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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 1090/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 987 ff.
BGB § 988
Bei anfänglicher Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe allein das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer maßgebend, welches das Besitzrecht begründet. Ein Bedürfnis nach Anwendung der §§ 987 ff. BGB besteht hier nicht. Das gilt auch für den Anspruch aus § 988 BGB.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1090/05

Verkündet am 12.03.2007,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Anspruchs aufgrund der Verletzung eines Werkvertrages u.a.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt den Klägern nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten auf der zweiten Stufe einer Stufenklage um Ansprüche der zuletzt als Gesamtgläubiger bezeichneten Kläger aufgrund der angeblichen Verletzung einer Bimsabbauvereinbarung.

Die Klägerin zu 1) war Eigentümerin des Grundstücks Flur 4 Flurstück 2051/515 (11,55 ar) in O..., der Kläger zu 2) Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flur 4 Flurstück 1876/308 (19,07 ar). Der Kläger zu 2) vereinbarte mit dem Beklagten im Jahre 1997 mündlich, dass dieser auf einer bestimmten Grundstücksfläche, deren Lage und Umfang streitig ist, Bims ausbeuten und für sich verwerten dürfe. Im Gegenzug sollte er die entstehende G... mit Bauschutt und Lava verfüllen und dadurch einen Lagerplatz errichten, den der Kläger zu 2) nutzen wollte. Die Bimsausbeute sollte das Entgelt für die Arbeitsleistung des Beklagten sein. Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte das ihm vertraglich übertragene Ausbeutungsrecht überschritten und sich dadurch ungerechtfertigt bereichert habe. Durch die tatsächlich durchgeführten Ausbeutungshandlungen wurden Grundstücksflächen des Klägers zu 2), aber auch solche der Klägerin zu 1) sowie solche, die im Jahre 1997 im Eigentum des Zeugen F...-T... M... standen (vgl. Bl. 371 GA), betroffen. In welchem genauen Umfang wessen Grundstückseigentum berührt wurde, ist nicht dargelegt worden. Die Kläger sehen sich nach dem zuletzt gestellten Klageantrag als Gesamtgläubiger hinsichtlich der Gesamtmenge derjenigen Bimsausbeutung, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgegangen sein soll. Der Kläger zu 2) hat dazu erklärt, er habe der Klägerin zu 1), die zunächst ihre Ansprüche an ihn abgetreten habe, zur klageweisen Geltendmachung erforderliche Ansprüche mündlich zurück abgetreten (Bl. 347 GA).

Die Kläger haben behauptet, bei der Vereinbarung mit dem Beklagten sei davon ausgegangen worden, dass die Bimsausbeutung auf der Parzelle 1876/308 des Klägers zu 2) stattfinden solle und die Gesamtmenge des Abbaus rund 1.500 Kubikmeter betragen werde. Die zu bearbeitende Menge sei zunächst mit 21 x 80 m angegeben und auf dem Grundstück markiert worden. Später sei erkannt worden, dass die Grundstücksparzelle 1876/308 nicht, wie zunächst angenommen, 80 m, sondern 120 m lang gewesen sei; darauf sei die Ausbeutungsberechtigung sodann erstreckt worden. Es habe aber keine Vereinbarung darüber vorgelegen, dass der Beklagte auch die Parzellen 1878/307, 306/2 und 1884/305 ausbeuten dürfe. Tatsächlich habe er eine wesentlich größere Gesamtmenge Bims auch unter Inanspruchnahme jener weiteren Grundstücke gewonnen und gewinnbringend verkauft.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 68.817,02 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, eine größere Fläche ausgebeutet zu haben, als es vereinbart gewesen sei. Die anfänglich genannte Fläche als Gegenstand der Ausbeutungsgestattung sei nachträglich erweitert worden. Der Kläger zu 2) sei auch während der Arbeiten oft vor Ort anwesend gewesen und habe die Arbeiten nicht beanstandet. Eine Grundstücksfläche hinter der Lagerhalle sei nicht von ihm ausgebeutet worden.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage durch Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer vom 1. Juni 2005 abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei nicht hinreichend sicher, dass der Beklagte auch Flächen ausgebeutet habe, die von der Vereinbarung des Klägers zu 2) mit dem Beklagten nicht erfasst gewesen seien. Das sei den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen J..., G..., L... und F... M... nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass unstreitig anfangs von einer auszubeutenden Fläche von 21 x 80 m und später von einer Fläche von 21 x 120 m ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe behauptet, auch diese Begrenzung des Ausbeutungsumfangs sei nachträglich durch mündliche Vereinbarung erweitert worden. Es sei Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 816 oder § 823 Abs. 1 BGB könne daher nicht zuerkannt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die mit dem Rechtsmittel ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter verfolgen (Berufungsantrag Bl. 420 GA). Sie bemängeln, dass das Landgericht die Beweislast falsch eingeordnet habe. Es habe auch Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung und aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis übersehen. Zudem sei seine Beweiswürdigung lückenhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beklagte selbst zuletzt eingeräumt habe, er habe mindestens 4.550,09 Kubikmeter Bims abgebaut. Der gerichtliche Sachverständige habe vor Ort eine Abbaugesamtmenge im Mittel der Schätzgrenzen von 7.850 Kubikmetern angenommen. Daraus gehe schon hervor, dass die anfängliche Vorstellung der Vertragsparteien, es gehe um rund 1.500 Kubikmeter weit überschritten worden sei. Schließlich habe der Beklagte nicht über die erforderliche Bimsabbaugenehmigung verfügt und deshalb ein Schutzgesetz verletzt.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt insbesondere hervor, der Zeuge L... habe angegeben, auch die Breite der auszubeutenden Fläche von zunächst 21 m sei nachträglich um rund 10 m erweitert worden. Schließlich meint er, die Frage der Bimsabbaugenehmigung sei unerheblich.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nach dem Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

