen können, insbesondere keine Unterlagen vorgelegt. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 8 GKG nicht erfüllt.

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, vorliegend finde § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG Anwendung. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Die Beklagten, denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt war, haben, was jedenfalls nach dem Inhalt des Vergleiches nicht geboten gewesen wäre, sämtliche Gerichtskosten übernommen. § 58 Abs. 2 Satz 2 nimmt ausdrücklich nur Bezug auf § 54 Ziffer 1, also auf den Fall, dass dem Kostenschuldner, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Kosten des Verfahrens durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung auferlegt sind. Die Fälle des § 54 Ziffer 2, in denen die Kostentragungspflicht auf einer Übernahme durch Vergleich beruht, sind nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 gerade nicht erfasst. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier nichts für eine Regelungslücke spricht, dass vielmehr der Gesetzgeber ausdrücklich nur die Fälle des § 54 Ziffer 1 erfassen wollte und von daher eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (so die - soweit erkennbar - ganz überwiegende Meinung, vgl. OLG Bamberg, NJW 2000, 3077, 3078, BVerfG, MDR 2000, 1157, a.A., OLG Frankfurt, NJW 2000, 1120). Es macht von der Wertung her einen deutlichen Unterschied, ob der bedürftigen Partei die Gerichtskosten durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt sind oder ob sie sie durch "privatautonome Entscheidung" (BVerfG) übernommen hat. Im ersten Fall hat sie keine Möglichkeit, die Entscheidung zu beeinflussen. Im zweiten Fall hingegen liegt die Übernahme der Kosten in ihrer freien Entscheidung. Unabhängig von der fraglos gegebenen Manipulationsmöglichkeit der Parteien bei entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 auf die Fälle des § 54 Ziffer 2 GKG gebietet somit auch die Interessenlage der Parteien keine ausdehnende Auslegung der Vorschrift.

Die Staatskasse ist deshalb nicht gehindert, den Kläger als Antragsschuldner insgesamt in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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