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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 12 U 1077/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 311b Abs. 1 n.F.
BGB § 883 Abs. 1 Satz 2
BGB § 894
Ein Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer als unwiserruflich vereinbarten Kaufoption rechtlich möglich. Er liegt vor, wenn sich in der Zeit seit der Angebotsabgabe die Voraussetzungen für den Antragenden, von denen er für den Empfänger erkennbar bei seinem Angebot ausgegangen ist, so wesentlich geändert haben, dass ihm die Bindung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Widerruf kann formfrei erklärt werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1077/03

Verkündet am 24.01.2005

in dem Rechtsstreit

wegen eines Auflassungsanspruchs aus einem Grundstückskaufvertrag.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten aufgrund der Klage um einen Anspruch des Klägers auf Auflassung eines Hausgrundstücks aus dem Nachlass des am ... Dezember 1933 geborenen und am ... Dezember 2001 verstorbenen A.... T.... durch Annahme eines ihm unwiderruflich erteilten notariellen Kaufvertragsangebots auf den Todesfall und aufgrund der Widerklage um einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung der Kaufoption.

Der Kläger war aufgrund eines, zunächst auf die Dauer von fünf Jahren, nämlich vom 25. Oktober 1992 bis zum 25. Oktober 1997, mit einer Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre abgeschlossenen Vertrages Mieter des streitbefangenen Hausgrundstücks; der Erblasser A.... T.... war Grundstückseigentümer und Vermieter. Der Mietzins betrug mit Rücksicht auf den schlechten baulichen Zustand und die veraltete Ausstattung des Wohnhauses - u.a. fehlte eine Heizungsanlage - auf 250 DM monatlich festgesetzt worden. Der Kläger trug sich mit dem Gedanken, das Haus zu renovieren, wünschte aber eine Absicherung für den Fall des Todes des Erblassers (Bl. 169 GA). Deshalb gab A.... T.... gegenüber dem anwesenden Kläger am 22. Juli 1994 ein notariell beglaubigtes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Kaufpreis von 125.000 DM ab (Bl. 15 ff. GA). Für die Annahmeerklärung war die notarielle Beurkundung vorgesehen. Das Angebot wurde aufschiebend bedingt auf den Todesfall des Anbieters A.... T.... abgegeben und auf einen Zeitraum von drei Monaten ab Kenntnis vom Todesfall befristet. Das Angebot wurden dem Kläger "nur höchstpersönlich" unterbreitet, aber "unwiderruflich" erklärt. Unter den Bedingungen für die Annahme war u.a. die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen des Kaufpreises vorgesehen. Ferner wurde dem Kläger eine Auflassungsvormerkung bezüglich der Kaufoption bewilligt.

Ob und in welchem Umfang der Kläger in der Folgezeit Investitionen bei der Renovierung des Hauses vorgenommen hat, ist streitig. Im Zeitraum von September 1996 bis März 1997 kam es zu Mietzinsrückständen des Klägers in Höhe von insgesamt 1.400 DM. Dies führte zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch A.... T.... am 17. und 21. Januar 1997 und zu einem Rechtsstreit mit dem Kläger um restliche Mietzinszahlungen sowie um die Räumung des Anwesens durch den Kläger. Die Prozessbevollmächtigten jenes Rechtsstreits verhandelten über eine vergleichsweise Beendigung des Mietverhältnisses, über den Verzicht des Klägers auf die Kaufoption und über die Kostentragung. Ob in diesem Zusammenhang bereits verbindlich - fernmündlich - unter den Rechtsanwälten ein Verzicht des Klägers auf sein Recht zur Angebotsannahme erklärt wurde, ist streitig. In der Folgezeit nach den anwaltlichen Verhandlungen über eine Beendigung des Rechtsstreits um Mietzinszahlungen und die Räumung des Mietobjekts kam es jedenfalls nicht zu einer notariellen Beurkundung einer Verzichtserklärung und der Löschungsbewilligung des Klägers bezüglich der Vormerkung, obwohl ein Notartermin bereits anberaumt worden war, zu dem der Kläger aber nicht erschien. Der Mietzins- und Räumungsprozess endete mit einer Verurteilung des Klägers durch Urteil des AG Bernkastel-Kues vom 17. Juli 1997 (Bl. 69 ff. GA). Danach nahm A.... T.... Renovierungsarbeiten an dem Haus vor, die insbesondere den Einbau einer Ölheizung sowie neuer Fenster und Türen, die Einrichtung eines Bades, die Errichtung einer Sickergrube und Elektroinstallationen umfassten. A.... T.... vermietete das Hausgrundstück dann an Dritte für 700 DM monatlich (Bl. 46 GA).