Das rechtskräftige Teilurteil im Rahmen der Auskunftsklage auf der ersten Stufe der Stufenklage entfaltet keine Bindungswirkung, auch nicht, soweit dort als unstreitig angenommen wurde, dass nach der Vereinbarung des Klägers zu 2) mit dem beklagten eine Grundstücksfläche von 21 x 80 m als auszubeuten gewesen sei (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1992, 804). Es ist - nur - unstreitig, dass anfänglich eine Grundstücksfläche von 21 x 80 m als Gegenstand der Ausbeutungsgestattung in den Blick genommen wurde. Später wurden daraus 21 x 120 m; auch das ist nicht mehr im Streit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner sogar davon auszugehen, dass die Breite der auszubeutenden Grundstücksfläche von zunächst 21 m später einvernehmlich um rund 10 m vergrößert wurde. Das geht aus der Aussage des Zeugen L... hervor (Bl. 247 GA), an deren Richtigkeit insoweit keine Zweifel bestehen.

Vor diesem Hintergrund sind Ansprüche der Kläger als Gesamtgläubiger auf Nutzungs-, Wert- oder Schadensersatz nicht gegeben. Die Klage ist unschlüssig, soweit sich die Kläger nun als Gesamtgläubiger bezeichnen; darauf wurde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (Bl. 439 GA). Die Klägerin zu 1) war nicht Vertragspartnerin. Beide Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke. Soweit sie jeweils in ihrem Grundstückseigentum betroffen sind, hätten sie - bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - verschiedene selbständige Ansprüche. Dass die beiden Kläger durch Abtretungen und Rückabtretungen eine Rechtslage hergestellt hätten, in der sie beide Gesamtgläubiger der Ersatzansprüche hinsichtlich der Gesamtausbeute an Bims auf den jeweiligen Grundstücken wären, ist nicht substanziiert dargelegt worden. Es ist auch konstruktiv kaum möglich; denn beide müssten dann Prozessstandschafter für den jeweils anderen in einer Weise sein, dass beide zugleich die Gesamtforderung bestehend aus den addierten Einzelansprüchen geltend machen könnten. Auch inhaltlich ist diese Konstruktion verfehlt. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung könnten allenfalls dem Kläger zu 2) zustehen, wenn der Beklagte eine Vertragspflicht des Inhalts verletzt hätte, nicht mehr Bims abzubauen, als es vereinbart worden war. Für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten der Klägerin zu 1) ist nichts vorgetragen worden. Die Klägerin zu 1) kann daher aus eigenem Recht einen vertraglichen Anspruch nicht geltend machen. Dass sie ihn aus abgetretenem Recht geltend machen will, ist nicht ersichtlich, weil auch der Kläger zu 2) selbst den vertraglichen Anspruch geltend macht; dann kann er nicht zugleich an die Klägerin zu 1) abgetreten worden sein.

