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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 12 U 1104/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 830 Abs. 1
Die Unfallverursachung ist für jeden Unfallbeteiligten gesondert zu prüfen, weil dem Kläger gegebenenfalls gegen jeden Verursacher ein selbständiger Schadensersatzanspruch zusteht. Steht die Haftung eines Verursachers fest, muss dem Geschädigten nicht nach dem Regelungsgedanken des § 830 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Mithaftung des Zweitverursachers, der - ohne Mittäter zu sein - zeitlich versetzt eine Mitursache für den Unfall gesetzt haben kann, geholfen werden. Im Fall sukzessiver Schadensverursachung sin dvielmehr zunächst dem Erstschädiger sämtliche Konsequenzen der Rechtsgutsverletzung in den Grenzen der Adäquanz zuzurechnen. Der Geschädigte kann den Zweitschädiger nur dann zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn er die Kausalität seines Verhaltens für den Schadenseintritt gesondert nachweist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1104/03

Verkündet am 24.01.2005,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 3) und zu 4) gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2003 wird

a) mit der Maßgabe der Klageabweisung hinsichtlich der Zinsforderung, soweit sie den Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis zum 29. Januar 2001 betrifft und eine Zinshöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz übersteigt, sowie

b) mit der Maßgabe der Feststellung, dass der Rechtsstreit, soweit er die Beklagten zu 3) und zu 4) betrifft, im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist, zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 6. Mai 2000 in Wallmerod ereignet hat. Das Landgericht hat die Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Koblenz 2040 Js 29818/99 ausgewertet, ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. nebst Ergänzung eingeholt und den Sachverständigen mündlich befragt. Auf dieser Grundlage hat es im Kern folgendes festgestellt:

Die befreundeten Beklagten zu 1) und 3), deren Haftpflichtversicherer die Beklagten zu 2) beziehungsweise zu 4) sind, befuhren hintereinander jeweils mit Kleinkrafträderndie B.-Straße in W. Dahinter fuhr der Kläger mit seinem Motorrad. Die Beklagten fuhren weder deutlich nach rechts noch nach links eingeordnet. In Höhe der Einmündung der Straße Z.W. bogen zuerst der Beklagte zu 1), dann auch der Beklagte zu 3) nach links ab, beide ohne zuvor Rückschau zu halten. Der Beklagte zu 3) betätigte nach seiner streitigen Darstellung den Blinker seines Motorrollers, nachdem der Beklagte zu 1) seine Abbiegeabsicht nicht angezeigt hatte. Der Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 - 60 km/h fuhr, setzte zum Überholen an. Als er das Abbiegemanöver erkannte, vollzog er eine heftige Abwehrbremsung, durch die er zu Fall kam. Es entstand - noch auf der rechten Fahrspur, nahe dem Mittelstreifen - eine Blockierspur von 2,8 m Länge. Das Motorrad des Klägers rutschte anschließend etwa 25 m weit über die Straße. Der Kläger trug durch den Sturz multiple Prellungen und Schürfungen davon. An seinem Motorrad entstand erheblicher Sachschaden.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juli 2003 eine Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten der Beklagten angenommen, einen Teil des Schadensumfangs nicht anerkannt und deshalb unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten zu 1) - 4) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.528,07 Euro nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 3) und 4) mit ihrer Berufung. Sie erstreben die Abweisung der Klage, soweit sie davon betroffen sind. Sie behaupten, das Abbiegen des Beklagten zu 1) sei die Ursache des Unfalls gewesen. Der Beklagte zu 3) habe dazu nicht mehr in relevanter Weise beigetragen. Es könne nicht dieselbe Kausalität seines Fahrverhaltens angenommen werden. Schließlich sei das Mitverschulden des Klägers mit einer höheren Mithaftungsquote als 30 % anzusetzen. Die Beklagten zu 3) und 4) haben auch die Ausführungen des Landgerichts zum Schadensumfang angegriffen.

Der Kläger ist der Berufung entgegen getreten.