Am ... Dezember 2001 verstarb A.... T..... Unter dem 21. Dezember 2001 widerriefen die Beklagten als Erben das Kaufvertragsangebot schriftlich und erklärten außerdem die Anfechtung.

Am 5. März 2002 erklärte der Kläger in notariell beglaubigter Form die Annahme des Kaufvertragsangebots (Bl. 10 f. GA). Darauf stützt sich seine Klage gegen die Beklagten als die Erben des A.... T..... Der Kläger hat behauptet, er habe nicht auf die Kaufoption verzichtet. Er habe das Kaufvertragsangebot wirksam angenommen und könne nun Erfüllung verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts Bernkastel-Kues, Grundbuch von O...., Band 13 Blatt ..., Flur 1 Flurstücke 97 und 98, verzeichnete Grundstück an ihn aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie die vorab erforderliche Grundbuchberichtigung herbeizuführen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet,

der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rechtsstreit um die Mietzinsrückstände und die Räumung der Mietsache habe am 14. Oktober 1997 in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in jenem Rechtsstreit eine Vereinbarung getroffen, wonach der Kläger auf seine Kaufoption verzichte und die Löschung der Vormerkung bewillige. Ferner sei eine Einigung darüber erzielt worden, dass der Kläger die Kosten der Löschung der Kaufoption tragen solle; von den Kosten des Rechtsstreits um Mietzinszahlungen und die Räumung des Hauses habe er die Hälfte zahlen sollen. Deshalb sei die Kaufoption erloschen; die Vormerkung zu deren Sicherung sei gegenstandslos geworden.

Die Beklagten haben widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen,

eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der bei dem Amtsgericht Bernkastel-Kues im Grundbuch von O.... Band 13, Blatt ... betreffend die Grundstücke laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 1, Nr. 97, Landwirtschaftsfläche ..., 69,30 Ar, und laufende Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 1, Nr. 98, Gebäude- und Freifläche ..., 9,90 Ar, in Abteilung II unter Nr. 1 zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf künftige Eigentumsübertragung zu erteilen,

hilfsweise an sie 15.000 Euro zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er meint, ein Grundbuchberichtigungs- oder Verwendungsersatzanspruch der Beklagten bestehe nicht.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Abschluss eines "Anwaltsvergleichs", der auch den Verzicht des Klägers auf die Kaufoption zu Gegenstand gehabt habe, durch Vernehmung der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Erblassers als Zeugen (Bl. 145 ff. GA). Auf dieser Grundlage hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Erteilung der Löschungsbewilligung bezüglich der Auflassungsvormerkung stattgegeben. Dabei hat es angenommen, der Kläger habe wirksam auf die Kaufoption verzichtet.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, die vor allem die Schlüsse des Landgerichts aus den Zeugenaussagen und den Umständen bei den Vergleichsverhandlungen angreift. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz weiter.

Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätzen verwiesen. Bezüglich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger konnte das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nicht mehr annehmen, weil es erloschen war; im Übrigen wären auch die Bedingungen für die Annahme nicht erfüllt. Der Kläger kann daher keinen Eigentumsverschaffungsanspruch aus einem Grundstückskaufvertrag herleiten. Die Vormerkung zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Eigentumsübertragung ist mit dem Wegfall der Kaufoption gegenstandslos geworden, so dass ein Löschungsanspruch der Beklagten nach § 894 BGB besteht.

1. Die Kaufoption ist durch die konkludente Erklärung eines Widerrufs durch A.... T.... und - was die Entscheidung selbständig trägt, ohne dass es auf einen Widerrufsgrund ankommt - zusätzlich durch die Erklärung eines Verzichts durch den Kläger unwirksam geworden.

a) Ein Widerrufsgrund lag, worauf es für den Verzicht des Klägers freilich nicht ankommt, vor. Zwar galt das Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages für A.... T.... als unwiderruflich. Diese Bindung ist aber für A.... T.... nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entfallen.

