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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 11 WF 659/01
Rechtsgebiete: KostO, GKG, VAHRG


Vorschriften:

KostO § 31 III 1
KostO § 14 III u. IV
KostO § 99
KostO § 99 III 1 Ziffer 1
GKG § 17 a
GKG § 1 II
VAHRG § 10
VAHRG § 10 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Aktenzeichen: 11 WF 659/01

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleich (Abänderungsverfahren gemäß § 10 a VAHRG) hier: Streitwertbeschwerde

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner, den Richter am Oberlandesgericht Diener und den Richter am Amtsgericht Egnolff

am 7. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Kreuznach vom 2.8.2001 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.000 DM festgesetzt wird.

Gründe:

Die gemäß §§ 31 III 1, 14 III und IV KostO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestimmt sich der Streitwert im vorliegenden Verfahren nicht nach § 17 a GKG. Nur bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache ist § 17 a GKG anzuwenden, § 1 II GKG. Im Abänderungsverfahren nach § 10 VAHRG ist jedoch § 99 KostO anzuwenden.

Zwar findet im Verfahren nach § 10 a VAHRG eine Totalrevision statt. Trotzdem ist für den Gegenstandswert des Verfahrens nicht der Gesamtjahresbetrag der zu begründenden und zu übertragenden Anwartschaften maßgebend wie beim selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 99 III 1 Ziffer 1 KostO. Vielmehr ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts das Interesse der Parteien an der Änderung der Ausgangsentscheidung maßgeblich. Dieses wird bestimmt durch die Differenz der in der Entscheidung nach § 10 a VAHRG und der Ausgangsentscheidung übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften (so auch OLG München, FamRZ 91, S. 579, linke Spalte). Diese Differenz beläuft sich im vorliegenden Fall auf 57,83 DM. Der Jahresbetrag beträgt daher 693,9.6 DM. Es ist daher der Mindestbetrag in Höhe von 1000 DM gemäß § 99 III 1 Ziffer 1 KostO als Gegenstandswert anzusetzen.

Ende der Entscheidung

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