Die Beklagte zu 2) hat aufgrund des landgerichtlichen Urteils 8.419,73 Euro an den Kläger gezahlt; sie nimmt die Beklagten zu 3) und 4) auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Der Kläger hat im Umfang der Zahlung den Rechtsstreit, soweit er noch gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) anhängig ist, - vollumfänglich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 2004 - in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätzen verwiesen. Bezüglich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, indem er den früheren Beklagten zu 1) als Zeugen und den Kläger als Partei vernommen hat. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2004 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3) und zu 4) ist mit der Einschränkung unbegründet, dass nunmehr die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geboten ist. Außerdem ist der Ausspruch des Landgerichts zur Nebenforderung zum Teil übersetzt; insoweit ist Klageabweisung geboten.

1. Die Änderung des klägerischen Antrags dahin, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Beklagten zu 3) und zu 4) festzustellen, trägt der Erfüllung der Forderung durch die Beklagte zu 2) gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend Rechnung (vgl. BGH, NJW 2000, 1120). Die Erfüllung nach Rechtshängigkeit der Klage führt nicht etwa dazu, dass die Klage gegen die Beklagten zu 3) und zu 4), wie diese meinen, abzuweisen wäre. Widerspricht die beklagte Partei, wie hier, der Erledigungserklärung des Klägers, so muss das Gericht vielmehr prüfen, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem angeblich erledigenden Ereignis bestanden hat. Ist dies der Fall, so ergeht die Entscheidung dahin, dass die Hauptsache erledigt sei. Kommt das Gericht dagegen zu dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig oder unbegründet war, so konnte eine Erledigung nicht eintreten; insoweit ist dann die Klage abzuweisen (vgl. BGHZ 83, 12, 13).

Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) war bis auf einen Teil der Zinsforderung bis zur Zahlung durch die Beklagte zu 2) an den Kläger zulässig und begründet; insoweit ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten (II.2., 3.a und b). Hinsichtlich des teilweise zu weit gehenden Zinsausspruchs des Landgerichts ist die Klage hingegen abzuweisen (II.3.c).

2. Die Haftung der Beklagten zu 3) und zu 4) (zu 70 %) wurde vom Landgericht im Ergebnis ohne Fehler zum Nachteil der Beklagten zu 3) und zu 4) bejaht.

a) Allerdings ist davon auszugehen, dass die Unfallverursachung für jeden Unfallbeteiligten gesondert zu prüfen ist, weil dem Kläger gegebenenfalls gegen jeden Verursacher ein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht. Es sind Urheber- und nicht nur Anteilszweifel geltend gemacht worden (vgl. BGHZ 67, 14, 19). Der Kläger bliebe freilich auch dann, wenn die Beklagten zu 3) und zu 4) nicht haften würden, nicht ohne realisierbaren Anspruch; das wird hier durch die Zahlung der Beklagten zu 2) unterstrichen. Deshalb muss dem Kläger nicht nach dem Regelungsgedanken des § 830 Abs. 1 BGB "geholfen" werden. Diese Regelung oder ihr Rechtsgedanke verändert entgegen der im Berufungsrechtszug geäußerten Auffassung des Klägers hier nicht die Beweislast. Mittäterschaft lag mangels einer Verabredung des Abbiegemanövers der Beklagten zu 1) und zu 3) nicht vor. Der Beklagte zu 3) war demnach im deliktsrechtlichen Sinne ein fahrlässig handelnder Nebentäter. Ein Nebentäter hat selbst dann, wenn zwischen den Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht zwingend für den Tatbeitrag eines anderen Nebentäters einzustehen. Er haftet vielmehr nur für die Folgen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nach den allgemeinen Zurechnungsregeln. Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung gilt der Grundsatz, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und einer Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers nur dann zu bejahen ist, wenn sich die durch die Verkehrswidrigkeit geschaffene Gefahrenlage als solche in dem Unfall aktualisiert hat (BGHR BGB vor § 1/Kausalität Gefahrerhöhung 1). Im Falle sukzessiver Schadensverursachung sind dementsprechend zunächst dem Erstschädiger sämtliche Konsequenzen der von ihm zu verantwortenden Rechtsgutsverletzung in den Grenzen der Adäquanz zuzurechnen (Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 10 Rn. 10). In einem solchen Fall fehlt es an einer Beweisnot des Geschädigten, die nach dem Sinn des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB behoben werden soll. Der Geschädigte kann den Zweitschädiger nur dann zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn er die Kausalität seines Verhaltens für den Schadenseintritt gesondert nachweist. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen.