Ein Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer als unwiderruflich vereinbarten Kaufoption rechtlich möglich. Er liegt vor, wenn sich in der Zeit seit der Angebotsabgabe die Voraussetzungen für den Antragenden, von denen er für den Empfänger erkennbar bei seinem Angebot ausgegangen ist, so wesentlich geändert haben, dass ihm die Bindung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 88, 90; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. II, 1965, § 35 I 3 d, S. 643 f.; Kramer, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 145 Rn. 13; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 29 Rn. 36; Soergel/Wolf, BGB § 145 Rn. 13; Staudinger/Bork, BGB § 145 Rn. 22). Zwar wird die Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur bei zweiseitigen Rechtsgeschäften erörtert. Ihr Gedanke ist aber auf einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden; denn die Bindungswirkung des einseitigen Vertragsangebots kann nicht über diejenige eines Vertrages hinausgehen, für den das Leistungsstörungsrecht gilt (OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 88, 90). Entscheidend ist, dass die spätere Änderung der Umstände für den Anbietenden bei Abgabe der Angebotserklärung nicht voraussehbar war und der Empfänger erkennen muss, das der Offerent, wenn er die Veränderung vorausgesehen hätte, sein Angebot, so wie geschehen, nicht abgegeben hätte. In diesem Fall ist es dem Anbietenden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zuzumuten, an seiner Angebotserklärung festzuhalten. Das ist hier der Fall.

Dass der Mietvertrag alsbald nach Einräumung der Kaufoption wegen Nichtzahlung des Mietzinses im Wege der außerordentlichen Kündigung beendet werden würde, dass die Renovierungsarbeiten am Haus dann nicht vom Kläger, sondern vom Erblasser durchgeführt werden würden und dass der Kläger anschließend das ihm ausdrücklich nur höchstpersönlich erteilte Kaufvertragsangebot annehmen würde, obwohl er nicht in eigener Person in der Lage sein würde, den Kaufpreis zu zahlen, sondern einen Dritten als "Finanzierer" (Bl. 233 GA) einschalten würde, war für den Erblasser bei der Abgabe des unwiderruflich erklärten Kaufvertragsangebots nicht vorhersehbar gewesen. Für den Kläger hingegen war es bei der späteren Annahme des Kaufvertragsangebots ohne weiteres erkennbar, dass das Kaufvertragsangebot dann, wenn der Offerent diese Umstände vorhergesehen hätte, nicht abgegeben hätte.

b) aa) Formfreie einseitige Erklärungen des Widerrufs und des Verzichts lagen vor.

(1) Ein Widerruf wurde konkludent von A.... T.... im Rahmen des Räumungsrechtstreits erklärt, der auch mit einem rechtskräftigen Räumungsurteil endete. Dass A.... T.... zwar erkennbar einen Widerruf erklären wollte, aber davon ausging, dass sein notarielles Kaufvertragsangebot unwiderruflich und nur durch Erklärung des Klägers oder durch Aufhebungsvertrag zu beseitigen sei, steht dem nicht entgegen. Auch ein schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein (nur darauf bezieht sich die Bemerkung des Klägervertreters in Bl. 270 a.E. GA, der Kläger habe in der Folgezeit bei seinen eigenen Renovierungsarbeiten nicht mehr den Widerruf des Kaufvertragsangebots erklärt) kann eine wirksame Willenserklärung darstellen. Trotz Fehlens eines Geschäftswillens liegt in diesem Fall eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie so aufgefasst hat (BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Davon ist hier auszugehen.

(2) Der Kläger erklärte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen durch seinen Bevollmächtigten den Verzicht auf die Kaufoption.

bb) Dies alles folgt, auch wenn das Landgericht rechtlich nur auf die Verzichtserklärung abgestellt hat, aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden sind. Zwischen den Bevollmächtigten des Erblassers und des Klägers wurde danach Einigkeit über den Verzicht des Klägers auf die Kaufoption erzielt. Das geht aus den Angaben der vernommenen Zeugen und ihrem Schriftwechsel im Mietrechtsstreit hervor (Bl. 146 GA; vgl. auch Bl. 129/130/135/138/140/141 f. GA). Selbst nach dem gegen den Kläger ergangenen Räumungsurteil wurden in diesem Sinne weitere gleichsinnige Erklärungen abgegeben (Bl. 141 f., 144 f., 146, 148 GA). Es lag nur eine Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des Ausbleibens der notariellen Beurkundung vor, die aber an dem Inhalt und der Qualität der Erklärungen nichts ändert.

