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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 11 WF 70/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 WF 70/02

In der Familiensache

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner, den Richter am Oberlandesgericht Haupert und den Richter am Landgericht Schracke am 9. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 30. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 14. Februar 2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Idar-Oberstein die auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin richtet sich nun gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2001 (Bl. 385 d.A.), ihr zugestellt am 18. Dezember 2001 (Bl. 397 d.A.), soweit darin zugunsten des Beklagten Detektivkosten in Höhe von 13.341,74 DM festgesetzt worden sind.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Detektivkosten festgesetzt, denn es handelte sich insoweit um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Grundsätzlich sind Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann notwendig im Sinne von § 91 ZPO, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Um dies beurteilen zu können, müssen die Ermittlungen des Detektivs nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein (vgl. Münchener Kommentar/Welz, ZPO, § 91, Rdnr. 40 "Detektivkosten"; LAG Nürnberg, JurBüro 1995, 90; OLG München, JurBüro 1994, 220; OLG Stuttgart, FamRZ 1989, 888; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1991, 338; LAG Berlin, MDR 2002, 238).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat sich gegen die von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage mit der Behauptung verteidigt, die Klägerin lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen Schank, deshalb sei ihr Unterhaltsanspruch verwirkt. Hierüber hatte das Amtsgericht bereits in zwei Beweisaufnahmen insgesamt acht Zeugen vernommen, ohne eine eindeutige Überzeugung gewinnen zu können. Folglich befand sich der Beklagte in Beweisnot, die Beauftragung des Detektivbüros zur Klärung seines Verdachts war nach Ausschöpfen der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel ohne Zweifel geboten. Soweit die Klägerin einwendet, die von den Detektiven unter anderem befragten Zeugen (die Nachbarn der Klägerin) hätten statt dessen gleich vom Beklagten als Zeugen benannt werden können, übersieht sie, dass dieser Teil der Ermittlungen nur einen äußerst geringen Anteil an der Arbeit der Detektive in Anspruch genommen hat (vgl. Tätigkeitsnachweis vom 29. März 2000, Bl. 379 d.A.). Maßgeblich für die Ermittlungen war die "Observierung" der Klägerin und des Zeugen S....., um feststellen zu können, ob die Klägerin und der Zeuge (was beide stets geleugnet hatten) zusammenwohnen, bzw. wie oft und wie lange sich der Zeuge bei der Klägerin aufhält. Gerade diesen - aus der Sicht des Amtsgerichts entscheidungserheblichen - Beweis konnte der Beklagte nicht ohne die Ermittlungen eines Detektivbüros führen.

Hinzu kommt, dass das Ermittlungsergebnis des Detektivbüros B....... schließlich die Urteilsfindung maßgeblich beeinflusst hat. Das Amtsgericht hat die beiden Detektive B....... und Beicht zu ihrem Ermittlungsergebnis zweimal vernommen und ist schließlich deren Aussagen in vollem Umfange gefolgt. Soweit die Klägerin nun im Kostenfestsetzungsverfahren die Beweiswürdigung des Amtsgerichts bemängelt, sei sie darauf hingewiesen, dass das Urteil rechtskräftig, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts folglich der Überprüfung durch den Senat entzogen ist.

Die durch die Detektive verursachten Kosten sind nach Auffassung des Senats auch nicht unverhältnismäßig hoch. Konkrete Einwendungen gegen einzelne Kostenansätze hat die Klägerin nicht erhoben. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Beantwortung der Beweisfrage von einer längerfristigen Überwachung abhing, um dem Einwand zu entgehen, es sei lediglich eine Momentaufnahme erstellt worden. Im Übrigen hat der Beklagte den umfangreichen Tätigkeitsnachweis des Detektivbüros B....... zu den Akten gereicht (Bl. 377-379 d.A.). Dieser entspricht bis ins Detail den ebenfalls zu den Akten gereichten Ermittlungsberichten (Bl. 222 ff. d.A.). Im Übrigen hat das Detektivbüro auch nicht, wie die Klägerin meint, ein Pauschalentgelt von 400 DM berechnet, sondern Stundensätze zwischen 69 und 99 DM (incl. Nacht- und Sonntagszuschlägen) zuzüglich Auslagen. Im Hinblick auf die umfangreiche Klageforderung, der sich der Beklagte ausgesetzt sah und der Beweisnot, in der er sich befand, können die Kosten der Detektive nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden.

Schließlich scheitert die Erstattungsfähigkeit auch nicht daran, dass die zunächst zu den Akten gereichten Abschlagsrechnungen (Bl. 364-367 d.A.) an die Firma Auto-W..... GmbH (deren Geschäftsführer der Beklagte ist) gerichtet waren. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass maßgeblich die Schlussrechnung vom 30. März 2000 (Bl. 376 ff. d.A.) ist. Der Senat teilt auch nicht die Mutmaßung der Klägerin, der Beklagte habe möglicherweise die GmbH das Detektivhonorar bezahlen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.341,74 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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