Eine Verletzung der Rückschaupflicht - auch - durch den Beklagten zu 3) steht außer Frage. Zu klären ist nur, ob sich das fehlerhafte Abbiegen des Beklagten zu 3) noch kausal auf die Bremsreaktion des Klägers ausgewirkt hat. Das wäre zu verneinen, wenn die "Überbremsung", die den Sturz des Klägers bewirkt hat, abschließend als Reaktion nur auf das Abbiegen des Beklagten zu 1) erfolgt wäre, nicht aber zusätzlich auf das nachfolgende Abbiegemanöver des Beklagten zu 3). So liegt es jedoch nicht. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Reaktion etwa 23,5 m hinter dem Motorroller des Beklagten zu 3). Dieser wiederum befand sich nach der Überzeugung des Senats in geringem Abstand hinter dem Beklagten zu 1). Das folgt vor allem aus den Angaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung, die mit seinen früheren Angaben im Strafverfahren und seinem Parteivortrag im vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmt. Danach erschienen die Beklagten zu 1) und zu 3) ihm als einheitliche "Gruppe". Die Richtigkeit dieser Darstellung wird indiziell dadurch unterstrichen, dass die befreundeten Beklagten zu 1) und zu 3) erst kurz vor der Unfall zu ihrer Vergnügungsfahrt ohne festes Ziel aufgebrochen waren.

Unbeschadet seiner Parteistellung erscheint der Kläger uneingeschränkt glaubwürdig; seine detaillierte und konstante Schilderung des Geschehensablaufs ist glaubhaft. Der Zeuge B., früher Beklagter zu 1), hat hingegen bei der Vernehmung in der Berufungsinstanz keine genaue Erinnerung mehr an das Geschehen. Er hat seine früheren Bekundungen bestätigt. Auch das gibt aber keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, zumal der Zeuge eingeräumt hat, er und der Beklagte zu 1) seien "schon ziemlich beieinander" gefahren.

Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als richtig, auch wenn sie die Frage der Mitverursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 3) nicht gesondert geprüft und erörtert hat. Der Beklagte zu 3) hat aus der Sicht des Klägers diesem nach dem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1) den Weg bei seinem Überholmanöver zusätzlich verlegt. Wäre aus der Sicht des Klägers allein der Beklagte zu 1) vorausgefahren und hätte dieser unter sonst gleichen Umständen denselben Fahrfehler beim Abbiegen nach links gemacht, so hätte der Kläger noch hinter dem Beklagten zu 1) zurückbleiben oder auf der rechten Fahrspur hinter ihm vorbeifahren können; denn die Bremsreaktion des Klägers erfolgte - wenngleich nahe der Fahrbahnmittenmarkierung - noch auf der rechten Fahrspur. Verlegte jedoch der nachfolgende Beklagte zu 3) dem Kläger durch sein ebenfalls fahrfehlerhaftes und dem Abbiegen des Beklagten zu 1) nachfolgendes Abbiegemanöver mit geringerem Abstand zum Kläger als der Beklagte zu 1) weiterhin den Weg, so war hierdurch die heftige Bremsreaktion, die zum Sturz geführt hat, mit verursacht worden.

Beiden Verursachern fällt deshalb gleichermaßen die Haftung zu, die sie im Ergebnis - mit Ausnahme des überschießenden Teils der Zinsforderung, hinsichtlich dessen hier Klageabweisung erfolgt - als Gesamtschuldner zu tragen haben. Für den mitverklagten Haftpflichtversicherer folgt dessen Einstandspflicht in gleichem Umfang aus § 3 PflichtVersG.