Die Auslegung dieser Erklärungen ergibt auf Seiten des A.... T.... deutlich, dass dieser nicht an dem notariellen Kaufvertragsangebot festhalten wollte. Es ging ihm bei den weiteren Vergleichsüberlegungen nur darum, dass er keine Kosten aus dem Räumungsprozess tragen wollte. Das Begehren des Erblassers, von der Kaufoption befreit zu werden, wird durch das mit der Klage geltend gemachte Räumungsverlangen und die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger auch wegen der Kosten des Räumungsprozesses (Bl. 161 a.E. GA) unterstrichen. Dies war zuvor eindeutig damit in den Zusammenhang gestellt worden, dass "alle zwischen den Parteien anstehenden Punkte einschl. des Vorkaufsrechts erledigt werden" sollten (Bl. 138 GA). Das ließ keinen Zweifel daran offen, dass der Erblasser sich von der dem Kläger erteilten Kaufoption lösen wollte und dies über einen längeren Zeitraum hinweg zeitnah im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses zum Ausdruck gebracht hat.

Dass ein Vergleichsvertrag hinsichtlich der Kosten des Mietrechtsstreits nicht zustande kam, ändert am Wegfall der Kaufoption durch Widerruf und Verzicht nichts. Widerruf und der Verzicht sind formfrei mögliche einseitige Erklärungen, die sich hier auch auf ein einseitiges Rechtsgeschäft, nämlich das Kaufvertragsangebot, beziehen. Die Berufung geht daher fehl mit ihrer Überlegung, es sei mangels notarieller Erklärung kein Verzicht "abgeschlossen" worden. Auf übereinstimmende Willenserklärungen von A.... T.... und dem Kläger sowie deren Beurkundung kommt es nicht an, weil die einseitige und formfreie Erklärung von Widerruf oder Verzicht genügte. Vom Vorliegen einer solchen Erklärung ist das Landgericht ausgegangen, das allerdings - was indes ausreicht - nur den Äußerungsgehalt hinsichtlich einer Verzichtserklärung des Klägers geprüft hat. Hinsichtlich eines Widerrufs des Kaufvertragsangebots durch A.... T.... gilt freilich im Ergebnis dasselbe.

Die Beweisaufnahme durch das Landgericht hat ergeben, dass sich die Bevollmächtigten darüber einig waren, dass der Kläger auf die Kaufoption verzichte. Diese Einigung schließt inhaltlich übereinstimmende (einseitige) Erklärungen des Widerrufs durch A.... T.... und des Verzichts durch den Kläger ein. Unterstrichen wird dies durch die Fassung des Schreibens des Rechtsanwalts M.... W....., des damaligen Bevollmächtigten des Erblassers, vom 16. Dezember 1997 (Bl. 150 GA), womit der Kläger aufgefordert wurde, "die Vereinbarungen des getroffenen Vergleichs zu erfüllen". Das steht der Annahme des Klägers entgegen, der Bevollmächtigte des Erblassers habe mit seinem damaligen Bevollmächtigten nur verabredet, dass er, der Kläger, den Verzicht künftig (in notarieller Form) erklären werde. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

c) Der Widerruf des Kaufvertragsangebots durch A.... T.... und der Verzicht des Klägers auf seine Kaufoption waren formfrei wirksam. Dass es nicht zur notariellen Beurkundung von Erklärungen des Klägers kam, ist deshalb unerheblich.