Schließlich ist die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nicht bewiesen. Dafür liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger zu 2). Er hat eine Überschreitung der vertraglich erlaubten Bimsabbaumenge nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Gesprächspartner anfänglich keine genauen Vorstellungen über das Ausbeutungsresultat bestanden. Das hat der Zeuge W... angegeben (Bl. 371 GA) und dies erscheint plausibel, weil die Länge der Grundstücksparzelle anfangs falsch eingeschätzt wurde und die Dicke der Bimsschicht unklar war. Dann aber kann eine Festlegung der zulässigen Ausbeutungsmenge auf 1.500 Kubikmeter nicht erfolgt sein. Die Vorstellung, es könnte um geschätzte 1.500 Kubikmeter gehen, war nur eine ungefähre Größenordnung, die als Motiv der Abreden im Raum gestanden haben mag. Eine feste Bezugsgröße war das jedoch nicht. Allein anhand der vorher geschätzten Mengen der Ausbeutung und der nachträglich tatsächlich gewonnenen und verkauften Mengen kann deshalb eine Vertragspflichtverletzung nicht festgestellt werden. Nur die betroffenen Grundstücksflächen könnten eine Begrenzung des vertraglich gestatteten Bimsabbaus ergeben. Dazu ist aber schon nicht genug vorgetragen worden, weil die Kläger offen lassen, wessen Grundstücke im Einzelnen in welchem Umfang betroffen sind. Es geht insgesamt um verschiedene Grundstücke, die im Eigentum der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und auch des Zeugen F...-T... M... standen; letzteres geht aus der Aussage des Zeugen M... hervor (Bl. 250 f. GA). Die Bimsausbeute auf dem Grundstück der Klägerin zu 1) kann nicht ohne weiteres der Kläger zu 2) als Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten hergeleitet werden. Inwiefern die Bimsausbeute auch auf dem Grundstück, das damals im Eigentum des Sohne F...-T... M... stand, einen Schaden des Klägers zu 2) darstellen soll, der sich aus einer Vertragspflichtverletzung im Verhältnis des Klägers zu 2) mit dem Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach §§ 990 Abs. 1, 987 BGB steht den Klägern nicht zu. Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer nach den §§ 987, 989 BGB. Nach der Rechtsprechung finden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB auch auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, Anwendung (vgl. BGHZ 131, 95, 102 f.; BGH NJW-RR 2005, 1542, 1543; Senat Urt. vom 6. November 2006 - 12 U 204/06). Dass ein vertragliches Recht zum Besitz aufgrund der Ausbeutungsvereinbarung überschritten wurde, steht nicht fest. Bezüglich der Klägerin zu 1) war dann, wenn ihr Grundstückseigentum von den Ausbeutungsarbeiten betroffen wurde, zwar kein vertragliches Besitzrecht für den Beklagten gegeben. Jedoch ist schon nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang ihr Grundstückseigentum betroffen war. Bezüglich des Klägers zu 2) ist die Überschreitung der vertraglich vereinbarten und damit rechtsmäßigen Besitz- und Nutzungsrechte jedenfalls nicht bewiesen. Insoweit gilt dasselbe, was oben für den Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gesagt wurde.

Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Nutzungsersatz nach § 988 BGB besteht ebenfalls nicht. Diese Regelung ist, soweit es um den Kläger zu 2) geht, nicht anwendbar. Bei anfänglicher Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe allein das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer maßgebend, welches das Besitzrecht begründet; ein Bedürfnis nach Anwendung der §§ 987 ff. besteht hier nicht (vgl. BGHZ 27, 317, 320 f.; BGH WM 1970, 1366, 1367; Senat Urt. vom 6. November 2006 - 12 U 204/06). Das gilt auch für den Anspruch aus § 988 BGB. Die herrschende Meinung lehnt die Anwendung des § 988 BGB und auch seine entsprechende Anwendung auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" ab (vgl. BGHZ 59, 51, 58; Senat Urt. vom 6. November 2006 - 12 U 204/06; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 11 Rn. 27; MünchKomm/Medicus, BGB vor §§ 987 bis 1003 Rn. 11; Staudinger/Gursky, BGB vor §§ 987 bis 993 Rn. 13). Der Anspruch aus § 988 BGB scheitert ferner daran, dass der Beklagte den Besitz nicht unentgeltlich erlangt hat (vgl. OLG Düsseldorf AgrarR 1991, 48 f.). Er hat im Gegenzug für die Ausbeutungsgestattung Arbeiten bei der Herrichtung des Lagerplatzes erbracht.

Ein Anspruch auf Herausgabe des bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag Erlangten gemäß §§ 681, 667 BGB besteht auch nicht. Der Wille, für einen anderen zu handeln, gehört zum Wesen der Geschäftsführung ohne Auftrag; das stellt § 687 Abs. 1 BGB klar. Wenn der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor (vgl. BGHZ 65, 354, 357; 131, 297, 306 f.). Ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 681, 667 BGB kommt dann nicht in Betracht.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. zur Eingriffskondiktion gegenüber dem nicht-so-Berechtigten BGH NJW 2002, 60, 61) steht den Klägern gleichfalls nicht zu. Dass und in welchem Umfang der Beklagte von der Klägerin zu 1) durch die Bimsausbeutung auf deren Grundstück etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Der Beklagte hat auch nicht ohne Rechtsgrund etwas auf Kosten des Klägers zu 2) erlangt. Es steht nicht fest, dass er die Grenzen des vertraglich Erlaubten überschritten hat.

Schließlich kann nach allem auch von einer unerlaubten Handlung keine Rede sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 68.817,02 Euro.

Ende der Entscheidung

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