b) Eine Mithaftung des Klägers über das vom Landgericht angenommene und von den Beklagten zu 3) und zu 4) als ihnen günstig insoweit hingenommene Maß von 30 % hinaus ist nicht anzunehmen. Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage lag nicht vor. Unklar im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage nur dann, wenn nach den für den Überholer erkennbaren Gesamtumständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden kann. Waren die Beklagten zu 1) und zu 3) hintereinander, wenngleich geringfügig seitlich versetzt, gefahren und hatten sie ihre Absicht abzubiegen bis zum Beginn des Überholmanövers des Klägers nicht angedeutet, so war das Überholen für den Kläger nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist dann auch ein allgemeiner "Anschein" der Abbiegeabsicht kein Grund zur Annahme der Unzulässigkeit des Überholens. Eine unklare Verkehrslage ist erst anzunehmen, wenn Umstände, die auf einen Abbiegewunsch hindeuten, für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar werden, wie etwa durch die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und/oder durch eine deutliche Einordnung des Vorausfahrenden zur Fahrbahnmitte. Das etwa in der Fahrbahnmitte erfolgende Hintereinanderfahren zweier Kraftradfahrer besagt, auch wenn diese leicht versetzt fahren, noch nichts in diesem Sinne. Andernfalls könnten sie kaum jemals überholt werden.

2. Zum Haftungsumfang gehen die Beanstandungen der Beklagten zu 3) und 4) im Wesentlichen, mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs, fehl.

a) Dem Kläger war eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gestattet (vgl. BGHZ 154, 395, 397 ff.). Die 130 %-Grenze (vgl. BGHZ 115, 375, 380 f.) ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 3) und zu 4) nicht überschritten worden.

b) Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 255,65 Euro (500 DM) wegen multipler Prellungen und Schürfungen nach einem Motorradsturz bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich insoweit auf ein ärztliches Attest gestützt und darin den Klägervortrag bestätigt gefunden. Dagegen ist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts zu erinnern. Gerade mit Blick auf den geringen, aber durchaus über einer Bagatellgrenze zum rechtlich Unerheblichen liegenden Verletzungen wäre eine aufwendigere Sachaufklärung mit Hilfe medizinischer Sachverständiger unangemessen erschienen.

Eine Reduzierung des Schmerzensgeldbetrages aufgrund der vom Landgericht angenommenen Mithaftungsquote des Klägers von 30 % ist nicht geboten. Der einheitlich zu bewertende Schmerzensgeldanspruch erfährt keine Quotelung nach Mithaftungsanteilen.

c) Begründet ist die Berufung hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung, soweit sie den Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis zum 29. Januar 2001 betrifft. Insoweit war die Sache noch nicht gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) rechtshängig. Die Zinshöhe liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit geht der Ausspruch im angefochtenen Urteil, die Zinshöhe betrage 5 % über dem Basiszinssatz, zu weit (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass die abschließende Erledigungserklärung des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 2004 abgegeben wurde, fällt hier nicht erheblich ins Gewicht. Dafür ist auch die Streitwertbemessung von Bedeutung. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen fällt gleichfalls nicht erheblich ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.528,07 Euro. Die Frage, ob und wie sich eine einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger auf den Streitwert auswirkt, ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die einseitige Erledigungserklärung verändere den Gebührenstreitwert nicht (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1984, 282; OLG Köln, MDR 1995, 103; OLG München, JurBüro 1996, 368; OLG Stuttgart, JurBüro 1975, 1499). Nach einer anderen Auffassung soll sie zu einem prozentualen Abschlag führen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1995, 207). Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert im Fall der einseitigen Erledigungserklärung regelmäßig auf das Kosteninteresse des Klägers ermäßige (vgl. BGHZ 106, 359, 366 f.; KG, MDR 2004, 116 m.w.N.). Auf die Berechtigung dieser Ansätze im Allgemeinen kommt es hier nicht an. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Kläger als Berufungsbeklagter einseitig die Erledigung der Hauptsache erklärt hat, während die Beklagten mit Blick auf den ihnen drohenden Gesamtschuldnerausgleich im Berufungsrechtszug ein über das reine Kosteninteresse hinausgehendes Ziel verfolgen. Dann jedenfalls ist es gerechtfertigt, den Streitwert der ursprünglichen Klagehauptforderung zu Grunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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