Vor dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages genügt eine mündliche Aufhebungsvereinbarung (vgl. BGH WM 1964, 509, 510). Die für Grundstückskaufverträge vom Gesetz (§ 311b BGB n.F., § 313 BGB a.F.) vorausgesetzte Form der notariellen Beurkundung wird in der Rechtsprechung nur für eine Rückübertragungspflicht nach einem vollzogenen Grundstückskaufvertrag verlangt (BGHZ 83, 395, 397). Soweit keine Rückübertragungsverpflichtung im Raum steht, kann auch ein Grundstückskaufvertrag formfrei aufgehoben werden (BGHZ 83, 395, 398). Für die Erklärung des Widerrufs einer Kaufoption als einseitiges Rechtsgeschäft oder den Verzicht hierauf gilt das erst recht. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1987 - V ZR 171/86 - (NJW-RR 1988, 265) geht deshalb fehl. Darin wurde angenommen, dass ein Grundstückskaufvertrag nicht durch eine privatschriftliche Vereinbarung aufgehoben werden kann, wenn für den Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist. Um die Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages geht es hier aber nicht, sondern um den Widerruf einer einseitigen Willenserklärung, die ein Kaufvertragsangebot enthielt. An der Formfreiheit des Widerrufs des Angebots oder des Verzichts auf die Kaufoption ändert die Vormerkung zur Sicherung des künftigen Eigentumsverschaffungsanspruchs nichts. Bereits die nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB mögliche Vormerkungsfähigkeit einer Kaufoption entfällt, wenn dem Anbieter nachträglich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerrufsrecht hinsichtlich der durch Vormerkung gesicherten Kaufoption entsteht. Dann hängt das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht mehr ausschließlich vom Willen des künftigen Berechtigten ab; dies beseitigt die Vormerkungsfähigkeit des Kaufvertragsangebots. Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung wird dann gegenstandslos; das Grundbuch wird unrichtig. Die Vormerkung als reines Sicherungsmittel kann wegen ihrer Akzessorietät im Übrigen auch den Charakter der gesicherten Rechtsposition nicht ändern. Sie führt also nicht schon für sich genommen dazu, dass ein aus besonderem Grund formfrei widerrufliches oder verzichtbares Angebot so ausgestaltet würde, dass es wegen des Bestehens der Vormerkung nur unter Beachtung der Formbestimmung des § 311b Abs. 1 BGB n.F. (§ 313 BGB a.F.) widerruflich oder verzichtbar wäre. Die Vormerkung ist vielmehr in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand von dem Anspruch abhängig, den sie sichern soll. Ist der Anspruch nicht wirksam begründet worden, dann besteht die Vormerkung nicht und das Grundbuch ist unrichtig (vgl. BGHZ 60, 46, 50; BGH NJW 1981, 447, 448). Die Vormerkung wird gegenstandlos bei einem nachträglichen Wegfall des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs. Erst recht wird eine Vormerkung für eine Kaufoption als einseitiges Rechtsgeschäft mit dem Inhalt eines künftigen Anspruchs im Sinne von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenstandslos, wenn die Kaufoption entfällt. Dient die Vormerkung der Sicherung eines künftigen Anspruchs, so wird die Vormerkung vielmehr bereits dann gegenstandslos, wenn endgültig feststeht, dass der durch sie gesicherte künftige Anspruch nicht mehr entstehen kann. Diese Rechtslage entspricht derjenigen bei der Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 386, 387 f.).

Nach allem ist die Kaufoption des Klägers bereits durch den "Anwaltsvergleich" im Rahmen des Räumungsprozesses entfallen und die Vormerkung gegenstandslos geworden. Der Kläger hat deshalb keinen kaufvertraglichen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die Beklagten haben hingegen einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Vormerkung zur Sicherung des künftigen Auflassungsanspruchs (§ 894 BGB). Der Hilfsantrag der Widerklage kommt danach nicht zum Tragen.

2. Auf die Frage, ob der Kläger die Bedingungen für die Angebotsannahme nicht erfüllt hat, kommt es nicht mehr an. Auch diese Frage wäre im Übrigen zu bejahen. Das Angebot war ausdrücklich höchstpersönlich an den Kläger gerichtet und er hatte nach den Angebotsbedingungen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu erklären. Die Auslegung dieser Bedingungen vor dem Hintergrund, dass die Kaufoption dem Kläger den Erhalt der Nutzung des Hauses nach dessen Renovierung sichern sollte, ist dahin auszulegen, dass die Lage bei der Angebotsannahme die Bedingungen nicht erfüllt. Danach soll ein unbenannter Dritter als "Finanzierer" den Kaufpreis zahlen (Bl. 250 GA), weil der Kläger dies in eigener Person nicht leisten kann. Die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ist dann für die Beklagten wertlos. Die Erfüllung der Bedingungen aus dem Kaufvertragsangebot hat der Kläger darzulegen und zu beweisen. Daran fehlt es.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 712 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Entscheidung des Senats stimmt mit OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 88, 90 überein; divergierende Rechtsprechung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, nachdem die rechtlichen Ansätze zur Lösung von einer Kaufoption aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufhebung von Grundstückskaufverträgen entnommen werden können, so etwa bezüglich der Frage der Formfreiheit (BGHZ 83, 395, 397 f.; BGH WM 1964, 509, 510).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 78.911,49 Euro festgesetzt, bestehend aus 63.911,49 Euro für die Klage entsprechend dem Grundstückskaufpreis nach der Kaufoption sowie 15.000 Euro hinsichtlich der Widerklage auf Bewilligung der Löschung des Vormerkung, hilfsweise Zahlung von Verwendungsersatz in dieser Höhe.

Ende der Entscheidung

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